Einbruch, Diebstahl, Versicherung: Wie läuft das mit der Schadenabwicklung?
Obgleich viele Mieter und Hausbesitzer ihre Türen mit Alarmanlage oder Sicherheitsschlössern vor Einbrechern schützen, geschieht in Deutschland durchschnittlich alle 3 Minuten ein Einbruch. Kommt es tatsächlich zu einem Einbruchdiebstahl und es fehlen Wertsachen, ist es wichtig, korrekt vorzugehen.
Wir stellen vor, welche Versicherung wann zahlt und informieren über Entschädigungsgrenzen, Versicherungsumfang und weitere wichtige Themen.
Einbruchdiebstahl – wie gehe ich nun richtig vor?
Einbruchdiebstahl geschieht tagtäglich in Deutschland – und das fast schon minütlich. Natürlich ist es ein großer Schock, wenn man abends nach Hause kommt und es fehlen Bargeld, Schmuck oder andere Wertsachen. Dann ist es jedoch besonders wichtig, Ruhe zu bewahren und richtig vorzugehen.
Ehe man etwas in der Wohnung verändert oder berührt, sollte umgehend die Polizei verständigt werden. Es ist von größter Bedeutung, dass der Schadensfall über eine Strafanzeige von der Polizei aufgenommen wird – ansonsten übernimmt die Versicherung normalerweise nichts bei einem Einbruch-Diebstahl. Befindet man sich noch außerhalb der Wohnung und bemerkt schon vor dem Öffnen der Tür den Einbruchdiebstahl, sollte man gar nicht erst hineingehen und sofort die Polizei herbeirufen. Denn: Natürlich kann es auch sein, dass die Einbrecher noch in der Wohnung sind.
Der zweite Schritt ist, die Versicherung über den Einbruch-Diebstahl zu informieren. In vielen Fällen wird dann nach dem Melden ein Schadensgutachter entsandt (Sachverständiger für Hausrat), der sich vor Ort persönlich ein Bild vom Schaden macht. Dies geschieht jedoch oft nicht umgehend, sondern kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.
Einbruchdiebstahl Definition – Und: So bereitet man sich vorsorglich richtig vor
Eine einfache Definition: Einbruchdiebstahl liegt dann vor, wenn jemand sich gewaltsam Zutritt zu einem privaten Wohnraum verschafft und Dinge zerstört oder stiehlt. Dann ist der Vorfall (theoretisch) als Einbruch versichert.
Es ist nie falsch, im Vorfeld Fotos seiner Wohnung und von vorhandenen Wertgegenständen an ihrem Aufbewahrungsort zu machen. Dies erhöht die Glaubwürdigkeit gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Darüber hinaus ist es ratsam, Kassenbons von Wertgegenständen aufzubewahren, um im Notfall etwas in der Hand zu haben. Wer ein teures Fahrrad besitzt und Fahrraddiebstahl fürchtet, sollte für eine entsprechende Prävention sorgen und das Rad ebenfalls fotografieren. Dann ist man bei einem Fahrraddiebstahl tatsächlich glaubwürdiger und kann beweisen, um welches Modell es sich gehandelt hat.
Unmittelbar nach dem Einbruch sollten Betroffene eine Stehlgutliste anfertigen. In dieser werden sämtliche beschädigte und gestohlene Gegenstände eingetragen. Die Stehlgutliste wird dann der Polizeiwache übergeben und ebenso gemeinsam mit der Strafanzeige an die Hausratversicherung übermittelt. Wichtig: Die Liste sollte von Anfang an komplett erstellt werden, da nachträgliches Aufführen von Objekten oft nicht als glaubhaft anerkannt wird. Darüber hinaus ist es anzuraten, auch die verwüstete Mietwohnung zu fotografieren und die Bilder der Polizeiwache sowie der Versicherung zu übergeben.
Welche Rolle die Hausratversicherung bei Einbruch-Diebstahl spielt
Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung, welche die meisten Gegenstände in einem Haushalt – darunter Möbel, Elektrogeräte oder auch Wertsachen – vor Raub, Einbruch-Diebstahl und Vandalismus schützt. Je nach Versicherung können noch weitere Schadensursachen abgedeckt sein. Im Normalfall wird der Hausrat zum Wiederbeschaffungswert versichert, was bedeutet, dass der Versicherte in der Regel den Neuwert gestohlener Objekte als Geldsumme erhält (Neuwertversicherung). Auch leistet die Versicherung für zerstörte Türen und Fenster (siehe Fenster reparieren nach Einbruch) sowie für die Reparatur weiterer Schäden. Wenn die Wohnung im Zuge der Reparaturen nicht bewohnbar sein sollte, muss die Hausratversicherung auch die Kosten für ein Hotel übernehmen.
Hausrat- versus Gebäudeversicherung – welche Versicherung zahlt wann?
Im Kontext von Versicherung kann Einbruch-Diebstahl kann sowohl über die Hausratversicherung als auch über die Gebäudeversicherung abgedeckt werden bzw. sein. Wird in eine Mietwohnung eingebrochen, ist zunächst die Hausratversicherung der richtige Ansprechpartner, da sie für sämtliche Schäden am Hausrat aufkommt.
Anders verhält es sich mit der Gebäudeversicherung, die vom Eigentümer eines Hauses abgeschlossen wird. In einem Mietshaus wäre dies also der Vermieter. Prinzipiell zählt Einbruch-Diebstahl nicht zu den typischen Leistungen, die eine Gebäudeversicherung einschließt. Allerdings gibt es bei vielen Versicherungen die Möglichkeit, zerstörte Fenster und Türen sowie weitere Schäden ebenfalls abzusichern. Hierfür brauchen Vermieter eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für bzw. integriereter Einbruch-Diebstahl-Versicherung, weil natürlich nicht jeder Mieter über eine Hausratversicherung verfügt. Zudem übernimmt die Gebäudeversicherung des Vermieters sämtliche Einbruchsschäden an den jeweiligen Wohnungen, nicht aber am Hausrat, sofern der Mieter nicht über eine entsprechende Einbruchdiebstahlversicherung verfügt.
Die meisten Versicherungsgesellschaften schreiben für Wertobjekte maximale Entschädigungsgrenzen von 15 bis 20 % der Versicherungssumme als Entschädigung vor. Sollte also die Versicherungssumme 100.000 Euro betragen, ersetzt die Versicherung im Falle eines Schadens höchstens 25.000 Euro. Gestohlenes Bargeld wird ebenfalls zu einer gewissen Obergrenze ersetzt, die meist bei rund 2.000 Euro liegt. Es lohnt sich hier in jedem Fall, das Angebot verschiedener Versicherer miteinander zu vergleichen.
Prinzipiell gilt: Kein Mieter ist dazu verpflichtet, eine Hausratversicherung oder gewerbliche Inhaltsversicherung (Betriebsinhaltsversicherung) für sein Hab und Gut abzuschließen. Allerdings zählt sie neben der privaten Haftpflichtversicherungen zu den wichtigsten Versicherungen, auf die man im eigenen Interesse nicht verzichten sollte. Denn im Falle eines Falles – und davor ist niemand geschützt – steht man mit leeren Händen da, sollte tatsächlich ein Einbruch geschehen und man hat keine entsprechende Versicherung. Dann bleibt man auf den Kosten für die Wiederbeschaffung aller gestohlener und beschädigter Güter sitzen – und das kann in Summe sehr teuer werden.
Sofern man sich selbst also noch Gedanken macht, ob und in welchem Umfang sich eine solche Versicherung für einen lohnt, ist es ratsam, erst einmal eine genaue Liste anzufertigen. Man schreibt also sämtliche Möbel, Kleidungsstücke, Elektrogeräte und weitere Wertgegenstände im Haushalt mitsamt deren Wert an – und man wird staunen, wie teuer die Neubeschaffung all dieser Dinge wäre…
Sollte trotzdem keine Hausratversicherung oder gewerbliche Inhaltsversicherung abgeschlossen werden, können Mieter jedoch vom Vermieter dennoch verlangen, dass Schäden des Einbruchs an Türen und Fenstern repariert werden (siehe Einbruchschäden reparieren). Da dies zu seinen Hauptpflichten zählt und für gewöhnlich auch so im Mietvertrag vermerkt ist, muss er direkt nach dem Einbruch dafür Sorge tragen, dass Fenster und Türen des Hauses wieder verschlossen bleiben. Sobald die Polizeibeamten mit der Schadensaufnahme am Tatort fertig sind, ist er dafür zuständig, umgehend für eine Notreparatur zu sorgen. Hat der Mieter keine Versicherung, ist der Vermieter dafür zuständig, die Kosten für die Reparatur selbst zu bezahlen.
Allerdings: Entschädigung für entwendete oder zerstörte Gegenstände in der Mietwohnung können Mieter ohne entsprechende Versicherung gegenüber dem Vermieter nicht geltend machen – hier greift einzig und allein die Hausratversicherung, nicht aber die Gebäudeversicherung!
Definition Einbruchdiebstahl: Wann gilt Einbruch-Diebstahl aus rechtlicher Sicht als ein solcher?
Um einen Einbruchdiebstahlschaden handelt es sich aus versicherungsrechtlicher Perspektive nur dann, wenn sich eine unbefugte dritte Person Zutritt zu einem abgeschlossenen Wohnbereich verschafft hat und dort Schäden anrichtet oder Dinge entwendet. Da Vandalismus und Einbruchdiebstahl oft gleichzeitig geschehen, zählt auch der Vandalismusschaden im Versicherungsrecht zu den Einbruchdiebstahlschäden. Und die Versicherer müssen die Vandalismusschäden (zumindest teilweise) zahlen. Vgl. auch: Vandalismus + Gebäudeversicherung.
Ein Schaden gilt dann als geschehen, sofern der Einbruch Spuren hinterlassen hat. Geschieht jedoch ein Einbruchdiebstahl ohne Spuren an Türen oder Fenstern, kann die Versicherung vermuten, dass der Mieter fahrlässig gehandelt und seine Tür nicht abgeschlossen hat. Gekippte Fenster, Schlüssel unter der Fußmatte oder unverschlossene Haustüren werden von Versicherern dann als Obliegenheitsverletzungen des Geschädigten klassifiziert – und dann bleibt man oft auf dem Schaden sitzen (vgl. Obliegenheitsverletzung Versicherung). Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht in Köln vor einigen Jahren festgelegt, dass eine Hausratversicherung bei einem Einbruchdiebstahl ohne Spuren nur dann zahlen muss, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass er die Mietwohnung richtig verschlossen hat.
Zusätzlich gibt es noch weitere Verpflichtungen, denen ein Mieter nachkommen muss. Der Betroffene muss, sobald er den Einbruch bemerkt hat, sofort alles tun, was die Ermittlungen der Polizeibeamten vereinfacht. Besonders wichtig ist hier die bereits erwähnte Stehlgutliste aller Objekte, die entwendet worden sind. Sollten Personen mit Diebesgut aufgefunden werden, lässt sich in der Regel schnell klären, ob es sich hierbei auch um Objekte aus der betroffenen Mietwohnung handelt. Übrigens: Versuchter Einbruchdiebstahl sollte ebenfalls unbedingt gemeldet werden. Denn durch die Meldung kann die Polizeiwache sich nicht nur nach den Tätern umsehen, sondern auch etwaige Muster in der näheren Umgebung erkennen – beispielsweise dann, wenn versuchter Einbruchdiebstahl auch schon an Nachbarwohnungen vorgekommen ist. Daher ist eine Meldung bei der Polizei immer wichtig, ganz egal, wie groß der Umfang des Schadens ist.
Einbruchdiebstahlschäden – wann die Versicherung nicht zahlt
Sollte man die Mietwohnung verlassen, ohne die Balkontür oder die Fenster richtig zu schließen und verschafft sich der Einbrecher über diese Wege Zutritt zur Mietwohnung, kommt die Einbruchdiebstahlversicherung für gewöhnlich nicht für erfolgte Einbruchdiebstahlschäden auf. Sollte allerdings die Tür aufgebrochen werden und die Fenster sind gekippt, werden die Kosten im Normalfall übernommen. Anders verhält es sich bei einem einfachen Diebstahl oder auch bei Trickdiebstahl – das bedeutet, wenn der Einbrecher ohne Gewalt an die Beute gelangt ist. Dann wird nämlich davon ausgegangen, dass der Versicherte fahrlässig gehandelt hat und er bleibt demnach auch auf den Kosten vom Raub sitzen.
Wie findet man die richtige Versicherung gegen Einbruchdiebstahl?
Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Versicherern in Deutschland, die alle unterschiedliche Policen mit individuellem Leistungsumfang anbieten. Für Verbraucher ist es da häufig nicht einfach, den Überblick zu behalten. Es bietet sich an, sich im Internet nach passenden Angeboten umzusehen, wobei ein kostenloser Versicherungsvergleich helfen kann. Wichtig: Man sollte keinesfalls nur auf den Preis achten, sondern insbesondere darauf, dass alle wichtigen Leistungen vom Versicherer abgedeckt werden. Denn natürlich nützt die beste Versicherung nichts, wenn im Falle eines Falles keine Leistungen übernommen werden oder man als Geschädigter sogar auf den Kosten von Einbruch und Diebstahl sitzen bleibt.
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