Schiedsgutachter benötigt? Wir vermitteln Sachverständige!
Meinungsverschiedenheiten ziehen mitunter einen handfesten Rechtsstreit nach sich. Eine Lösung stellt ein Schiedsgutachter dar. Spätestens bei einem Schiedsgutachterverfahren kommen die Vertragsparteien zu einer rechtlichen Übereinstimmung. Wir erklären, was ein Schiedsgutachter ist und womit zu rechnen ist. Zusätzlich können wir Ihnen passende Gutachter und Sachverständige vermitteln.
Schiedsgutachter und Schiedsgutachterverfahren – darum geht’s!
Viele Menschen haben keine genaue Vorstellung, was ein Schiedsgutachter eigentlich ist oder macht. Zudem ist unklar, wer einen solchen Gutachter benötigt. Der Sachkundige ist eine Person, die als eine Art objektiver Vermittler fungiert. Im idealen Fall ist der Sachverständige im Schiedsverfahren sowohl unabhängig als auch neutral. Er oder sie verfügt des Weiteren über die nötigen Fachkenntnisse, um eine vertraglich verbindliche Entscheidung für die Parteien darbieten zu können. Ein Gutachter unterstützt die Parteien mit einem fundierten Sachverständigengutachten.
Ein Gutachten unterstützt in einem Streitfall zwischen Vertragsparteien. Das sind oft Versicherungsnehmer und deren Versicherer. Für die Klärung bei Unstimmigkeiten und einem ernsten Rechtsstreit der beiden Parteien lohnt sich der Kontakt zu einem versierten Sachverständigen. Siehe u.a.: Sachverständige Baumängel, Sachverständiger für Versicherungsschäden, Sachverständiger Bauwesen, Wasserschaden Gutachter u.v.a.m.
Mitunter hat man im Vertrag zu einer Geschäftsbeziehung (z.B. Bauauftrag) schon eine spezielle Klausel im Vertrag, die darauf abzielt, dass Streitigkeiten per Schiedsgutachten geklärt werden sollen (Schiedsgutachtervereinbarung, Schiedsgutachtenabrede). Damit will man von Anfang an hohe Prozesskosten vermeiden, wenn es zu Unstimmigkeiten kommt.
Eine solche Klausel sorgt dafür, dass die Parteien die Feststellungen und Entscheidungen vom Gutachter akzeptieren müssen. Dabei achtet der Sachverständige auf eine faire Abwicklung. Keine der beiden Vertragsparteien ist benachteiligt. Stattdessen gilt es, eine Einigung zu finden, die für alle Rechtsparteien gerecht erscheint. Sollte der Sachkundige den Vertrag verletzen oder schwerwiegendere Fehler machen, besteht allerdings die Option ein Verfahren vor Gericht abzuwickeln.
Schiedsverfahren – die offizielle Klärung vor Gericht
Aber was passiert, wenn der Sachverhalt letztlich doch vor einem Gericht in einem Schiedsgutachterverfahren landet? Die Grundlage für ein Schiedsgerichtsverfahren ist grundsätzlich das BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Es regelt sämtliche Abläufe und Richtlinien, um die Angelegenheit zu klären und verbindlich eine Entscheidung herbeizuführen. Versicherungsnehmer beanspruchen ein solches Schiedsgutachterverfahren, wenn sie keine andere Einigung erzielen. Ein Schiedsgutachter hilft als neutraler Außenstehender, sich bei einem Rechtsstreit zu verständigen.
Wer ein Verfahren gegen den Rechtsschutzversicherer anstrebt (sprich: Die vorhandene Rechtsschutzversicherung will nicht leisten), muss jedoch Voraussetzungen erfüllen.
Wer ein derartiges Verfahren beabsichtigt, benötigt entsprechende Erfolgsaussichten. Ansonsten ist es kaum hilfreich oder zielführend, die rechtlichen Interessen mit einem Schiedsgutachten durchzusetzen. Es braucht insbesondere eine schriftliche Mitteilung durch den betreffenden Rechtsschutzversicherer. Dieser muss darin die Gründe aufführen, warum die Übernahme der Kosten nicht bewilligt wird. Danach haben Versicherte die Chance, ein Verfahren vor Gericht zu beginnen. Das muss allerdings innerhalb von vier Wochen geschehen.
Daneben braucht es einen Schiedsgutachter, der ein seit wenigstens fünf Jahren zugelassener Rechtsanwalt ist. Dessen Beurteilung ist maßgeblich für den jeweiligen Versicherer. Fällt das Schiedsgutachten nicht wie erhofft aus, bekommt der Versicherungsnehmer eine weitere Frist von sechs Monaten, um eine möglicherweise gerechtfertigte Deckungsklage zu erwirken.
Wichtig ist hierbei, dass der Einsatz eines Rechtsanwalts bei einem Verfahren gegen den Rechtsschutzversicherer verpflichtend ist. Versicherte müssen sich in diesem Fall nicht zwangsläufig an das Urteil des Sachverständigen halten. Deswegen ist eine nachfolgende Deckungsklage durch Versicherungsnehmer möglich.
Kosten vom Schiedsgutachten und einem Verfahren
Die Beurteilung durch einen versierten Gutachter zieht Kosten nach sich. Sie lassen sich schwer pauschalisieren. Allerdings gilt grundsätzlich, dass ein Sachverständiger eine Entscheidung für gewöhnlich günstiger herbeiführt als ein Gerichtsprozess. Ein Rechtsstreit geht bei einem formaljuristischen Verfahren stets mit Prozesskosten einher.
Diese entfallen schlimmstenfalls auf den beteiligten Versicherungsnehmer. Das passiert speziell, sobald das Schiedsgericht die Ablehnung vom Rechtsschutzversicherer als gerechtfertigt anerkennt. Andersherum trägt die Versicherung die Kosten, wenn das Gericht urteilt, dass die Abweisung komplett oder teilweise unbegründet ist.
Das bedeutet zusammengefasst: Versicherte tragen bei einer zurecht ablehnenden Antwort die Kosten für den eigenen Anwalt sowie jene des Gutachters. Dadurch ergeben sich finanzielle Risiken für Versicherungsnehmer. Ein Schiedsverfahren vor Gericht ist deshalb das sprichwörtlich letzte Mittel zur Einigung mit dem Rechtsschutzversicherer.
Fazit: Schiedsverfahren und Schiedsgutachter
Ein Gutachter unterstützt bei einem Rechtsstreit Versicherte und Versicherungen. Der Sachverständige vermittelt zwischen den beiden Parteien und ermöglicht mit einem Gutachten eine faire Einigung. Das ist vor allem nötig, wenn die Rechtsschutzversicherung beispielsweise entstandene Schäden nicht abdecken will.
In manchen Fällen genügt eine solche Beurteilung nicht. Dann braucht es ein Schiedsverfahren vor Gericht, um den Sachverhalt zu klären und die eigenen rechtlichen Interessen zu wahren. Wir können Ihnen bei einem Rechtsstreit weiterhelfen. Unsere Vermittlung von kompetenten Rechtsanwälten, Gutachtern und Sachverständigen unterstützt Sie, falls Ihre Versicherung die Kostenübernahme ablehnt. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf gerne.