Schäden am Fußboden – welche Versicherung zahlt? Und wie vorgehen, wenn z.B. die Hausrat nicht zahlen will?

Hochwertige Bodenbeläge sind teuer. Bei Schäden daran stellt sich schnell die Frage der Versicherung. Ob eine Versicherung für z.B. für aufgequollenes Laminat oder zerkratztes Parkett aufkommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wir erläutern die Sachlage.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Schäden am Fußboden – welche Versicherung zahlt? Und wie vorgehen, wenn z.B. die Hausrat nicht zahlen will?

Wer sich sein Haus oder seine Wohnung neu einrichtet, legt meist auch viel Wert auf hochwertige und schöne Bodenbeläge. Die Zeiten, in denen ein einfacher PVC-Boden oder ein günstiger Teppich verlegt wurde, sind vorbei. Durch die hohe Qualität der Böden werden somit auch Werte geschaffen, die im Fall von Beschädigungen aller Art zu hohen Wiederbeschaffungskosten führen. Edles Parkett, optisch ansprechendes und pflegeleichtes Laminat oder ein flauschiger Teppich fürs Schlafzimmer kosten Geld, und wenn Schäden auftreten, ist der Ärger meist groß.

Dazu kommt, dass auch örtlich begrenzte Schäden am Boden oftmals einen kompletten Austausch des Belages erforderlich machen. Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Ansprüche im Schadensfall gegen welche Versicherung geltend gemacht werden können. Wir bringen etwas Licht ins Dunkel und führen Sie durch das Dickicht des Versicherungsdschungels, damit Sie Ihre Aufwendungen schnell und möglichst in vollem Umfang erstattet bekommen.

Um den Sachverhalt richtig zu bewerten, stehen grundsätzlich drei Fragestellungen im Raum, die beim Thema Fußboden & Versicherung geklärt werden müssen:

  1. Wem gehört der Bodenbelag?
  2. Wodurch wurde der Schaden verursacht?
  3. Ist der Bodenbelag Teil des Wohngebäudes oder des Hausrats?
Kleinere Macken und Schäden in Parkett / Laminat lassen sich mitunter mit einem Wachs-Repairstift kaschieren. Bei größeren Schäden am Fußbodenbelag kann es sein, dass der Vermieter Schadenersatz verlangt und man seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss (© Kelly Marken / stock.adobe.com)
Kleinere Macken und Schäden in Parkett / Laminat lassen sich mitunter mit einem Wachs-Repairstift kaschieren. Bei größeren Schäden am Fußbodenbelag kann es sein, dass der Vermieter Schadenersatz verlangt und man seine private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen muss (© Kelly Marken / stock.adobe.com)

Schäden am Fußboden: Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung?

Gehört Parkett zum Hausrat? Gehört Laminat zur Hausratversicherung?

Angehende Versicherungsfachleute erhalten auf die Frage, ob es sich bei dem versicherten Objekt um Hausrat oder um einen Teil des Wohngebäudes handelt, seit vielen Jahren stets die gleiche Erklärung: Alles was herausfällt, wenn man das Haus umdreht, ist Hausrat. Der Rest gehört zum Wohngebäude. In den meisten Fällen ist diese Faustregel auch durchaus anwendbar. Jedoch gibt es Grenzfälle, die wir uns genauer ansehen müssen.

  • Zunächst mal ist klar, dass ein Teppich, der nicht als Bodenbelag dient, sondern als dekoratives Element einfach auf den Fußboden aufgelegt wird und jederzeit weggenommen werden kann, immer Teil des Hausrates ist, und daher Schäden an diesem Einrichtungsgegenstand stets über die Hausratversicherung abgewickelt werden müssen.
  • Ebenfalls sicher ist, dass alles, was unter dem eigentlichen Fußboden liegt, wie der blanke Estrich oder die Fußbodenheizung, Bestandteile des Gebäudes sind und Beschädigungen daher ausnahmslos über die Wohngebäudeversicherung abgerechnet werden müssen (siehe Wohngebäudeversicherung Schaden melden).

Für die Zurechnung von Fußböden zur jeweiligen Versicherung sind zwei Kriterien maßgeblich.

  • Erstens ist entscheidend, ob der eingebrachte Bodenbelag fest mit dem Gebäude verbunden ist.
  • Zweitens muss die Frage beantwortet werden, ob der zu Schaden gekommene Bodenbelag der erste bewohnbare Belag im Raum ist. Unter dem ersten bewohnbaren Belag versteht man den Fußboden, der direkt über dem Estrich verlegt wurde. Der erste bewohnbare Bodenbelag ist dabei immer Teil des Gebäudes und somit in der Wohngebäudeversicherung versichert.
Laminat / Parkett quillt auf | Nicht immer übernimmt die Hausratversicherung die Rechnung, wenn ein Parkettschaden entstanden ist oder der Laminatboden beschädigt ist. Verschiedene Kriterien sind zu prüfen. (© artfocus / stock.adobe.com)
Laminat / Parkett quillt auf | Nicht immer übernimmt die Hausratversicherung die Rechnung, wenn ein Parkettschaden entstanden ist oder der Laminatboden beschädigt ist. Verschiedene Kriterien sind zu prüfen. (© artfocus / stock.adobe.com)

Zählt Parkett zum Hausrat?

Parkett wird stets direkt über dem Estrich verlegt und ist daher in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Es gibt jedoch durchaus Fälle, in denen Schäden an den Bodenbelägen über die Hausratversicherung abgewickelt werden. Laminat wird beispielsweise nicht selten direkt über Parkett oder Teppichboden verlegt. Das Laminat wäre in dem Fall der zweite bewohnbare Bodenbelag und somit fände eine Schadensregulierung über die Hausratversicherung statt. Zudem wird Laminat oft lose verlegt und gilt daher streng genommen nicht als Bestandteil des Gebäudes, was wiederum eine Regulierung über die Hausratversicherung nach sich zieht.

Sollten Sie also wie beschrieben zwei Bodenbeläge im Raum verlegt haben, können Sie einen versicherten Schaden sowohl in der Hausratversicherung als auch in der Wohngebäudeversicherung geltend machen. Sie müssen natürlich nicht beide Bodenbeläge wieder herstellen, jedoch steht Ihnen Schadenersatz nach dem Neuwert über eine fiktive Abrechnung zu.

Die Eigentumsverhältnisse des Bodenbelags

Die Frage, wem der Bodenbelag gehört, ist maßgeblich dafür, ob nicht eventuell eine dritte Versicherung ins Spiel kommt, nämlich die private Haftpflichtversicherung (“Privathaftpflicht”). Wenn Sie Eigenheimbesitzer sind, sind Sie natürlich auch Eigentümer aller Bodenbeläge. Daher rechnen Sie Schäden an Ihrem Eigentum über die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung ab. Sind Sie jedoch Mieter eines Objektes, ist unter Umständen Ihre Haftpflichtversicherung schadenersatzpflichtig gegenüber dem Geschädigten, also dem Vermieter. Diese bezahlt dann, wenn Sie an der Entstehung des Schadens ein Verschulden trifft, Sie also beispielsweise einen Wasserschaden verursachen, weil der Schlauch Ihrer Waschmaschine undicht ist.

In so einem Fall würde der Vermieter den Schaden am Bodenbelag der Mietwohnung über seine Wohngebäudeversicherung geltend machen, die ihrerseits jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit Ihre Haftpflichtversicherung in Regress nimmt, da Sie ja der Schadenverursacher sind. Die Unterscheidung zwischen Hausrat und Haftpflicht ist wichtig, da die Hausratversicherung wie auch die Wohngebäudeversicherung den entstandenen Schaden jeweils zum Neuwert reguliert, während die Haftpflichtversicherung lediglich den deutlich niedrigeren Zeitwert anrechnet.

Rotweinfleck auf Teppich | Derartige Schäden am Fußboden können maximal über eine private Haftpflichtversicherung abgerechnet werden, wenn der Verursacher eine abgeschlossen hat und den Schaden an einem fremden Bodenbelag verursacht hat. (© Creatix - Fotolia)
Rotweinfleck auf Teppich | Derartige Schäden am Fußboden können maximal über eine private Haftpflichtversicherung abgerechnet werden, wenn der Verursacher eine abgeschlossen hat und den Schaden an einem fremden Bodenbelag verursacht hat. (© Creatix – Fotolia)

Die Schadenursache macht den Versicherungsfall

Wenn ein Fußboden beschädigt wird, egal ob es sich dabei um Parkett, Laminat oder Teppich handelt, ist die Ursache der Beschädigung maßgeblich dafür, ob die Versicherung den Schaden reguliert.

Die Wohngebäudeversicherung reguliert nur Schäden, die durch Brand, Sturm und Hagel, sowie durch Leitungswasser (siehe auch: Was bedeutet Leitungswasserschaden? sowie den Artikel Rohrbruch im Bad) entstehen. Bei der Hausratversicherung besteht zusätzlich Versicherungsschutz durch Einbruchdiebstahl und Vandalismus.

Ein Brand ist definitionsgemäß ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft ausbreiten kann. In den neueren Versicherungspolicen sind zunehmend auch Sengschäden versichert, die nicht auf eine offene Flamme zurückzuführen sind und in älteren Verträgen häufig vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

Ist ein Wasserschaden am Fußboden immer ein versicherter Schadensfall?

Ein Wasserschaden am Fußboden bzw. Fußbodenbelag zählt zu den häufigsten Schadensereignissen. Daher lohnt hier ein genauerer Blick, welche Schadensereignisse tatsächlich versichert sind und welche nicht. Die Versicherer legen dabei z.B. folgende Definition für versicherte Schadensfälle fest:

  • “Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus Leitungen und der Heizung, aus Aquarien und Wasserbetten, durch Rohrbruch und Frost sind vom Versicherungsschutz erfasst.”

Nicht versichert sich demnach Schäden aus Grundwasser, Rückstau aus der Kanalisation, durch Hochwasser und durch Überschwemmungen aller Art – und genau das macht oft Ärger mit der Gebäudeversicherung. Diese Gefahren können allerdings durch eine entsprechende Elementarschadenversicherung abgesichert werden, und zwar sowohl (als Zusatzelement) in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung.

Nicht versichert sind darüber hinaus Schäden aus Reinigungswasser. Wenn Ihnen also der Putzeimer umfällt und sich das Wasser über den Teppich, oder schlimmer: den Laminatboden ergießt (und dieser in Folge aufquillt), gibt es keine Möglichkeit, diesen Schaden über eine Versicherung abzuwickeln, sofern es sich um ihren eigenen Laminatboden handelt. Wenn Sie Mieter sind, können Sie den aufgequollenen Laminatboden Ihrer privaten Haftpflichtversicherung zur Regulierung einreichen. Dies gilt selbstverständlich auch, wenn der Inhalt von Gläsern oder Vasen ausläuft. Der Laminatboden quillt auf und muss dementsprechend ersetzt werden.

Bei Wasserschäden am Boden bzw. Bodenbelag muss man also genau hinsehen, wie der Schaden zustande gekommen ist. Und hoffen, dass auch kein Fall von Unterversicherung vorliegt…

Andere Schadensfälle

Ist ein Schaden am Fußboden auf ein anderes Schadensereignis zurückzuführen als auf die in den Versicherungsbedingungen aufgeführten versicherten Gefahren, besteht weder in Hausrat- noch Gebäudeversicherung eine Deckung.

Sie haben jedoch vielfach die Möglichkeit, diese Schäden Ihrer Privathaftpflichtversicherung zu melden, sofern Sie fremdes Eigentum beschädigen, sei es als Mieter oder Besucher einer Wohnung.

  • Ein Rotweinfleck auf einem edlen Teppich ist ein Ärgernis.
  • Ein Parkettschaden aufgrund heruntergefallener Gegenstände ebenfalls.
  • Kratzer oder Dellen sind auf dem neuen Fußboden ein Makel.

Wenn ein Fußboden zerkratzt ist, sei es Parkett oder Laminatboden, muss man je nach Ausprägung der Beschädigungen zwar noch nicht zwingend davon sprechen, dass der Boden kaputt ist, jedoch sieht es häufig unschön aus und natürlich hat der Eigentümer des Fußbodens Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher des Schadens.

Sollten Ihnen diese Informationen in einem konkreten Fall nicht weiterhelfen oder Sie darüber hinaus weitergehende Hilfe benötigen, wenden Sie sich jetzt an die Deutsche Schadenshilfe! Wir unterstützen Sie bei der Durchsetzung etwaiger Schadenersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche gegenüber Ihrer Versicherung. Dafür ist die Deutsche Schadenshilfe da! Nutzen Sie unsere Beratung, den Zugriff auf ein professionelles Netzwerk an Gutachtern, Fachanwälten und Sanierungsdienstleistern. Gemeinsam wickeln wir Schäden professionell und erfolgreich ab.


Laminat aufgequollen & Co – Quellen und weiterführende Ressourcen:

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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