Versicherung lehnt Schadensregulierung ab | Wir helfen!

Wer eine Versicherung abschließt, versteht den Vertrag als einen Schutz vor finanziellen Nachteilen, wenn Schäden entstanden sind. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass die Assekuranz sich für nicht zuständig erklärt. Dabei hatte der Versicherte darauf vertraut, dass sie die Schadensregulierung übernimmt. Aber es ist durchaus nicht unmöglich, sich gegen die Versicherung zu behaupten. Oft gelingt es jedoch erst mit einem guten Rechtsanwalt und/oder einem Gutachten, die vertraglich zugesicherten Leistungen zu erhalten. – Die Deutsche Schadenshilfe ist Spezialist für die Durchsetzung von Schadensansprüchen. Wir verfügen über ein professionelles Netzwerk an zertifizierten Sachverständigen, kompetenten Fachanwälten und erfahrenen Sanierungsdienstleistern, um Geschädigte möglichst schnell und sicher zur Beseitigung Ihres Versicherungsschadens zu verhelfen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, und gemeinsam prüfen wir Ihren Fall.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
10 Min
Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Wenn die Versicherung die Schadensregulierung verweigert

Wenn die Versicherung die Übernahme der Schäden ablehnt, kann der Versicherungsnehmer sich durch eine Beschwerde gegen die Entscheidung wehren. Zunächst aber sollte er die Gründe für die erfolgte Ablehnung gewissenhaft prüfen. Denn die Versicherung ist in manchen Fällen durchaus im Recht, wenn sie die Zahlung verweigert.

Scheinbar banalster Grund ist, dass die Schadensmeldung zu spät erfolgt. Der Versicherte muss also jeden Schaden unmittelbar dem Unternehmen mitteilen. Oft sind Belege oder Unterlagen nicht vorhanden oder fehlerhaft. Vorsätzlich falsche Angaben berechtigen zur Ablehnung, ebenso mangelhafte Dokumentation von Schäden am Gebäude oder der Einrichtung. Auch kann der Schaden gar nicht Teil der Vereinbarung sein, deshalb ist der Vertragsumfang genau zu studieren (vgl. Gebäudeversicherung Leistungsumfang und Hausratversicherung: Was ist versichert?). Vertragsbedingungen im Detail sind für den Laien oft verwirrend, denn die trockenen Formulierungen in Verträgen sind nicht jedermanns Sache. Dann können wir Ihnen erfahrene Dienstleister empfehlen, die mit der Auslegung von Vertragswerken von Versicherungen seit langem vertraut sind. Ein Rechtsanswalt kennt die Fallstricke, die Versicherungen gerne auslegen und kann mit seinem Fachwissen Ihrer Angelegenheit zum Erfolg verhelfen.

Verzögerte Abwicklung der Ansprüche

Handelt es sich um größere Summen oder gar Personenschäden, muss der Geschädigte oft wesentlich länger als vertretbar auf die Zahlung warten (vgl. Was tun wenn Versicherung nicht zahlen will?). Und nicht immer nimmt die Versicherung ausschließlich ihr Recht war, die Forderungen eingehend zu überprüfen. Kommt es jedoch zu einer bewussten Verzögerung von unzulässiger Dauer, überschreitet der Sachberater seine Sorgfaltspflicht. Die Rechtsprechung toleriert derartige Verzögerungen keinesfalls, Richter haben immer wieder übermäßige Dauern bei Regulierungen geahndet. Beim Überschreiten einer angemessenen Prüfungszeit gerät die Versicherung gar in Zahlungsverzug und muss den Verzugsschaden ausgleichen. Wurde ein Anwalt mit der Vertretung des Geschädigten betraut, sind auch seine Kosten ein Teil der entstehenden Ansprüche an das Unternehmen.

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab (© fizkes / stock.adobe.com)
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab (© fizkes / stock.adobe.com)

Missverständnisse vermeiden

Häufige Ursache für Konflikte mit Sachbearbeitern sind Unklarheiten in der Vertragsgestaltung. Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass sich Hausratsversicherung und Gebäudeversicherung in manchen Punkten überschneiden, jedenfalls für den Laien. Tatsächlich führen aber Fehlinterpretationen oder eine mangelhafte Ausgestaltung der Verträge immer wieder zu Missverständnissen.

Aber es gibt auch Situationen, in denen besonders für Laien Ursache und Folgen nicht eindeutig feststellbar sind. Besonders in praktischen oder technischen Zusammenhängen kann es schwierig werden, den Hergang zweifelsfrei einzuordnen. Dann hilft oft nur ein Sachverständiger oder Gutachter mit einer entsprechenden Bewertung, die für Klarheit sorgt. Vgl. auch: Falsches Gutachten?

Versicherung lehnt Regulierung von Einbruchdiebstahl-Schaden ab?

Allerdings müssen stets die wesentlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen, damit der Versicherungsfall eintritt. Sind nach einem erfolgten Einbruch in Haus oder Wohnung keine eindeutigen Einbruchsspuren nachweisbar, wird die Versicherung den Einbruchdiebstahlschaden nicht übernehmen; siehe Keine Einbruchspuren – Versicherung zahlt nicht. An Fenstern oder Türen müssen eindeutige Hinweise vorhanden sein, der Kunde hat zerstörte oder entwendete Gegenstände eindeutig zu belegen. Im anderen Fall kann die Leistungsabwicklung problematisch werden.

Die Wohngebäude­versicherung lehnt den Schaden ab?

In einer Gebäudeversicherung sind Absicherungen gegen Sturm, Feuerschaden oder Leitungswasserschäden miteinander kombiniert. Kommt es zu einem Blitzeinschlag oder ist eine Wasserleitung defekt, wird im Normalfall die Versicherung zuständig. Aber auch die Gebäudeversicherung versucht oft, sich um ihre Verantwortung herum zu drücken. Besonders bei hohen Beträgen, und zu denen kommt es bei Gebäuden besonders häufig, lehnt der Sachbearbeiter die Leistungen in vielen Fällen ab. Gern wirft er dem Versicherungsnehmer Fahrlässigkeit und/oder Eigenverschulden vor. Er hätte sein Haus eben besser vor einem derartigen Schaden schützen müssen. Weil er es aber versäumt hat, muss er nun selbst die Konsequenzen tragen. Auf derartig spitzfindige Auseinandersetzungen ist der Normalbürger meist nicht vorbereitet. Deshalb ist er auf Experten angewiesen, die sein Anliegen als berechtigt darlegen und den Zustand des Hauses zuverlässig einschätzen können. Lassen Sie sich im Zweifel von uns einen erfahrenen Sachverständigen oder Gutachter vermitteln, der den Zustand des Gebäudes und Ihre Verantwortlichkeit objektiv feststellen wird.

Als Kunde einer Versicherung sind sie zudem immer durch die einschlägigen Bestimmungen geschützt. Die Versicherung muss ihre Ablehnung stets überzeugend begründen. Oft hilft schon ein Vergleich der Leistungsverweigerung mit der eigenen Schadensmeldung. Ergeben sich hier wesentliche Unterschiede, ist dies vielleicht schon der Grundstein für einen Erfolg. Ohne einen Rechtsbeistand sind solche Auseinandersetzungen jedoch meist nicht zu gewinnen. Gern vermitteln wir Ihnen deshalb einen mit der Problematik vertrauten Fachanwalt, der Ihre Ansprüche gegen die Versicherung durchsetzen kann. Denn der Rechtsexperte liest auch „zwischen den Zeilen“, kennt die Vorgehensweisen von Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten. Und der Anwalt erkennt ohne Mühe, wenn der Sachbearbeiter die Schadensmeldung vielleicht nur „anders interpretiert“.

Versicherung lehnt Schadensregulierung ab | Was sind die Gründe, und sind diese zulässig?! (© fizkes / stock.adobe.com)
Versicherung lehnt Schadensregulierung ab | Was sind die Gründe, und sind diese zulässig?! (© fizkes / stock.adobe.com)

Die Hausrat­versicherung verweigert die Leistungen?

Immer wieder gibt es Fälle, in denen eine Hausratversicherung nicht für Schäden aufkommen will. Auch hier kommt es zu Verzögerungen, hohe Summen lassen das Unternehmen vorsichtig werden. Aber der Kunde sollte die Ruhe bewahren, denn der Sachbearbeiter hofft meist, dass sein Gegenüber nicht über das nötige Fachwissen verfügt. Dann ist es besonders wichtig, einen erfahrenen Anwalt an seiner Seite zu haben (vgl. Rechtsanwalt für Einbruch), der das Verhalten des Kontrahenten durchschaut. Damit steigen die Chancen des Betroffenen, seine Ansprüche bei der Hausratversicherung durchzusetzen.

Wasserschäden, der Brandschaden und die Fahrlässigkeit

Häufigster Grund für eine Leistungsverweigerung ist eine angeblich grobe Fahrlässigkeit des Versicherten. Klassischer Fall ist die unbeaufsichtigte Kerze, die zu einem Brandschaden führt (Wohnungsbrand, Hausbrand). Der Adventskranz verursacht bisweilen ähnliches Ungemach, das gekippte Fenster ist für den Einbruchdiebstahlschaden verantwortlich. Fahrlässigkeit oder sogar grobe Fahrlässigkeit lauten dann die Argumente der Versicherung. Das Unternehmen kann unter diesen Voraussetzungen die Leistungen kürzen oder komplett verweigern (vgl. Grobe Fahrlässigkeit in der Gebäudeversicherung).

Der Gesetzgeber hat im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit dem Paragraphen 276 formuliert, was eine Fahrlässigkeit darstellt: „Fahrlässig handelt, wer die … erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt“, so steht es im zweiten Absatz. Das bedeutet nichts anderes als die Forderung, jeder habe umsichtig zu agieren. Eine mögliche Gefahr sollte man rechtzeitig erkennen und umgehend abstellen.

Fahrlässig oder unachtsam?

Neben den bereits genannten Beispielen gehört auch das Liegenlassen von Wertgegenständen, noch dazu sichtbar, zu den fahrlässigen Handlungen bzw. Unterlassungen. Wurde der Wohnungsschlüssel gestohlen und das Schloss nicht sofort ausgetauscht, ist dies ebenfalls fahrlässig, und die Versicherung wird die entstandenen Kosten nicht übernehmen.

Zwischen Versicherungen und ihren Kunden kommt es immer wieder zu Differenzen in dieser Hinsicht. Denn durch ein umsichtiges Verhalten lassen sich viele Schadensfälle in der Tat vermeiden. Welcher Umstand aber eine Fahrlässigkeit darstellt und was noch zu den normalen Unaufmerksamkeiten gehört, darüber kommt es nicht selten zu einer Auseinandersetzung bis zum Gerichtsverfahren. Der Versicherte muss gegebenenfalls nachweisen, dass er keine Fahrlässigkeit begangen hat.

Technische Mängel als Ursache

Wasserschäden sind ein häufiger Zankapfel im Versicherungsgeschäft. Denn es handelt sich in diesen Fällen um technische Anlagen, und deren Zustand lässt sich meist nur durch ein Gutachten zweifelsfrei klären (siehe vereidigter Gutachter für Wasserschäden). Wenn der Anwalt die Stellungnahme eines Sachverständigen in Auftrag geben soll, ist aber immer auch die Kostenfrage zu bedenken. Zwar ist der Rechtsanwalt kein Experte für Installationen, aber seine Erfahrung kann bereits in dieser Phase der Auseinandersetzung eine erste Orientierung geben.

Denn die Frage der Fahrlässigkeit bei Wasserschäden kann zur Aufarbeitung komplexer Zusammenhänge führen, die nur in einem umfangreichen Gutachten geklärt werden können (siehe auch: Versicherung zahlt nicht nach Gutachten und Versicherung zahlt weniger als Gutachten). So kam es beispielsweise zu einem Gerichtsverfahren, bei der durch ein nicht zugedrehtes Ventil in einer Mietwohnung ein Schaden von 10 000 Euro entstanden war. Der Rechtsanwalt argumentierte – auf der Basis eines Gutachtens -, dass der Wasserhahn verkalkt war und der Mieter ihn deshalb nicht ordnungsgemäß zudrehen konnte. Die Versicherung war von Fahrlässigkeit ausgegangen, ohne den Zustand der Wasserleitungen genauer zu überprüfen. Das Gericht folgte der Argumentation des Rechtsanwalts und erklärte die Versicherung für zuständig, den Schaden zu übernehmen.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

Wir unterstützen Sie sofort bei der erfolgreichen Schadensabwicklung.

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