Fenster reparieren (nach Einbruch) – Inwieweit zahlt die Versicherung die Fensterreparatur?

Die Deutsche Schadenshilfe unterstützt Opfer von Einbrüchen und Einbruchdiebstahl bei der Regulierung der Schäden. Das beinhaltet die Beseitigung von Einbruchsspuren wie auch die finanzielle Schadensregulierung mit Versicherungen. Hierzu vermitteln wir Ihnen je nach Bedarfsfall aus unserem Experten-Netzwerk u.a.:

  • Sachverständige / Gutachter zur Schadensbewertung
  • Sanierungsfirmen und Handwerker zur Schadensbeseitigung z.B. an Fenstern und Türen
  • Fachanwälte für Versicherungsrecht für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche gegenüber Versicherungen.
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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Statistisch gesehen ereignet sich in Deutschland alle zwei Minuten ein Einbruch. Und trotzdem sind es nur wenige Menschen, die sich in ihrem Eigenheim oder in ihrer Mietwohnung unsicher fühlen – das zeigt eine Studie der Forsa. Trotzdem sollte dieses Thema nicht zu nachlässig behandelt werden, denn wenn es wirklich zu einem Einbruch kommt und ein großer materieller Schaden entstanden ist, sollte man gut versichert sein (siehe Einbruch Versicherung).

Besonders hoch ist das Einbruchrisiko, so zeigen Statistiken, in den Herbst- und Wintermonaten. Dann wird es frühzeitig dunkel und Einbrecher haben es leichter, unbemerkt in Gebäude zu gelangen. Doch auch während einer längeren Abwesenheit, wie in den Sommerferien, kommt es häufig zu Einbrüchen. Meist werden dabei Fenster zerschmettert oder Türen aufgebrochen – hier stellt sich die Frage, welche Versicherung den Schaden übernimmt bzw. wer nach einem Einbruch die Kosten für die Beseitigung von Hebelspuren und weiterer Schadenbeseitigung trägt.

Alles Wichtige stellen wir Ihnen nachfolgend genauer vor. – Und wenn Sie Hilfe brauchen: Die Deutsche Schadenshilfe unterstützt Geschädigte von Einbruchdiebstahl in mehrerer Hinsicht: Mit Hilfe von Sachverständigen (Gutachtern), Rechtsanwälten und einem kompetenten Netzwerk von Sanierungsdienstleistern können wir Ihnen zu einer schnellen und kompetenten Schadenbehebung und Schadenregulierung durch die Versicherungen verhelfen. Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, und wir schauen gemeinsam, wie wir Ihnen weiterhelfen können.

Fensterreparaturen nach einem Einbruch: Welche Schäden vom Vermieter übernommen werden müssen

Kommt es zu einem Einbruch, ist man als Mieter natürlich erst einmal geschockt. Der erste Schritt sollte immer das Einbruch melden sein, was bei der Versicherung in den meisten Fällen innerhalb der ersten Tage geschehen muss. Hierfür legt jeder Versicherer selbst Fristen fest, die der Versicherte unbedingt einhalten sollte – ansonsten riskiert er seinen Versicherungsschutz.

Anschließend muss er sich an den Vermieter wenden. Handelt es sich um einen Schaden, den ohnehin die Versicherung des Vermieters tragen muss und der direkt mit Gebäudeschäden zusammenhängt, genügt es, sich zuerst mit diesem zu besprechen. Zur Sicherheit sollte trotzdem kurz Rücksprache mit der eigenen Hausratversicherung gehalten werden – vor allem, wenn auch Inventar fehlt oder zu Schaden gekommen ist.

Prinzipiell sind sämtliche Schäden, welche an einer vermieteten Wohnung bzw. an mit der Wohnung vermieteten Objekten durch einen Einbruch zustande gekommen sind, Sache des Vermieters. Denn sie gehören aus rechtlicher Perspektive zum Mietobjekt – und in diesem Fall ist der Vermieter selbst für deren wohntauglichen und einwandfreien Zustand verantwortlich. Dazu zählen unter anderem sämtliche Gebäudebestandteile einer Mietwohnung, die untrennbar mit ihr verbunden sind – das können Türen (Wohnungstür, Terrassentür), Fenster, das Dach, der Bodenbelag oder Wasserleitungen sein. Auch Einbauschränke oder -küchen, die der Mieter mit angemietet hat, gehören dazu.

Werden diese Objekte also bei einem Einbruch beschädigt, ist der Vermieter für deren Reparatur oder Neubeschaffung verantwortlich und muss sich auch bei seiner Versicherung nach Schadensersatz erkundigen. In solchen Fällen steht der Mieter weder in der Schadensersatz- noch in der Reparaturpflicht – Schuld am Schaden ist allein der Einbrecher. Jedoch kann es der Fall sein, dass die Hausratversicherung des Mieters für einige Schäden an bzw. in der Wohnung aufkommt. Es lohnt sich also auch für den Mieter, sich genauer zu erkundigen – dies befreit den Vermieter jedoch nicht von seinen Pflichten.

Fenster aufgebrochen mit Brecheisen: Auf Fensterreparaturen nach Einbrüchen spezialisierte Firmen kennen die typischen Einbruchschäden und können diese instandsetzen (© Rainer Fuhrmann / stock.adobe.com)
Fenster aufgebrochen mit Brecheisen: Auf Fensterreparaturen nach Einbrüchen spezialisierte Firmen kennen die typischen Einbruchschäden und können diese instandsetzen (© Rainer Fuhrmann / stock.adobe.com)

Der Vermieter muss sich an seine Gebäudeversicherung wenden, sofern Einbruchschäden mitversichert sind (siehe Beseitigung von Einbruchschäden). Hier trägt die Versicherung Schäden am Gebäude, die über die Police des Mieters nicht versichert sind, sofern die Versicherung um sogenannte “Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte” erweitert worden ist. Für den Vermieter gilt außerdem: Hat er keine Gebäudeversicherung abgeschlossen, bleibt er selbst auf den Kosten sitzen.

Fenster und Türen – wann sind sie in die Hausratversicherung des Mieters inbegriffen?

Fest am Gebäude installierte Einrichtungsgegenstände – darunter fallen auch Türen und Fenster – können durchaus auch Bestandteil einer Hausratversicherung des Mieters sein. Dies gilt dann, wenn die Objekte unmittelbar mit dem Hausrat in Verbindung stehen. Fenster und Türen sind dann betroffen, sofern diese den versicherten Hausrat direkt umschließen. Dies hängt aber vom jeweiligen Einzelfall ab und muss immer individuell betrachtet werden. Primär befasst sich die Hausratversicherung allerdings mit den beweglichen Objekten in der Wohnung, also dem Hausrat des Mieters. Sind Möbel beschädigt oder fehlen Elektrogeräte oder Wertgegenstände, kommt hierfür seine Hausratversicherung auf. Besonderheiten und Schwierigkeiten gibt es jedoch bei Einbruch ohne Spuren. Hier müssen Sie oft erst durch einen speziellen Gutachter (Sachverständigen) der Versicherung nachweisen (s.a. Einbruchspuren erkennen), dass tatsächlich ein Einbruch stattgefunden hat. Vgl. auch: Definition Einbruch und Einbruchdiebstahl – Wir von der Deutschen Schadenshilfe vermitteln Ihnen gern aus unserem Sachverständigen-Netzwerk entsprechende erfahrene Gutachter, die z.B. durch die Untersuchung von Türschlössern im Labor entsprechende Einbruchsaktivitäten gutachterlich nachweisen können.

Fenster nach Einbruch reparieren: Welche Ansprüche Mieter an ihre Vermieter haben und was bei Einbruch versichert ist

Mieter haben unmittelbar nach einem Einbruch in ihre Mietwohnung (siehe Wohnungseinbruch) einen Anspruch gegenüber ihren Vermieter: Schäden an Türen (siehe Einbruchspuren Haustür) und Kunststofffenstern müssen umgehend so repariert werden, dass die Wohnung sich wieder sicher verschließen lässt. Auch, wenn es sich nur um einen versuchten Einbruch handelt und der Schließmechanismus dabei zu Schaden gekommen ist, muss der Vermieter sofort für Ersatz sorgen. Dieser Mangel an der Mietwohnung kann die Sicherheit der Wohnung auch fortwährend beeinträchtigen und ist daher sofort zu beseitigen.

Als Mieter geht man nach einem Einbruch so vor, dass dem Vermieter der Mangel angezeigt wird und man ihn zur umgehenden Reparatur auffordert. Hierfür darf er ihm auch eine Frist setzen. Sofern der Vermieter nicht reagiert und die Fenster reparieren lässt, darf der Mieter fristlos kündigen oder sich selbst um einen Handwerker für die Fensterreparatur bemühen – die Kosten hierfür sind dem Vermieter in Rechnung zu stellen.

Übrigens: Wir von der Deutschen Schadenshilfe kennen uns sehr gut mit Einbruchdiebstahlschäden als Versicherungsfall und deren Regulierung und Behebung aus. Nutzen Sie bei Interesse gern unser Netzwerk an kompetenten Sanierungsdienstleistern, die Ihnen z.B. auch schnell und erfahren beim Reparieren von Fenstern nach einem Einbruch helfen – egal ob Fenster aus Kunststoff oder aus Holz. Egal ob Beschläge wechseln, kompletter Austausch und/oder Prüfung der Einbruchschutz-Funktion / Sicherheitstechnik.

Schadensersatz­ansprüche aufgrund Mitverursachung bei Einbruchdiebstahl­­schäden

Es gibt bei Einbruchdiebstahlschäden ein weiteres wichtiges Thema: Wenn Vermieter oder Mieter durch die Vernachlässigung mietvertraglicher Pflichten eine Mitschuld am Einbruch tragen, kann hieraus ein Schadensersatzanspruch des jeweiligen Gegenübers gerechtfertigt sein. Hier spielt es allerdings eine wichtige Rolle, dass das nachlässige Unterlassen oder Verhalten die Ursache dafür ist, dass ein Einbruch überhaupt möglich gemacht wurde.

Mieter unterliegen prinzipiell der sogenannten mietvertraglichen Obhutspflicht. Dies bedeutet, dass sie all das unterlassen müssen, was zu Schäden an einer Mietwohnung sowie der fest verbauten Einrichtung – und damit dem Eigentum des Vermieters – führen könnte. Ein Schadensersatzanspruch des Vermieters auf die Erstattung von beschädigten Objekten, die Reparatur von Schönheitsschäden, Fenster Reparatur oder die Beseitigung von Einbruchspuren an Wohnungstür oder Terrassentüren ist also immer dann möglich, wenn der Mieter auch selbst mit für den Einbruch verantwortlich ist.

Fenster reparieren nach Einbruch - hier muss das komplette Fenster ausgetauscht werden (© dmitrimaruta / stock.adobe.com)
Fenster reparieren nach Einbruch – hier muss das komplette Fenster ausgetauscht werden (© dmitrimaruta / stock.adobe.com)

Einbruchschaden­sanierung und Einbruchschaden­beseitigung: Wann der Vermieter bei Fensterreparaturen haften muss

Als Vermieter ist man dazu verpflichtet, ein Mietobjekt in einem Zustand zu übergeben, welcher sich für den vertragsmäßigen Gebrauch eignet. Dies beinhaltet auch, dass ungebetene Besucher keinen Zutritt haben können und der Mieter sicher in seiner Wohnung leben kann. Bietet die Mietwohnung beispielsweise durch einen defekten Schließmechanismus keine ausrechende Sicherheit, handelt es sich um einen Mangel der Mietwohnung – diesen muss der Vermieter ausgleichen.

Dies heißt auch: Sofern die Mietwohnung nicht den vor Ort üblichen Sicherheitsstandards entspricht und der Vermieter wissentlich nichts dagegen unternimmt, kann der Mieter ihm gegenüber Schadensersatzansprüche stellen und die Fensterreparatur oder Schadenbeseitigung fordern. In einigen Fällen ist es sogar möglich, dass er auch dann haftbar gemacht werden, wenn er nicht einmal von dem Mangel weiß – wie beispielsweise dann, wenn die Gefahrenquelle bereits vor dem Abschluss des neuen Mietvertrags vorhanden war. Hier trägt der Vermieter eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung, sofern es tatsächlich zu einem Einbruch kommt. Diese erstreckt sich über sämtliche Schäden, die durch den Einbruch entstehen – also auch über das dem Mieter gehörenden Inventar.

Fazit zum Fenster reparieren nach einem Einbruch: Der Vermieter muss meist haften

Abschließend kann nun festgehalten werden, dass nach einem Einbruch in eine Mietwohnung in den meisten Fällen der Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung derjenige ist, welcher für die Fenster-Reparatur, die Instandsetzung von Schönheitsschäden sowie für die weitere Instandsetzung und Beseitigung von Einbruchspuren verantwortlich ist und dafür auch alle Kosten zu tragen hat. Egal ob Holzfenster oder Aluminiumfenster Beschädigungen aufweisen, nur die Dichtungen defekt oder gar die Rolladen mit beschädigt sind: Die Einbruchschadenbeseitigung muss von ihm bezahlt werden. In diesem Fall greift die Gebäudeversicherung des Vermieters oder Eigentümers, sofern er eine solche abgeschlossen hat. Gibt es keine solche Police, kann der Vermieter nur Schadensersatz vom Einbrecher fordern und dies gegenüber der Polizei äußern – der Mieter selbst kann dafür nichts und muss daher auch nichts für die Fensterreparaturen oder Beseitigung der Hebelspuren bezahlen.

Ein Ausnahmefall greift nur, wenn der Mieter eine Mitschuld trägt und beispielsweise das Kunststofffenster während seiner Abwesenheit offen stehen lässt, so dass jemand problemlos einbrechen und Gegenstände beschädigen oder entwenden kann. Und: Der Vermieter kann vom Mieter keine Kostenbeteiligung fordern – auch wenn die Hausratversicherung des Mieters für Fensterreparaturen und Schäden an Türen Ersatz bezahlt.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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