Kann ich den Gutachter der Versicherung ablehnen? Kann ich Einspruch gegen das Gutachten der Versicherung einlegen?
Der Schreck ist bei Schäden an Wohngebäuden, dem Hausrat oder sogar einem Einbruch meist erst einmal groß und oft ist Eile geboten, um Folgeschäden zu verhindern, z.B. bei Wasserschäden. Nur gut, wenn sich die Versicherung um alle Formalien von der Beauftragung der nötigen Handwerker über das Bestellen eines Versicherungsgutachters zur Schadenswertermittlung bis hin zur Klärung des Schadenhergangs um alles kümmert – oder?
Gutachten der Versicherung – ist das bindend?
In den meisten Fällen ist es für Sie als Betroffener tatsächlich eine Erleichterung, dass Versicherungen mit dem Ablauf bei Schadensfällen vertraut sind und die nötigen Kontakte zu Gutachtern der jeweiligen Branche haben. In den meisten Fällen können Sie den Gutachter von der Versicherung akzeptieren und so von einer schnellen Schadensregulierung profitieren. Fällt das Gutachten jedoch ganz anders aus als erwartet, stehen viele Betroffene erst einmal ratlos da und fragen sich:
- Kann man den Gutachter der Versicherung ablehnen?
- Kann ich einen Einspruch gegen das Gutachten der Versicherung einlegen?
Das kann zum Beispiel sein wenn:
- der Gutachter feststellt, dass ein Schaden am Haus nicht durch Wind und Wetter entstanden ist, sondern selbst herbeigeführt wurde und die Versicherung deswegen nicht zahlen muss.
- der vom Gutachter bezifferte Wert des beschädigten oder vernichteten Hausrats deutlich unter dem erwarteten Schadenswert liegt.
- der Gutachter Fahrlässigkeit feststellt und die Versicherung deswegen nicht zahlen will (vgl. auch: Was tun wenn Versicherung nicht zahlen will).
- die Versicherung sich weigert zu zahlen, weil sie angeblich nicht zuständig ist (siehe auch: Einbruch – welche Versicherung? sowie den Artikel Versicherung zahlt nicht)
Viele Versicherungen haben hauseigene Versicherungsgutachter, die nicht immer unabhängig beurteilen, sondern tendenziell die Interessen ihres Arbeitgebers vertreten (siehe Versicherungsgutachten zu niedrig). Es besteht kein Zwang, den Gutachter von der Versicherung zu akzeptieren. Bleibt dessen Gutachten weit unter Ihren Erwartungen zurück oder stellt es Sachverhalte Ihrer Meinung nach falsch dar, können Sie den Gutachter der Versicherung ablehnen, Einspruch gegen das Gutachten erheben und einen eigenen unabhängigen Gutachter beauftragen (vgl. auch Einspruch gegen Schadensregulierung, falsches Gutachten – was tun?).
Eigenen Gutachter beauftragen
Einen unabhängigen Gutachter kann nicht nur Ihre Versicherung bestellen. Auch Sie selbst können einen unabhängigen Sachverständigen mit der Einschätzung des Schadens beauftragen. Dessen Gutachten ist für die Versicherung aber ebenso wenig bindend wie das Ergebnis deren Gutachters für Sie. Außerdem gilt bei Sachverständigen prinzipiell das Bestellerprinzip: Wer das Gutachten beauftragt, muss auch die Kosten für dessen Erstellung tragen.
Der richtige Zeitpunkt für ein Gutachten
Der Zeitpunkt, zu dem Sie ein eigenes Gutachten erstellen lassen, bleibt Ihnen überlassen. Sind aber bereits alle Schäden beseitigt, kann der unabhängige Sachverständige den Schadenshergang und die Schadenshöhe nicht mehr zuverlässig bestimmen. Geht es um einen sehr hohen Schadenswert, kann es sich daher lohnen, in jedem Fall sofort einen eigenen Gutachter zu bestellen und nicht erst das Urteil des Versicherungsgutachters abzuwarten. Sind die Spuren des Vorfalls bereits beseitigt, kann kein unabhängiges Gutachten mehr angefertigt werden und Sie müssen in den meisten Fällen dem bestehenden Urteil des Versicherungsgutachters folgen.
Wie findet man einen zuverlässigen unabhängigen Gutachter?
Die Bezeichnung Sachverständiger ist rechtlich nicht geschützt, theoretisch kann sich daher fast jeder als solcher ausgeben und einer Gutachtertätigkeit nachgehen. Das erklärt, warum solche Gutachten nicht bindend sein können. Um einen wirklich fachkundigen Gutachter zu finden, der am besten auch unabhängig und neutral arbeitet, wenden Sie sich am besten an die örtliche Industrie- und Handels- oder Handwerkskammer. Diese können Sie in der Regel an sogenannte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige verweisen. Diese Art von Gutachtern kommt auch bei Gerichtsverfahren zum Einsatz. Ihr Sachkenntnis wurde überprüft und ihre Objektivität bestätigt, es handelt sich um einen unabhängigen Sachverständigen, siehe auch: Sachverständiger für Hausratschäden und Sachverständiger für Gebäudeschäden und Sachverständiger für Schmuck.
Die Einigung mit der Versicherung
Nachdem sowohl der Sachverständige der Versicherung als auch der von Ihnen beauftragte Gutachter ein Gutachten erstellt haben, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Die Gutachten stimmen überein, Sie können den Gutachter von der Versicherung akzeptieren und diese leitet die Schadensregulierung ein (vgl. Brandschadensanierung, Wasserschadensanierung).
- Die Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schadenssummen, eventuell können Sie aber trotzdem eine Einigung mit der Versicherung über die ausbezahlte Summe erzielen.
- Die Gutachten kommen zu unterschiedlichen Schadenshergängen, Sie möchten den Gutachter der Versicherung ablehnen und es ist weiterhin unklar, ob die Versicherung überhaupt zahlen muss.
Auch wenn die von den Gutachtern geschätzten Schadenswerte erheblich voneinander abweichen, ist eine einfache Einigung nicht immer möglich. In solchen Fällen, wenn Gutachten gegen Gutachten steht, Sie mit einem Rechtsanwalt Einspruch gegen das Gutachten erheben und sich kein Einvernehmen findet, kann ein Sachverständigenverfahren vereinbart werden. In den meisten Fällen kann ein Sachverständigenverfahren auch einseitig von Ihnen als Versicherungsnehmer beantragt werden. Vgl. Sachverständigenverfahren Ablauf.
Einigung per Sachverständigenverfahren
Sowohl die Versicherung als auch Sie als Versicherungsnehmer bestimmen einen Sachverständigen, der Ihre Interessen vertritt. Diese beiden ernennen wiederum einen dritten unabhängigen Sachverständigen zum sogenannten Obmann. Dieser entscheidet im Folgenden über strittige Punkte zwischen den beiden bestellten Sachverständigen. Seine Entscheidungen sind bindend.
Wer die Kosten für das Sachverständigenverfahren übernimmt, ist im Versicherungsvertrag selbst geregelt. Entweder bezahlt die Versicherung alle Gutachter selbst oder jede Partei zahlt jeweils ihren eigenen Sachverständigen plus die Hälfte der Summe für den Obmann. In jedem Fall müssen Sie das Verfahren niemals vollständig aus eigener Tasche bezahlen; siehe zu diesem Thema auch die Beiträge bei haufe.de und dieversicherer.de sowie den Artikel Gegengutachten Versicherung.
Einigung vor Gericht
Eine Alternative zur Einigung per Sachverständigenverfahren stellt ein Gerichtsverfahren dar. Suchen Sie sich für ein solches unbedingt rechtlichen Beistand! In einem solchen Fall ist es die Aufgabe des Gerichts, die Unklarheiten und kritischen Punkte eines oder mehrerer sich widersprechender Gutachten aufzuklären. Unter Umständen beauftragt es dafür einen eigenen Sachverständigen.
Die Kosten für das Gerichtsverfahren übernimmt in der Regel die Partei, die unterliegt. Im Zweifelsfall kommen auf Sie als Kläger aber erst einmal die Kosten für das Verfahren, Ihren Rechtsanwalt und eventuell weitere Vorschüsse für Sachverständige hinzu. Im Falle eines Sieges bekommen Sie alle Auslagen von der Versicherung erstattet. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in der Regel sowohl die Prozess- als auch die Kosten für den Rechtsanwalt für Sie.
Einspruch gegen Gutachten
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