Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Claims Management and Consulting FZCO, Marke „Deutsche Schadenshilfe“ (DSH)

1. Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Claims Management and Consulting FZCO, handelnd unter der Marke „Deutsche Schadenshilfe“ (nachfolgend „DSH“ genannt), und ihren Mitgliedern.
(2) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, DSH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(3) Diese AGB gelten für sämtliche von der DSH angebotenen Leistungen, insbesondere Mitgliedschaftsleistungen und Vermittlungsleistungen. Durch Zahlung der jeweils ausgewiesenen Kosten bzw. Gebühren (Mitgliedschaftsgebühr, Vermittlungspauschalen) erkennt der Kunde diese AGB an; hierdurch kommt ein Vertrag gemäß diesen AGB zustande, auch wenn kein gesonderter schriftlicher Mitgliedschafts- oder Vermittlungsvertrag vorgelegt und gezeichnet wurde. Eine Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) oder der Abschluss des elektronischen Bestell- bzw. Zahlungsvorgangs genügt.

2. Kosten und Leistungen

(1) Die DSH bietet eine telefonische Erstberatung durch einen Schadensexperten an. Die Vergütung für die Erstberatung beträgt 198,98 € pro Beratungsgespräch. 
(2) Die DSH bietet ein Mitgliedschaftsmodell an. Mit Abschluss der Mitgliedschaft erhält das Mitglied Zugang zum Expertennetzwerk aus Sachverständigen, Fachanwälten und Sanierungsunternehmen.
(3) Für die Vermittlung von Experten aus diesem Netzwerk können – abhängig von Fallkomplexität und Schadenshöhe – zusätzliche Vermittlungspauschalen anfallen. Die Höhe wird durch den zuständigen Schadensberater festgelegt und muss vorab ausdrücklich durch den Kunden freigegeben werden.
(4) Die Geschäftsbeziehung mit den vermittelten Sachverständigen, Fachanwälten und Sanierungsunternehmen kommt unmittelbar zwischen dem Mitglied (Kunde) und dem jeweiligen Dienstleister zustande. DSH ist nicht Vertragspartei dieser Leistung.

2a. Vertragsschluss ohne gesonderte Schriftform

(1) Mitgliedschaftsleistungen: Der Vertrag kommt zustande durch (a) den Abschluss des elektronischen Bestell- bzw. Zahlungsvorgangs oder (b) die Zahlung der ausgewiesenen Mitgliedschaftsgebühr; eines gesonderten schriftlichen Vertrages bedarf es nicht. Eine Bestätigung in Textform (z. B. E-Mail) ist ausreichend.
(2) Vermittlungsleistungen (Einzelleistungen): Der Vertrag kommt zustande durch (a) den Abschluss des elektronischen Zahlungsvorgangs oder (b) die Zahlung der ausgewiesenen Vermittlungspauschale(n); eines gesonderten schriftlichen Vermittlungsvertrages bedarf es nicht. Hinweis: Für Vermittlungsverträge wird der Vertrag erst mit vollständiger Zahlung der Vermittlungspauschale(n) (Fachanwalt, Sachverständiger und/oder Sanierungsunternehmen) rechtswirksam.
(3) Der Schriftformvorbehalt für Änderungen oder Ergänzungen bleibt unberührt (vgl. Schlussbestimmungen und Abschnitt 4 § 6 (1) für Vermittlungsleistungen). Er betrifft nicht den erstmaligen Vertragsschluss nach Abs. (1) und (2).

3. Zustimmung zu AGB und Widerrufsverzichtsbelehrung/-Verzicht; sofortiger Leistungsbeginn

(1) Mit Abschluss der DSH-Mitgliedschaft und Leistung der Zahlung bestätigt der Kunde, die AGB der DSH sowie die Widerrufsverzichtsbelehrung gelesen zu haben und ihnen zuzustimmen. Der Kunde verlangt ausdrücklich, dass die DSH vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung der vertraglichen Leistungen beginnt, insbesondere mit der Anforderung und Sichtung der relevanten Unterlagen, der Erstbewertung des Sachverhalts sowie der Vorbereitung weiterführender Maßnahmen. Dem Kunden ist bekannt, dass sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt und dass er bei einem Widerruf vor vollständiger Erfüllung Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen zu leisten hat.
(2) Vermittlungsaufträge (Einzelleistungen): Mit Abschluss eines kostenpflichtigen Vermittlungsauftrags aus unserem Expertennetzwerk (Sachverständige, Fachanwälte, Sanierungsunternehmen) bestätigt der Kunde ausdrücklich, dass die DSH auf seinen Wunsch bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistungserbringung beginnt. Der Kunde erkennt an, dass er mit vollständiger Erfüllung der Dienstleistung (Vermittlung) sein Widerrufsrecht verliert. Widerruft der Kunde vor vollständiger Erfüllung, hat er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten.
(3) Mitgliedschaft (laufende Dienstleistung) – sofortiger Beginn: Mit Abschluss der DSH-Mitgliedschaft verlangt der Kunde ausdrücklich, dass die DSH umgehend mit der Leistung beginnt. Hierzu zählt insbesondere bereits im ersten Schritt die persönliche Beratungsvorbereitung, u. a. die Anforderung und Sichtung der relevanten Unterlagen, die Erstbewertung des Sachverhalts sowie die Vorbereitung weiterführender Maßnahmen (z. B. Terminabstimmung, Matching geeigneter Experten).
(4) Erlöschen/Verlust des Widerrufsrechts bei Mitgliedschaft; Wertersatz: Der Kunde bestätigt, dass er darüber belehrt wurde und zustimmt, dass sein Widerrufsrecht erlischt, sobald die DSH eine vertraglich geschuldete Leistung erbracht hat. Sofern und soweit die Dienstleistung auf Wunsch des Kunden während der Widerrufsfrist begonnen wurde, ist der Kunde bei einem Widerruf vor vollständiger Leistungserbringung zum Wertersatz für die bereits erbrachten Teilleistungen verpflichtet.

4. Vermittlungsverträge (Einzelleistungen) – Fachanwalt, Sachverständiger & Sanierungsunternehmen

§ 1 Vertragsgegenstand

Die DSH verpflichtet sich, dem Auftraggeber im Zusammenhang mit einem Versicherungsschaden einen geeigneten Fachanwalt sowie einen geeigneten Sachverständigen zu vermitteln. Der jeweilige Fachanwalt bzw. Sachverständige wird vom Auftraggeber nach eigenem Ermessen mandatiert. Die Tätigkeit der DSH beschränkt sich ausschließlich auf die Vermittlung.

§ 2 Vermittlungspauschalen und Vertragsabschluss

(1) Für die Vermittlung erhebt die DSH je Vermittlung eine einmalige Pauschale. Die Höhe der Vermittlungspauschale wird gemessen an der Schadensart, der Komplexität der zu erwartenden Tätigkeiten und des Schadenumfangs und wird durch den zuständigen Schadensberater im Zuge eines qualifizierten Austausch festgesetzt.
(2) Nach Zeichnung des Vermittlungsvertrags erhält der Auftraggeber eine E-Mail mit einem Link zur elektronischen Zahlung; der Vertrag kommt rechtswirksam erst mit vollständiger Zahlung beider Vermittlungspauschalen (Fachanwalt und Sachverständiger) zustande.
(3) Die jeweilige Vermittlungspauschale ist mit Vertragsabschluss sofort fällig.

§ 3 Auswahl und Benennung

(1) Fachanwalt

  1. DSH benennt dem Auftraggeber einen geeigneten Fachanwalt.

  2. Eine Benennung eines weiteren Fachanwalts erfolgt nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der ursprünglich benannte Fachanwalt das Mandat nicht annimmt.

  3. In diesen Fällen ist die DSH berechtigt, bis zu zwei weitere Fachanwälte zu benennen.

(2) Sachverständiger

  1. DSH benennt dem Auftraggeber einen geeigneten Sachverständigen für die Begutachtung des Schadens.

  2. Eine Benennung eines weiteren Sachverständigen erfolgt nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn der ursprünglich benannte Sachverständige den Auftrag nicht annimmt.

  3. In diesen Fällen ist die DSH berechtigt, bis zu zwei weitere Sachverständige zu benennen.

(3) Sanierungs- und andere Handwerksunternehmen

  1. DSH benennt dem Auftraggeber ein geeignetes Sanierungs- bzw. anderes Handwerksunternehmen (z. B. für Trocknung, Rückbau, Instandsetzung oder Wiederherstellung).

  2. Eine Benennung eines weiteren Unternehmens erfolgt nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn das ursprünglich benannte Unternehmen den Auftrag nicht annimmt.

  3. In diesen Fällen ist die DSH berechtigt, bis zu zwei weitere Sanierungs- oder Handwerksunternehmen zu benennen.

§ 4 Verzicht auf Rücktritt / Widerruf / Kündigung nach Vermittlung

Nach erfolgter Vermittlung (Benennung eines Fachanwalts und eines Sachverständigen) besteht kein Rücktritts-, Widerrufs- oder Kündigungsrecht hinsichtlich dieses Vermittlungsvertrages; ein Rücktritt nach Leistungserbringung ist ausgeschlossen.

§ 5 Haftung (Vermittlungsvertrag)

(1) Die DSH übernimmt keine Haftung für die inhaltliche oder fachliche Arbeit des vermittelten Fachanwalts oder Sachverständigen.
(2) Etwaige Ansprüche sind ausschließlich gegenüber dem jeweils beauftragten Fachanwalt oder Sachverständigen geltend zu machen.

§ 6 Schlussbestimmungen (Vermittlungsvertrag)

(1) Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsvertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Abschnitts unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

5. Vertragslaufzeit und Kündigung (Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft wird als fortlaufendes Abonnement abgeschlossen.
(2) Sie verlängert sich automatisch um denselben Zeitraum, wenn sie nicht vor Ablauf des jeweiligen Mitgliedschaftszeitraums schriftlich gekündigt wird.
(3) Kündigungen sind ausschließlich per E-Mail unter Angabe der Mitgliedsnummer an info@deutsche-schadenshilfe.de zu richten.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

6. Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Mitgliedschaftsgebühr: Die Höhe der Mitgliedschaftsgebühr wird im Zuge der Erstberatung durch den zuständigen Berater angemessen unter Bezugnahme auf Schadensart, -komplexität und -umfang individuell bemessen. Der Kunde erhält hierzu eine Bestätigung in Textform (E-Mail). Mit Annahme dieser Bestätigung wird die Gebühr als wiederkehrende Zahlung (Abonnement) im Voraus fällig.
(2) Vermittlungspauschalen: Vermittlungspauschalen für Sachverständige, Fachanwälte und Sanierungsunternehmen werden gesondert in Rechnung gestellt. Eine Zahlung erfolgt erst nach ausdrücklicher Freigabe durch den Kunden. Der Vertrag über die Vermittlungsleistung gilt mit Zahlung als nach diesen AGB geschlossen; für die Wirksamkeitsvoraussetzung der Vermittlungsverträge (vollständige Zahlung beider Vermittlungspauschalen für Fachanwalt und Sachverständigen) gilt Abschnitt 4 § 2 (2) entsprechend.
(3) Abrechnung und Zahlweise: Die Abrechnung erfolgt über die im Bestell- bzw. Abschlussprozess angebotenen Zahlwege; die Belastung erfolgt jeweils zu Beginn des Abrechnungszyklus. Bei Vermittlungsverträgen erhält der Kunde einen Zahlungslink per E-Mail.
(4) Zahlungsverzug: Gerät der Kunde in Verzug, ist DSH berechtigt, nach Mahnung angemessene Mahngebühren zu erheben und Leistungen bis zum Ausgleich vorläufig auszusetzen.

7. Haftung (allgemein)

(1) DSH haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet DSH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
(3) Die Haftung ist in diesen Fällen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Eine Haftung für Leistungen der vermittelten Sachverständigen, Fachanwälte und Sanierungsunternehmen ist ausgeschlossen, da das Vertragsverhältnis unmittelbar zwischen Kunde und Dienstleister besteht; im Übrigen gilt Abschnitt 4 § 5.

8. Schlussbestimmungen

(1) Rechtswahl: Für Mitgliedschaftsverträge gilt das Recht der VAE, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Vermittlungsverträge (Einzelleistungen) – Fachanwalt & Sachverständiger gilt abweichend das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen (vgl. Abschnitt 4 § 6 (3)).
(2) Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Claims Management and Consulting FZCO ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus der Mitgliedschaft.
(3) Schriftform: Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Änderungen oder Ergänzungen des Vermittlungsvertrags richten sich nach Abschnitt 4 § 6 (1).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; gleiches gilt für die Bestimmungen in Abschnitt 4.de