Die Versicherung bestimmt die Regeln, oder?!
Mit der Antragsunterschrift erkennen Sie die Vertragsbedingungen des Versicherers an. Hier ist viel geregelt. Es werden in der Wohngebäude- und Hausratversicherung konkrete Gefahren, wie z. B. Feuer (siehe Feuerschaden) oder Leitungswasser (siehe Leitungswasserschaden) genannt. Die Versicherungsbedingungen geben Auskunft darüber, welche Leistung Ihnen in welcher Höhe zusteht. Sie können nach dem Lesen dieser Unterlagen genau sagen, ob, wann und wie die Versicherung für den Schaden zahlt. Aber ist es wirklich so einfach? – Der Versicherer bietet viel Sachverstand bei der Ausarbeitung auf. Erfahrene Mitarbeiter, Statistiker und Juristen finden komplexe Formulierungen. Für Sie als Versicherungsnehmer sind diese Zeilen oft schwer zu verstehen und uneindeutig. Das ist zunächst einmal nicht schlimm, wenn Ihnen ein kompetenter Versicherungsberater / -makler diese Texte vor Vertragsbeginn erläutert – in verständlicher Form. Wenn der Antrag dann unterschrieben ist, sind Wohngebäude und Hausrat erst einmal “versichert”. Dennoch haben viele Verbraucher das Gefühl, nicht auf Augenhöhe zu sein. Dieses Missverhältnis zeigt sich im Schadenfall noch deutlicher. Schnell fühlen Sie sich als Bittsteller und nicht als König Kunde. Der Ärger mit der Versicherung beginnt. Sie müssen aber nicht zwingend vor Gericht ziehen. Wer hilft Ihnen bei außergerichtlichen Einigungen?
Ärger mit Versicherung – wer hilft? | Der Ombudsmann für die Schlichtung in Streitfällen
Der Versicherungsombudsmann ist eine Schlichtungsstelle für Verbraucher. Er ist unparteiisch und unabhängig. Der Ombudsmann kann jedoch nicht Ihre Interessen vertreten. Er ist zur Neutralität verpflichtet. Er vermittelt. Er prüft, ob die Entscheidung des Versicherers korrekt ist. Hierzu stellen Sie beim Ombudsmann einen Schlichtungsantrag mit Ihrer Beschwerde. Als Grundlage der Schlichtung dienen die Akten des Vorganges. Zeugenvernehmungen gibt es im Schlichtungsverfahren nicht. Die Arbeit des Ombudsmannes ist für Sie kostenlos. Die Verfahrensordnung sieht aber Grenzen für die Tätigkeit des Ombudsmannes vor. Es werden keine Verfahren eröffnet, wenn der Streitwert 100.000 EUR überschreitet. Bei einem Schaden am Wohngebäude ist dieser Wert schnell erreicht. Weiterhin ist die Tätigkeit des Ombudsmannes auf private Verbraucher beschränkt. Bei gewerblichen Versicherungsverträgen wird er nicht tätig. Am Ende des Verfahrens macht der Ombudsmann einen Schlichtungsvorschlag. Die Entscheidung des Ombudsmannes ist für die Versicherungsunternehmen verbindlich. Sieht die Schlichtung eine Regelung zu Ihren Gunsten vor, haben Sie Ihre Rechte erfolgreich durchgesetzt.
Sie haben eine weitere Möglichkeit Probleme mit der Versicherung außergerichtlich zu lösen. Durch eine Mediation. Sie wird durch einen neutralen Dritten, einem auf diesem Gebiet tätigen Rechtsanwalt, durchgeführt. Die Streitenden müssen beide zur Mediation bereit sein. So werden Kosten reduziert und Zeit gespart. Wir helfen Ihnen gern, einen geeigneten Anwalt für die Mediation zu finden.
Gutachten haben vor Gericht Beweiskraft – Eigenen Gutachter beauftragen bei Ärger mit der Versicherung?
Es gibt viele Gründe, weshalb der Versicherer ein Gutachten zum Schaden beauftragt. Ist der Schaden so entstanden, wie der Versicherte ihn schildert? Wurde der Wert des Gebäudes korrekt ermittelt? Kann der Sachbearbeiter die Plausibilität eines Schadens nicht vom Schreibtisch aus klären, benötigt er einen Sachverständigen. Oft wird dieser auch als Gutachter bezeichnet. Für die Bestimmung der richtigen Schadenhöhe ist häufig auch ein Gutachter nötig. Bei großen Schäden, z. B. Totalschäden an Wohngebäuden mit Zeitwert ist er immer erforderlich.
Der Sachverständige wird in den meisten Fällen vom Versicherer beauftragt. Dies bedeutet aber nicht, dass er in seinem Urteil von diesem abhängig ist. Das erstellte Gutachten muss auch vor Gerichten Bestand haben. Die Versicherer verlangen von ihren Gutachtern die Einhaltung hoher Standards. Daher ist es zunächst gut, dass der Versicherer mit seiner Erfahrung die Auswahl des Sachverständigen vornimmt. Aber was tun, wenn das Gutachten nicht den Tatsachen entspricht? Wenn der Versicherer bei der Auswahl des Sachverständigen keine glückliche Hand hatte?
Sie haben selbstverständlich das Recht, einen eigenen Gutachter zu beauftragen. Auch wenn Sie hierfür die Kosten selbst tragen, kann dies sinnvoll sein. Wir beraten Sie gern bei der Suche nach einem passenden Gutachter bzw. können Ihnen zertifizierte Sachverständige mit verschiedenen Schaden-Schwerpunkten vermitteln.
Wenn das Gutachten des ersten Sachverständigen die Schadensursache in Zweifel zieht, sind dem Sachbearbeiter die Hände gebunden. Er darf in der Regel nicht gegen die Aussage eines Gutachtens entscheiden. Wenn Sie ein weiteres Gutachten beauftragt haben, ist der Versicherer nicht verpflichtet, dieses anzuerkennen. Wer hilft in dieser Situation? Das Schiedsgutachterverfahren ist eine Lösung. Es schlichtet außergerichtlich bei Unklarheiten unter Sachverständigen. Beide Streitparteien müssen ihre Bindung an das Schiedsgutachten erklären. Das gelingt nicht immer.
Probleme mit der Versicherung: Mit Rechtsanwälten die eigene Position stärken
Was tun, wenn alle außergerichtlichen Möglichkeiten erschöpft sind? Die Sache geht vor Gericht. Hier stehen sich die Aussagen der Betroffenen gegenüber. Die Gutachten sind Beweismittel. Doch ein fehlerhaftes Gutachten ist nicht der einzige Grund, warum ein Gericht den Versicherer zur Regulierung des Schadens zwingt. Versicherungen können bei der Regulierung Fehler gemacht haben. Gründe hierfür kann unzureichend qualifiziertes Personal sein. Auch Missverständnisse in der Kommunikation können durch ein Gericht abweichend von der Auffassung des Versicherers beurteilt werden. Nicht zuletzt kann der Fehler auch weit vor dem Schaden gefunden werden, z. B. bei der Antragsstellung. Wenn Sie aus gutem Grund der Überzeugung sind, dass Ihnen Unrecht geschieht, sollten Sie handeln. Wir können Ihnen erfahrene Anwälte vermitteln. Diese sind Experten im Sachversicherungsrecht. Sie nehmen Ihre Anträge und Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe.
Eine Ablehnung ist nicht immer akzeptabel. – Was tun, wer hilft?
Richtigen Ärger mit der Versicherung hat man oft erst im Schadenfall. Wer hilft Ihnen, wenn die Haftpflichtversicherung oder die Hausratversicherung nicht für den Schaden aufkommen? Oder wenn die Wohngebäudeversicherung die Schadensursache in Zweifel zieht? Prüfen Sie in Ruhe Ihre Möglichkeiten. Holen Sie sich professionelle Hilfe. Sie selbst sind emotional zu betroffen, um konzentriert an einer Lösung zu arbeiten. Ein Anwalt erhält alle Unterlagen zum Schaden. Fordern Sie ein eigenes Gutachten an. Die Ablehnung eines Versicherers muss nicht das letzte Wort sein. Wir helfen Ihnen, Probleme mit der Versicherung aus der Welt zu schaffen. – Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf! – Ihre Deutsche Schadenshilfe.