Einspruch, Versicherung! Widerspruch gegen die Schadensregulierung

Wenn die Versicherung nicht oder nur teilweise zahlen will, macht ein Einspruch / Widerspruch fast immer Sinn. – Die Deutsche Schadenshilfe kann Sie bei Ärger mit der Versicherung kompetent unterstützen: Mit Sachverständigen sowie Fachanwälten für Versicherungsrecht haben wir bereits unzählige strittige Schadensfälle für Versicherungsnehmer durchsetzen können. – Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf!

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Widerspruch gegen Schadensregulierung

Bei einem beträchtlichen Teil der Verfahren, die jedes Jahr von den Gerichten abgearbeitet werden, geht es um Streitigkeiten zwischen Versicherungen und Versicherungsnehmern. Und diese Streitigkeiten wiederum entstehen oft aus unterschiedlichen Ansichten darüber, in welchem Umfang eine Versicherung einen Schaden reguliert. Es muss aber nicht immer unbedingt der Gang vor ein Gericht sein, der in solchen Fällen die Lösung bringt.

Die Schadenregulierung ist der häufigste Grund für Uneinigkeit

Das Dilemma ist mindestens so alt wie Versicherungen selbst: Als Versicherungsnehmer, der regelmäßig seine Beiträge zahlt, fühlt man sich in den versicherten Bereichen gut geschützt. Tritt dann aber tatsächlich einmal ein Schaden ein, folgt manchmal das böse Erwachen. Manchmal verweigert die Versicherung, überhaupt für einen Schaden aufzukommen (siehe Versicherung zahlt nicht), in anderen Fällen werden Gründe für eine Minderung der Versicherungsleistung angeführt (siehe Versicherung zahlt nur Teilbetrag), so dass der Versicherungsnehmer auf einem Teil seiner Kosten sitzenbleibt. In solchen Fällen muss man zunächst einmal Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Für diesen ersten Schritt genügt ein formloses, aber fristgerechtes Schreiben, das man am besten per Einschreiben an den Versicherer schickt und mit dem der Widerspruch festgehalten wird. Es ist gut, wenn dieser Einspruch auch gleich noch begründet wird, aber diese Begründung kann auch nachgereicht werden. Wichtig ist erst einmal, die Frist zu wahren, innerhalb derer so ein Bescheid angefochten werden kann.

Häufige Gründe für einen Einspruch / Widerspruch gegen die Schadensregulierung

Dass ein Versicherungsnehmer mit dem Bescheid zur Schadensregulierung nicht zufrieden ist, kommt häufiger vor, als man vielleicht denken könnte. Ganz klar dabei: Je höher die Schadenssumme ist, desto genauer schauen Versicherungen hin und desto wahrscheinlicher ist es, dass sie per Bescheid Leistungen kürzen oder sogar ganz ablehnen.

Geschieht letzteres, so berufen sich die Versicherer oft darauf, dass der Versicherungsnehmer grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gehandelt hat (vgl. leichte Fahrlässigkeit). In anderen Fällen wird argumentiert, dass der Schaden nicht von der Police abgedeckt sei.

Werden in der Police vereinbarte Leistungen gekürzt, so stützt sich diese Kürzung oft auf ein Gutachten, das ein Sachverständiger im Auftrag der Versicherung zum jeweiligen Fall erstellt hat (vgl. Sachverständiger Versicherung). In beiden Fällen ist man als Versicherungsnehmer nicht machtlos und kann einen Widerspruch gegen die Schadensregulierung einreichen.

Ähnliches gilt in den Fällen, in denen die Versicherung vorschreiben möchte, welcher Dienstleister die notwendigen Reparatur- oder Sanierungsarbeiten durchführen soll. Auch dagegen kann Einspruch eingelegt werden und zwar insbesondere dann, wenn ein vergleichbarer Dienstleister schneller verfügbar ist oder man selbst diesen Dienstleister aus anderen Gründen bevorzugt.

Kurz gesagt: Wer seine Ansprüche im Rahmen der Schadensregulierung aus irgendeinem Grund nicht ausreichend berücksichtigt sieht, hat die Möglichkeit, Einspruch zu erheben und auf eine vollständige Zahlung des Schadens zu pochen.

Widerspruch gegen Schadensregulierung der Versicherung (© VRD / stock.adobe.com)
Widerspruch gegen Schadensregulierung der Versicherung (© VRD / stock.adobe.com)

Wo ein Widerspruch gegen die Schadensregulierung ansetzen kann

Ein Wasserschaden, ein Autounfall oder ein Schaden durch Feuer sind Fälle, in denen nach dem Ereignis schnelles Handeln gefragt ist. Niemand kann es sich leisten, in solchen Fällen wochenlang auf eine Regulierung zu warten und niemand muss es hinnehmen, wenn die Versicherung die Bearbeitung verschleppt (vgl. Versicherung verzögert Schadensregulierung). Das gilt auch dann, wenn man einen günstigeren Tarif abgeschlossen hat, für den der Versicherungsvertrag vorsieht, dass der Versicherer einen Dienstleister auswählt. Auch dann kann eine Schadensminderung, also Sofortmaßnahmen nach einem Vorfall, vom Dienstleister der Wahl ausgeführt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass dessen Konditionen marktüblich sind.

Etwas schwieriger wird es, wenn die Versicherung Leistungen kürzt oder sogar ganz verweigert. Hier hilft zunächst ein genauer Blick in den Versicherungsvertrag, um festzustellen, welche Ereignisse von der Police abgedeckt sind. Trotz der vielen kleingedruckten Zeilen bleibt dabei oft immer noch ein Interpretationsspielraum. Da diese Dinge für Laien oft kaum zu durchschauen sind und auf der anderen Seite Versicherer oft eine ganze Armada von Fachanwälten vorweisen können, kann es in diesen Fällen bereits sinnvoll sein, selbst einen Anwalt zu beauftragen, der die eigenen Interessen vertritt. Auf jeden Fall wird dieser Schritt notwendig, wenn der Versicherer es auf eine Klage ankommen lässt und einen Einspruch gegen die Schadensregulierung ablehnt. Gerne vermitteln wir einen im jeweiligen Fachgebiet erfahrenen Anwalt für solche Zwecke.

Da aber niemand wirklich gerne vor Gericht ziehen und dabei die Verzögerung und die zusätzlichen Kosten in Kauf nehmen möchte, gibt es auch noch eine weitere Möglichkeit, die Streitigkeiten außerhalb des Gerichtssaals beizulegen. Oft beruht die Kürzung der Leistung der Versicherung auf dem Gutachten eines Sachverständigen, was man als Laie natürlich kaum widerlegen kann.

Es besteht aber die Option, einen eigenen Sachverständigen mit einem sogenannten Gegengutachten zu beauftragen. Diesen Schritt kann man schon gleich gehen, wenn die Versicherung einen Leistungsbescheid erstellt hat, mit dem man nicht einverstanden ist. Das Gegengutachten dient in diesem Fall als Begründung des Widerspruchs gegen die Schadensregulierung. Es macht aber spätestens dann Sinn, wenn die Versicherung diesen Widerspruch bereits abgelehnt hat. Als Versicherungsnehmer hat man dann das Recht, ein sogenanntes Sachverständigenverfahren einzuleiten, bei dem die voneinander abweichenden Gutachten einander gegenübergestellt werden und die Gutachter versuchen, eine faire Lösung für alle Beteiligten zu finden. Siehe Sachverständigenverfahren Ablauf.

Schließlich bleibt als Möglichkeit noch der Weg zur Ombudsstelle. Das ist eine Schlichtungsstelle, die von den Versicherern eingerichtet worden ist und deren Aufgabe es ist, Streitigkeiten beizulegen, ohne dass man dafür erst vor Gericht ziehen muss. Die Hilfe von Experten ist in jedem Fall unerlässlich. Die Fachleute, die wir für diese Aufgaben vermitteln, machen also oft den Unterschied zugunsten des Versicherten aus.

Widerspruch gegen Schadensregulierung: Meist haben Sie gute Karten, etwas zu erreichen!

Entgegen der noch immer weitverbreiteten Meinung ist man als Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung keineswegs machtlos. Im Gegenteil, in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Rechte der Verbraucher auch in diesem Bereich zunehmend gestärkt. Versicherten stehen mehrere Optionen zur Verfügung, um Einspruch gegen einen Regulierungsbescheid einzulegen. Die Voraussetzung, diesen Weg des Widerspruchs erfolgreich zu bestreiten, ist dabei in den meisten Fällen die Unterstützung durch unabhängige Fachleute, die dem Versicherungsnehmer starke Argumente an die Hand zu geben.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

Wir unterstützen Sie sofort bei der erfolgreichen Schadensabwicklung.

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