Probleme mit der Versicherung nach Einbruch?
Bei Ihnen wurde eingebrochen? Schlimm genug. Doch jetzt auch noch Ärger mit der Versicherungsgesellschaft? Die Versicherung will nicht zahlen, oder nur anteilig? – Da sind Sie nicht der einzige Versicherte, dem es so ergeht.
Mit ständig steigendem Konkurrenzdruck bei den Versicherungsgesellschaften, und ständig sinkenden Margen im Versicherungsgeschäft, ist es für viele Assekuranzen unabdingbar, ihre Kosten im Griff zu behalten. Und einen hohen Teil der Kosten bei Hausratversicherungen und Gebäudeversicherungen machen eben die Entschädigungsleistungen für Versicherungsschäden aus. Da liegt es auf der Hand, dass die Versicherer gemeldete Schadenfälle immer genauer prüfen. Die Prüfung bezieht sich darauf,
- ob der gemeldete Fall überhaupt ein Schadenfall im Sinne des Versicherungsvertrags ist, und
- ob die gemeldeter bzw. behauptete Schadenswert tatsächlich in dieser Höhe korrekt ist, und
- ob es vielleicht Gründe gibt, wegen derer die Versicherung die Leistung verweigern oder kürzen könnte.
Hinzu kommt natürlich – und das ist ja auch fair – dass die Versicherung auf verschiedenen Wegen prüfen und sicherstellen muss, dass kein Versicherungsbetrug vorliegt. Alle diese Prüfungen und Bemühungen verzögern natürlich die Leistungserbringung, sprich Schadenersatz-Zahlung / Entschädigung sowie ggf. zu übernehmende Reparaturen und Sanierungsarbeiten, die man als Versicherter erwartet. Oder zumindest glaubt erwarten zu können. Und schnell steht man nach einem Einbruch (bzw. im Versicherungsjargon “Einbruchdiebstahlschaden”) ratlos bis verärgert da, und hat das Gefühl: “Die Versicherung zahlt nicht!”.
Wir von der Deutschen Schadenshilfe kennen solche Fälle zur Genüge. Und wir kennen uns auch aus mit vielen typischen Fällen, Gründen und Taktiken, warum es zu Ärger und Zahlungsproblemen kommt bei der Erstattung von Versicherungsschäden nach einem Einbruch.
Einbruchdiebstahlschaden, und Hausratversicherung zahlt nicht?
Wenn die Hausratversicherung nach einem Einbruch nicht zahlt, liegt das oft daran, dass bestimmte Kriterien nicht erfüllt sind, die für einen Leistungsanspruch gegeben sein müssen. Problematisch sind zum Beispiel Fälle, bei denen eingebrochen wurde, jedoch keine Einbruchspuren feststellbar bzw. nachweisbar sind (“Einbruch ohne Spuren”). Denn in der Einbruch und Einbruchdiebstahl Definition der Tarifwerke ist ein Einbruch in der Regel nur versichert, wenn ein gewaltsames Eindringen (“Einbrechen”) vorliegt und anhand von Einbruchsspuren nachgewiesen werden kann. Siehe aber auch: Versicherung zahlt nicht wegen Zahlungsverzug.
Einbruch: Versicherung zahlt nicht? – Wie die Deutsche Schadenshilfe Ihnen zu Ihrem Anspruch und Geld verhelfen kann:
Im o.g. Fall, wo bei der polizeilichen Meldung des Einbruchs keine Einbruchspuren festgestellt werden konnten, kann die Deutsche Schadenshilfe z.B. aus Ihrem angeblich nicht versicherten Einbruch doch noch einen versicherten Schadenfall machen, indem der Zylinder des Schlosses an der Wohnungs-/Haustür in ein Labor geschickt und dort von Experten und Sachverständigen im Detail untersucht wird: Wir haben Fälle gehabt, wo genau dort im Labor und durch unabhängige Gutachter doch nachgewiesen wurde, dass Einbruchsspuren am/im Schloss vorliegen. Und nun ist die Hausratversicherung plötzlich doch in der Leistungspflicht!
Einbruch durch offenes Fenster oder offene Tür? Einfachen Diebstahl und Einbruch ohne Spuren ist von den meisten Hausratversicherungen nicht gedeckt – die Versicherung zahlt nicht in solchen Fällen (© Photographee.eu / stock.adobe.com)
Gängiges Problem: “Einfacher Diebstahl” ist nicht versichert…
Die Versicherung verweigert die Zahlung, wenn Sie den gemeldeten Schaden anhand der Schadenmeldung und polizeilichen Anzeige als “einfachen Diebstahl” klassifiziert (vgl. Einbruch melden). Beispiele dafür sind z.B. Entwendungen aus Haus- oder Wohnung, wenn Fenster oder Türen offenstanden. Klassisches Beispiel: Man geht “mal eben nur schnell” in die benachbarte Garage, Schuppen oder den Keller, und lässt die Wohnungstür offen stehen. Macht man es den Dieben so leicht, und kann die Versicherung das nachweisen, wird sie den Einbruch bzw. Diebstahl nicht zahlen.
Das Problem: Die Versicherer verschweigen den Fakt auch gar nicht, dass bestimmte Fälle von Einbruch nicht versichert sind und nicht entschädigt werden – nur den meisten Verbrauchern ist das trotzdem nicht bewusst. Zwei Beispiele:
Auf der Webseite des Versicherers cosmosdirekt.de heißt es:
“Nicht alle Schäden sind versichert
Die Hausratversicherung deckt nicht alle Schäden ab. Wird ein Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit herbeigeführt, springt die Versicherung nicht ein. Von Bedeutung ist das besonders bei dem Tatbestand des Diebstahls. Schäden, die durch einen sogenannten einfachen Diebstahl entstehen, sind in der Regel nicht mitversichert. Dazu zählen:
- Trickdiebstahl (Wegnahme durch eine Täuschung)
- Diebstahl von Gegenständen durch geöffnete Fenster oder Türen
- Einfacher Diebstahl aus Krankenzimmern”
Und auch die Nürnberger Versicherung weist darauf hin, dass die Hausratversicherung bei Einbruch in manchen Fällen nicht zahlt:
“Nicht alle Diebstahlschäden sind automatisch versichert.
Eine einfache Hausratversicherung deckt oft nicht alles ab. Wird ein Schaden durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit (z. B. Schlüssel verloren) herbeigeführt, kann es sein, dass die Versicherung nicht zahlt. Auch Schäden, die durch Trickbetrug oder Kreditkartenmissbrauch entstehen, sind meist nicht mitversichert.”
Verlorener Schlüssel, gestohlener Schlüssel, offenes Fenster, offene Tür?
Die Beschreibung der Versicherungen, was versichert ist, und was nicht – ist für den Laien oft trotzdem nicht vollständig durchschaubar bzw. verständlich. Was ist zum Beispiel, wenn der Einbrecher Verfügungsgewalt über einen Haustür- bzw. Wohnungstürschlüssel bekommen hat? In diesem Fall wird es vermutlich keine Spuren von gewaltsamem Eindringen geben, was den “Einbruch” nach obigen Ausführungen erst einmal mit dem Etikett “nicht versichert” versehen würde. Nun gilt es jedoch zu unterscheiden, wie der Eindringling an den Schlüssel gekommen ist. Hat man ihn sprichwörtlich “unter der Fußmatte” oder im Blumentopf auf dem Eingangspodest versteckt, dürfte man ob solch grob fahrlässigen Verhaltens (Fahrlässigkeit Definition) schlechte Chancen auf eine Erstattung / Entschädigung durch die Hausratversicherung nach dem Einbruchdiebstahl haben. Hat man den Schlüssel statt dessen verloren? Oder wurde einem der Schlüssel entwendet? Und wenn letzteres, wie und auf welche Art wurde der Schlüssel geklaut. Auch hier gibt es feine Unterschiede. Schließlich kann auch der Schlüssel durch einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl entwendet worden sein. Oder aber nach Gewaltandrohung ausgehändigt… – jede Variante kann zu einer unterschiedlichen Einschätzung durch die Versicherung führen. Und über die jeweilige Einschätzung lässt sich mitunter streiten. Und im besten Fall wird aus “Versicherung zahlt für den Einbruch nicht” ein “Versicherung zahlt nach Einbruch” oder “wenigstens hat die Hausratversicherung einen Teil des Schadens ersetzt…”. – Voraussetzung ist allerdings oft, dass man auf Augenhöhe mit der Versicherungsgesellschaft kommunizieren kann. Und das wiederum setzt viel Erfahrung voraus. – All das sind Gründe, warum es in kritischen Fällen mehr als sinnvoll sein kann, wenn Sie sich für die Regulierung des Einbruchschadens durch die Deutsche Schadenshilfe vertreten lassen. Nehmen Sie Kontakt auf und lassen Sie sich durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen.
Ist Einbruch ohne Diebstahl versichert? Der Aspekt des “Vandalismus” – und wann die Versicherung nicht zahlt
Was ist eigentlich, wenn eingebrochen wird, aus irgendeinem Grund aber keinerlei Diebstahl erkennbar ist, sprich “Einbruch ohne Diebstahl”? In diesem Fall leistet die Versicherung zumindest für die Einbruchspuren, d.h. z.B. Schäden an Türen und Fenstern, die repariert werden müssen oder gar ein neues Fenster oder eine neue Tür her muss (vgl. Fensterreparatur nach Einbruch). Beschädigungen innerhalb der eigenen Räume werden unter dem Versicherungsbegriff des “Vandalismus” ersetzt. Wer jetzt aber glaubt bzw. sich merkt “Vandalismus ist in der Hausratversicherung versichert”, der irrt in manchen Fällen (vgl. Vandalismus Hausratversicherung). Denn der genaue Wortlaut der Versicherungsverträge ist entscheidend, und dort heißt es “Vandalismus nach einem Einbruch”. D.h. es müssen erst wieder die Kriterien für einen Einbruch (nach Definition der Versicherungsverträge) erfüllt sein. Ein allgemeiner Vandalismus an z.B. der Wohnungs- oder Haustür wäre demnach erst einmal nicht abgedeckt. Wobei hier dann der Aspekt des “versuchten Einbruchs” als nächster Unterscheidungspunkt auftaucht.
Ist versuchter Einbruch versichert?
Wie ist es mit den Schäden durch einen Einbruchsversuch, d.h. wenn ein versuchter Einbruch zu Beschädigungen an Tür, Türschloss oder Fenstern geführt hat, aber kein wirklicher Einbruch per Definition erfolgt ist, und dementsprechend auch kein Diebstahl (“Einbruchdiebstahl”) ausgeführt wurde, und dementsprechend kein definitorischer “Einbruchdiebstahlschaden” vorliegt? Oder wie es mit Diebstahl von Bargeld? Generell mit entwendeten Wertsachen aus dem Hausrat? Und das Ganze im Zusammenspiel, wenn die Versicherungsgesellschaft von einer angeblichen Unterversicherung bzgl. der Versicherungssumme spricht… – Sie sehen, es gibt viele komplexe Einzelfälle…