Einbruchschäden reparieren: Wer übernimmt welche Kosten?
Wenn es bei einem Einbruch zu Beschädigungen an Türen und Fenstern kommt, sind diese für die meisten Menschen erst einmal Nebensache – denn ein Einbruch ist immer ein großer Schock. Dennoch ist es wichtig, auch in einer solchen Ausnahmesituation Ruhe zu bewahren und sich möglichst bald um eine Reparatur kümmern, damit Fensterbeschläge und Türen schnell wieder verschlossen werden können. Darüber hinaus finden sich innerhalb des Hauses oft noch weitere Spuren des Einbruchs, wie herausgerissene Schubladen, umgekippte Regale oder Ähnliches. Natürlich sind auch materielle Einbruchschäden für Betroffene immer sehr gravierend. So kann die Einbruchschadenbeseitigung in vielen Fällen sehr teuer werden, da viele Objekte repariert oder sogar komplett ersetzt werden müssen. Es muss allerdings zunächst geklärt werden, wer für die Einbruchschadenbeseitigung verantwortlich ist – anschließend kann man sich um die Regulierung kümmern. Wie man dabei richtig vorgeht, um das Maximum herauszuholen, stellen wir Ihnen nachfolgend in unserem Ratgeber genauer vor.
Die Einbruchschadenbeseitigung: Wann der Vermieter zahlt
Wer in einer Mietwohnung lebt, muss in den meisten Fällen nicht für das Einbruchschäden reparieren aufkommen. Denn der Vermieter ist hier in der Pflicht, Mieträume zur Verfügung zu stellen, die durch ein Schloss vor einem Einbruch gesichert sind. Dies gilt sowohl für die Schlösser an der Haustür als auch für Balkontüren und Fenstern. Selbst wenn ein Einbrecher über den Balkon in die Wohnung gekommen ist, muss der Vermieter die Kosten für den Schaden an der Balkontür und somit auch für das Einbruchschäden reparieren – das heißt, auch für den Schlüsseldienst oder einen Tischler – tragen (siehe auch den Artikel zum Thema Einbruchdiebstahl).
Allerdings ist der Vermieter nicht dazu verpflichtet, entwendetes Eigentum aus der Wohnung zu ersetzen. Für diesen Fall ist die Hausratversicherung zuständig, die sämtliche bewegliche Objekte in einer Wohnung vor Diebstahl, Raub oder Vandalismus schützt (vgl. Hausratversicherung: Was ist versichert?). Wichtig ist für Versicherungsnehmer hierbei, eine Hausratpolice zu einer ausreichend hohen Summe abzuschließen, damit der Schaden komplett auf Versicherungskosten reguliert werden kann. Profis achten bereits beim Versicherungsabschluss darauf, dass die Versicherungssumme hoch genug ist, damit man später wirklich rundum abgesichert ist.
Hausrat- und Wohngebäudeversicherung – wer ist für die Einbruchschadenbeseitigung zuständig?
Aufgebrochene Fenster und Türschlösser oder kaputte Balkontüren mit zerbrochenen Fensterscheiben – die Gesichter eines Einbruchs sind vielfältig. Für Versicherte ist es dennoch oft nicht so einfach zu erkennen, ob die Hausrat- oder Gebäudeversicherung für eine Einbruchschadensanierung bzw. für den Schaden selbst aufkommen muss. Allgemein lässt sich das Einbruchschäden reparieren bei beiden Versicherungen abdecken – Unterschiede gibt es jedoch im Geltungsbereich (siehe auch Einbruchsversicherung).
So muss bei einem Einbruch in eine Mietwohnung primär die Hausratpolice, die vom Mieter abgeschlossen wird, herangezogen werden. Sie kommt für das Einbruchschäden reparieren an beweglichen Objekten wie Möbelstücken, Wertsachen oder Elektrogeräten auf. Die Hausratpolice deckt allerdings auch Schäden wie kaputte Haus- bzw. Wohnungstüren und zerstörte Terrassentüren auf. Auch defekte Türzargen und Scharniere fallen darunter.
Hier gibt es jedoch einen klaren Unterschied zur Gebäudeversicherung, die immer der Eigentümer abschließt. Das kann natürlich auch der Vermieter sein, wenn ihm das Gebäude gehört. Grundsätzlich ist ein Einbruchschaden aber kein Schadensrisiko, welches durch eine Gebäudeversicherung geschützt wird. Wenn allerdings eine Reparatur der Tür oder des Fensters infolge eines Einbruchs erforderlich sind, lassen sich diese Risiken bei den meisten Versicherern dennoch inkludieren – mitunter auch zu einem kleinen Aufpreis. Weil aber nicht jeder Mieter eine Hausratversicherung abschließt, empfiehlt es sich für jeden Vermieter, eine Gebäudeversicherung abzuschließen, die auch Einbruchschäden absichert. Sofern der Mieter keine Hausratversicherung hat, bleibt er bei Schäden an Möbeln und anderen beweglichen Objekten selbst auf den Kosten sitzen. Dann lassen sich aber die Kosten für beschädigte Fenster und Türen zumindest durch die Wohngebäudeversicherung vom Eigentümer regulieren.
Wie Profis richtig vorgehen: Richtig agieren nach einem Einbruch
Egal, ob man als Mieter eine Hausratpolice abschließt oder nicht – das Wichtigste ist, einen Einbruch immer sofort der Polizei zu melden. Hat man eine entsprechende Versicherung, muss der komplette Schaden umgehend der Versicherung mitgeteilt werden. Ganz wichtig hierbei sind Fotos, die den Schaden genau dokumentieren. Auch sollte eine Schadensliste erstellt werden, auf der genau vermerkt ist, was beschädigt oder entwendet worden ist. Fehlen Bargeld (siehe Einbruch: Bargeld nachweisen) oder andere Wertsachen, ist diese Liste besonders wichtig. Diese sollte dann schnellstmöglich an den Versicherer übermittelt werden.
Wer zweifelt, ob sich der Abschluss einer solchen Police rentiert, sollte auch ganz ohne Schaden eine Liste aller Wertsachen in der Wohnung erstellen. Darauf werden dann sämtliche Objekte mit größerem Wert notiert – wie beispielsweise elektrische Geräte, antike Möbel oder auch hochwertige Küchengeräte. Sehr schnell zeigt sich dann, wie hoch die Kosten für eine Neuanschaffung nach einem Einbruch oder sonstigem Schaden (Wasser, Brand) wäre. Eine Hausratversicherung ist aus diesem Grund fast immer eine sinnvolle Entscheidung.
Besteht dieser Versicherungsschutz aber nicht, kann der Mieter zumindest den Vermieter bzw. Eigentümer mit der Einbruchschadenbeseitigung an Fenstern und Türen beauftragen (siehe Fensterreparaturen nach Einbruch). Denn diese müssen umgehend wieder sicher verschlossen werden können – möglichst noch am selben Tag. Hier ist eine Notreparatur erforderlich, wenn die Polizei ihre Ermittlungen am Schadensort abgeschlossen hat. Es ist außerdem wichtig, den Eigentümer nach einer Gebäudeversicherung zu befragen. Diese sichert auch Beschädigungen von unbefugten Dritten ab. Dann kann diese Police auch Schäden am Gebäude übernehmen, wenn der Mieter selbst unversichert ist. Ansonsten kann es passieren, dass der Eigentümer die Kosten für das Einbruchschäden reparieren an Türen und Fenstern selbst tragen muss. Übrigens: Schadensersatz für einen Einbruchdiebstahl kann man als unversicherter Mieter nicht vom Vermieter oder einer Versicherung verlangen – hier ist man selbst für die Kosten verantwortlich.
Die Pflichten des Vermieters bei der Einbruchschadenbeseitigung
Wie sich zeigt, ist ein Vermieter prinzipiell nicht für sämtliche Schäden in der Pflicht, welche direkt mit einem Einbruch in Zusammenhang stehen. Er ist lediglich für jene Teile zuständig, die fest mit den Räumen verbunden sind. Das kann natürlich auch Mobiliar sein, welches gemeinsam mit der weiteren Mietsache angemietet worden ist. Ist eine vom Vermieter bereitgestellte Einbauküche bei einem Einbruch beschädigt worden, muss er diesen Schaden selbst austauschen und die Kosten für dies auch alleine übernehmen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vermieter selbst über eine Versicherung, die den Schaden abdeckt, abgesichert ist. Hat der Vermieter eine solche Versicherung nicht abgeschlossen oder weigert er sich, aktiv zu werden, dann können Mieter darauf bestehen, dass er selbst die Kosten trägt. Für Mieter ist dies besonders wichtig, da die Hausratversicherung zwischen Schäden am Eigentum des Mieters und dem Eigentum des Vermieters deutlich unterscheidet. Somit trägt die Versicherung des Mieters natürlich nicht die Kosten für das Eigentum des Vermieters – und umgekehrt.
Tipps für Profis: Wie Einbruchschäden sich vollständig über die Versicherung regulieren lassen
Jeder Mieter oder Hausbesitzer hofft natürlich darauf, dass eine Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung die Kosten der Einbruchschadenbeseitigung vollständig übernimmt, wenn bei ihm eingebrochen worden ist. Mitunter müssen Wertgegenstände ersetzt oder gestohlene Elektrogeräte neu beschafft werden – dass dies teuer ist, versteht sich von selbst. Auch die Instandsetzung der Wohnung ist wichtig. Daher sollten Betroffene bei Einbruchschäden keine Zeit verlieren und sofort handeln: Der erste Schritt ist die Schadensmeldung an die Polizei, welche sich vor Ort selbst ein Bild vom Geschehen machen wird. Als Nächstes muss der Einbruch genau mit Fotos dokumentiert und möglichst detailliert an die Versicherung übermittelt werden. Je genauer sich der Versicherer ein Bild vom Schaden machen kann, desto einfacher und schneller läuft die Schadensregulierung ab und einer Instandsetzung oder Erneuerung nach Einbruchschäden steht nichts mehr im Wege.
Einbruchschäden erfordern genau wie alle anderen Versicherungsschäden eine möglichst schnelle Mitteilung an die Versicherungsgesellschaft. Viele Gesellschaften bieten dafür spezielle Apps an, in denen sich die Schadensmeldung mit wenigen Klicks vornehmen lässt. Man kann direkt in der App Fotos hochladen und sogar eine Schadensliste / Stehlgutliste übermitteln. Diese ist gerade bei Wertgegenständen von Vorteil: Hat man sie bereits einige Monate zuvor fachgerecht erstellt und kann so genau angeben, was in der Wohnung fehlt, kann der Versicherer sich daran orientieren und die Kosten für die Neuanschaffung berechnen bzw. einen Tischler oder den Schlüsseldienst kontaktieren.