Wenn die Versicherung nicht zahlt, hilft ein Schlichtungsverfahren
Wer als Versicherter mit der Entscheidung seiner Versicherung nicht zufrieden ist, weil diese zum Beispiel einen Schaden nicht übernehmen möchte, kann sich dem auf unterschiedliche Weise entgegensetzen (siehe u.a.: Ärger mit Versicherung – wer hilft?, Versicherung will nicht zahlen, Schiedsgutachterverfahren).
Die eine Möglichkeit ist, sich direkt an einen Rechtsanwalt zu wenden und es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Eine andere Option ist das Einschalten einer Schlichtungsstelle. Nicht immer ist ein Gerichtsverfahren nötig, um prüfen zu lassen, wer tatsächlich Recht hat. Wer mit seiner Beschwerde bei der Versicherung nicht erfolgreich ist, kann ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren in Anspruch nehmen, welches für Versicherte kostenfrei ist.
Kommt es zu Konflikten, welche private Versicherungen und ihre Kunden betreffen – wie zum Beispiel Hausrat-, Gebäude-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen – dann kann man sich z.B. an einen Ombudsmann wenden, der dafür zuständig ist.
Im Gegensatz zu einer gerichtlichen Klage, bei der im Falle einer Niederlage hohe Anwalts- und Prozesskosten für die verlierende Partei geltend gemacht werden können, besteht bei einem Schlichtungsverfahren keinerlei Risiko für den Versicherten. Die Schlichtung ist – bis auf eventuelle Telefon- oder Portokosten – kostenfrei und somit in vielen Fällen die bessere Lösung als ein Gerichtsverfahren.
Dazu kommt, dass das Verfahren, wenn dieses über einen Ombudsmann abgewickelt wird (vgl. Ombudsmann Verfahren), durchschnittlich zwei bis drei Monate in Anspruch nimmt. Im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren ist diese Variante auch deutlich schneller. Ebenfalls vorteilhaft ist, dass die Entscheidung eines Ombudsmanns bei einem Streitwert von bis zu 10.000 Euro für Versicherungen bindend ist – für den Versicherten selbst jedoch nicht. Eine Ausnahme stellen hierbei allerdings Streitigkeiten zwischen Versicherten und Pflege- oder Krankenversicherungen dar. Wer mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens als Versicherter nicht einverstanden ist, kann im Anschluss immer noch eine gerichtliche Klage anstreben, um unter Umständen doch noch zu seinem Recht zu kommen.
Welche Konflikte werden in einem Schlichtungsverfahren behandelt?
Prinzipiell ist ein Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann für Versicherte gedacht, welche mit ihrer Versicherung um entsprechende Leistungen streiten. Möchte man einen Schaden ersetzt haben, den die Versicherung nicht übernehmen will, so kann man diese Art der außergerichtlichen Hilfe in Anspruch nehmen. Klären lassen sich durch ein solches Schlichtungsverfahren aber auch Konflikte, in denen es um die Kündigung einer Versicherung, um eine vertragliche Entscheidung oder um eine falsche Beratung durch einen Berater geht.
Spätestens zu jenem Zeitpunkt, bei dem die Beschwerde beim Ombudsmann eingereicht wird, muss die Versicherung über den Grund der Beschwerde in Kenntnis gesetzt werden. Wichtig: Versicherte müssen sich an den Ombudsmann wenden, bevor ein Gericht involviert wird. Nur dann kann der Ombudsmann seiner Arbeit nachgehen.
Doch es gibt auch Fälle, die kein Ombudsmann übernimmt. Dazu gehören beispielsweise Forderungen, welche man in der Position eines Geschädigten aufgrund Haftungsansprüche gegenüber dem Schuldigen eines Unfalls und seiner Haftpflichtpolice stellt. Nicht behandelt werden können in einem Schlichtungsverfahren auch Streitigkeiten mit Sozialversicherungen wie der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung. Und: Hat für den Streitfall bereits eine Klage vor Gericht stattgefunden oder kam es sogar schon zu einem Verfahren, so ist ein Schlichtungsverfahren ebenfalls nicht möglich.
Welche Vorteile bringt ein Schlichtungsverfahren bei Streit mit der Versicherung mit sich?
Sich um ein Schlichtungsverfahren zu bemühen, bringt für Verbraucher einige Vorzüge mit sich. So entstehen ihn vor allem keinerlei Kosten, weil sich die zuständige Schlichtungsstelle anderweitig finanziert. Es können allerdings geringfügige Kosten entstehen, wenn Unterlagen auf postalischem Wege eingereicht werden müssen. Sofern die Entscheidung des Schlichters nicht zufriedenstellend ausfällt, so hat der Versicherte immer noch die Option, den Rechtsweg zu gehen. Dasselbe gilt auch, wenn der Schlichtungsspruch des Ombudsmanns nicht anerkannt wird.
Wird ein Ombudsmann eingeschaltet, so kommt es für gewöhnlich zu einer Verjährungshemmung. Das heißt, dass der Anspruch über den Zeitraum des Schlichtungsverfahrens nicht verjährt. Dieselbe Wirkung bringt auch ein Gerichtsverfahren mit sich, obgleich dieses im Vergleich dazu deutlich teurer ist. Sofern das Schlichtungsverfahren eingeleitet wird, damit die Verjährung gehemmt wird (vgl. auch: Baumängel Verjährung), muss im Vorfeld sichergestellt werden, dass es überhaupt zu einer Hemmung kommen kann. Ebenfalls geprüft werden muss auch, bis zu welchem Datum die Hemmung anhält.
Der Ablauf eines Schlichtungsverfahren
Es gibt verschiedene “Verbraucherschlichtungsstellen”, welche Schlichtungsverfahren einleiten. Als Erstes sollte die richtige “Schlichtungsstelle” ausfindig gemacht werden. Gerade bei Finanzprodukten und zwischengeschalteten Finanzprodukt-Vermittlern ist das nicht immer sofort klar. Beispiel: Muss ich mich jetzt an den allgemeinen “Ombudsmann für Versicherungen” wenden, oder z.B. an die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV), wenn etwa ein Produkt über die lokale Sparkasse respektive SparkassenVersicherung abgeschlossen wurde?! – In der Regel sind die Kontaktdaten im Versicherungsvertrag vorhanden.
So oder so: Jede Beschwerde mitsamt Kopien aller relevanten Dokumente sollten eindeutig darlegen, warum eine Beschwerde erfolgt und was erzielt werden möchte – wie zum Beispiel die Kostenübernahme nach einem Schaden. Ombudsleute halten auf ihren Webseiten oft vorgefertigte Formulare für Beschwerden für ihre Kunden bereit, so dass sich die Kontaktaufnahme unkompliziert gestaltet. Im Anschluss wird kontrolliert, ob die Beschwerde überhaupt bearbeitet werden kann und ob noch weitere Unterlagen für die Bearbeitung erforderlich sind. Im Anschluss erfolgt eine Stellungnahme beider Parteien – danach fällt der Ombudsmann eine Entscheidung.
So unabhängig läuft das Schlichtungsverfahren ab
Grundsätzlich ist ein Schlichtungsverfahren für Verbraucher, die sich gegen ihre Versicherung wehren möchte, kostenfrei. Dies heißt, dass die Kosten über die Versicherungswirtschaft abgerechnet werden. Der Hauptsitz der Schlichtungsstelle befindet sich in Berlin und organisiert sich als e.V. (Eingetragener Verein). Dessen Mitglieder sind wiederum die Versicherungsunternehmen, welche der Schlichtungsstelle angehören sowie auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Finanziert wird die Arbeit über Fallpauschalen sowie über entsprechende Beiträge.
Ein Ombudsmann stellt prinzipiell eine unabhängige und neutrale Person dar. Doch ist das wirklich immer so?! Denn schließlich setzt sich der Verein ausschließlich aus mehreren Unternehmen sowie deren Interessenvertretung zusammen. Trotzdem ist dieser Weg für viele Versicherte der einzige, um es nicht erst auf ein teures Gerichtsverfahren ankommen lassen zu müssen. Ist man nicht rechtsschutzversichert, lassen sich über diesen Weg hohe Kosten vermeiden, die man im schlimmsten Fall nach einem gefällten Urteil selbst zu tragen hätte.
Sind Sie nicht sicher, ob ein Schlichtungsverfahren via Ombudsmann der richtige Weg für Ihren Fall ist? – Nehmen Sie gern auch Kontakt zu uns auf, und nutzen Sie die Erstberatung der Deutschen Schadenshilfe. Wir helfen nicht nur bei der Fallklärung z.B. bei Gebäude- und Hausratschäden, sondern auch bei der Schadensbeseitigung: Sachverständige, Fachanwälte und Sanierungsprofis arbeiten dafür Hand in Hand.