Wenn es durch einen Brand, austretendes Leitungswasser oder einen anderen Grund zu einem Gebäudeschaden kommt, ist der Ärger natürlich erst einmal groß. Der Verzweiflung nahe sind viele Versicherte aber vor allem dann, wenn die Versicherung den Schaden nicht übernehmen und die beanspruchte Leistung ablehnen will. In so einem Fall ist es wichtig, sich als Versicherter umgehend mit dem Versicherer (z.B. der Wohngebäudeversicherung) in Verbindung zu setzen, um den Sachverhalt erneut untersuchen zu lassen. Falls es hier nicht zu einem positiven Ausgang kommen sollte, haben Versicherte das Recht, bei einem Versicherungsombudsmann zusätzlich Beschwerde einzureichen.
Bei einer Schadenshöhe ab 50.000,00 € empfiehlt die Deutsche Schadenshilfe immer auf einen eigenen und unabhängigen Sachverständigen zu setzen und sich nicht auf die Ergebnisse des von der Versicherung bestellten Sachverständigen zu verlassen. Die von der Versicherung bestellten Sachverständigen handeln nicht unabhängig, sondern werden von der Versicherungsgesellschaft beauftragt, bezahlt, stehen in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis und weisen den Schaden zugunsten der Versicherung niedrig aus.
In manchen Fällen kommt es vor, dass sich Versicherte und ihre Versicherungsgesellschaft nicht über die Höhe der Leistung – beziehungsweise der Kostenübernahme – einig werden können. Es passiert, dass die beiden Parteien verschiedene Einschätzungen hinsichtlich einer Entschädigung haben und es dann zu Streitigkeiten kommt. In so einem Fall kann ein Sachverständigenverfahren eine sinnvolle Maßnahme sein, um am Ende doch noch zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu kommen. Der folgende Artikel erläutert Funktion und Ablauf solcher Sachverständigenverfahren.
Das Sachverständigenverfahren – was ist das genau?
Bei diesem Verfahren wird zur eindeutigen Klärung des Schadensfall und von Streitpunkten ein sogenannter Sachverständigenausschuss einberufen, welcher eine unabhängige und neutrale Entscheidung über die jeweilige Sachlage fällt. Der Ausschuss muss die Situation beurteilen, wenn sich die beiden gegnerischen Parteien über spezielle Punkte uneinig sind. Das können unter anderem die tatsächliche Höhe des Schadens, der Umfang der Sanierungsarbeiten oder die Beurteilung des Wiederbeschaffungswerts sein. Ein Sachverständigenverfahren kann dabei helfen, eine Lösung zu finden, die sowohl gerecht ist als auch die Interessen beider Seiten vertritt.
Es muss nicht erst ein Streitpunkt vorliegen. Aus über 10.000 erfolgreich abgewickelten Schadensfällen weiß die Deutsche Schadenshilfe, dass die von der Versicherung bestellten Sachverständigen im Durchschnitt den Schaden 38 % zu niedrig bewerten. Wir empfehlen ab einer Schadenshöhe von 50.000,00 immer auf einen eigenen unabhängigen Sachverständigen zu setzen. Lassen Sie sich jetzt unabhängig und neutral beraten.
Versicherungsnehmer gegen Wohngebäudeversicherung: Der Ablauf eines Sachverständigenverfahrens
Zuerst muss das sogenannte bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren dem Versicherer offiziell angezeigt werden. Der Versicherer muss aufgefordert werden, das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren zu eröffnen. Der Versicherer übersendet ein Formblatt zu Eröffnung des Sachverständigenverfahrens.
In dem Papier zur Eröffnung des bedingungsgemäßen Sachverständigenverfahrens muss jede Partei einen Sachverständigen benennen. Die Sachverständigen müssen sich untereinander in Absprache auf einen sogenannten Obmann und eine Vertretung des Obmanns einigen, welcher im Falle einer Uneinigkeit der Sachverständigen eine Entscheidung trifft. Das Formular muss gezeichnet durch beide Sachverständigen an den Versicherer zurück gesandt werden.
Hat sich die Gebäudeversicherung mit dem Versicherungsnehmer auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens geeinigt, wurden die Sachverständigen und Obmänner benannt und das Formular durch die Sachverständigen gezeichnet an den Versicherer rückgesandt, gilt das bedingungsgemäße Sachverständigenverfahren als eröffnet.
Für die Auswahl des Sachverständigen haben der Versicherungsnehmer und der Versicherer zwei Wochen Zeit. Sofern eine Seite nach Ablauf dieser Frist noch keinen Gutachter gefunden hat, kann die andere Partei eine Entscheidung für sie treffen.
Die beiden Sachverständigen sollen im Anschluss vollkommen neutral agieren und führen eine unabhängige Wertung des Schadenereignisses vor. Dazu gehört auch eine Einigung auf einen gerechten Erstattungsbetrag. Es wird ein sogenanntes Gemeinschaftsgutachten erstellt. Gelingt dies nicht, muss der zuvor benannte Obmann hinzugezogen werden, welcher eine bindende und finale Einschätzung abgibt.
Die Ergebnisse es dem Sachverständigenverfahren sind im Rahmen der zugrundeliegenden Vertragsbedingungen für das Versicherungsunternehmen bindend.
Die Deutsche Schadenshilfe empfiehlt Versicherungsnehmer und Geschädigten dringlichst das Sachverständigenverfahren von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht einleiten zu lassen. Bei der Eröffnung des Sachverständigenverfahrens können zahlreiche Formfehler passieren, welche dazu führen, dass der Versicherer die Kosten für das Verfahren nicht tragen muss und auch die Ergebnisse nicht anerkennen muss. Es können im Nachgang unerwartet hohe Kosten für den Versicherungsnehmer entstehen. Der Deutschen Schadenshilfe liegen unzählige Fälle vor, in denen das Versicherungsunternehmen sich im Zuge des Sachverständigenverfahrens darauf bezieht, dass das Sachverständigenverfahren nicht sachgerecht eingeleitet worden ist und fordert alle Kosten, auch die Kosten des von der Versicherung selbst beauftragten Sachverständigen vom Versicherungsnehmer wieder ein. Dies sind oftmals Forderungen im Hohen 5stelligen Bereich.
Wenn es beim Sachverständigenverfahren keine Einigung gibt?
Nicht immer bringt ein Sachverständigenverfahren eine einvernehmliche Lösung mit. In so einem Fall ist es unter Umständen nötig, einen dritten Sachverständigen hinzuzuziehen, der das Verfahren leitet, den oben beschriebenen Obmann. Die Auswahl des Obmanns treffen vorab die hinzugezogenen Sachverständigen untereinander.
Insofern der Obmann verhindert sein sollte, wird die zuvor bestimmte Vertretung des Obmanns hinzugezogen.
Sachverständigenverfahren – wer übernimmt dafür die Kosten?
Die genauen Kosten für ein solches Verfahren zwischen den beiden Vertragsparteien hängen stets vom Gesamtaufwand ab. Die Sachverständigen rechnen auf Honorarbasis zum Stundensatz ab.
Die Kosten für das Sachverständigenverfahren sind oftmals durch Ihren Versicherungsvertrag zu 100 % gedeckt. Die Deutsche Schadenshilfe prüft kostenfrei Ihren Versicherungsvertrag auf Kostenübernahme der Kosten für einen selbst bestellten Sachverständigen im Sachverständigenverfahren. Lassen Sie sich jetzt unabhängig und neutral beraten.
Es gibt Versicherungsverträge in denen die Kosten für einen selbst bestellten Sachverständigen im Sachverständigenverfahren anteilig z.B. zu 80 % gedeckt sind. Zudem gibt es Verträge in denen jede Partei die Kosten für den eigenen Sachverständigen und den für den Obmann zu 50 % deckt.
Aus der Erfahrung, dass im Durchschnitt ein Ergebnis in Höhe von 38 % Differenz zu den Auswertungen des von der Versicherung bestellten Sachverständigen besteht, empfiehlt es sich wirtschaftlich ab einer Schadenshöhe von 50.000,00 € immer auf einen eigenen Sachverständigen zu setzen, auch wenn die Kosten für dieses Verfahren vertraglich nicht von Ihrer Versicherung getragen werden.
Welche Kosten trägt die Gebäudeversicherung im Schadensfall?
Die Wohngebäudeversicherung bezahlt, sofern ein Eigenheim durch diverse Gefahren beschädigt worden ist. Dann übernimmt sie die Kosten für den Wiederaufbau, die Sanierung oder auch die Instandsetzung – notfalls sogar für einen Abriss eines Gebäudes und den Neubau. Falls ein Schaden so gravierend ist, dass eine Weiternutzung des Gebäudes nicht mehr möglich ist, übernimmt die Versicherung auch eine Neuerrichtung des kompletten Hauses vom Keller bis zum Dach.
Treten Sachschäden ein, die sich im Rahmen der im Versicherungsvertrag enthaltenen Leistungen bewegen, so erhalten Versicherungsnehmer laut Versicherungsvertragsgesetz von der Wohngebäudeversicherung eine Summe, die zur Beseitigung des Schadens ausreicht. Im schlimmsten Fall – wenn das Gebäude beispielsweise niedergebrannt ist – leistet die Versicherung eine Summe, die für den Wiederaufbau genügt. Auch die Kosten für Aufräum- und Abrissarbeiten zählen zu den versicherten Leistungen. Darüber hinaus springt die Versicherungsgesellschaft auch im Falle eines Mietausfalls ein (siehe Mietausfall bei Wasserschäden). Tritt beispielsweise ein Wasserschaden ein und ist die Wohnung aufgrund dessen für einige Wochen nicht mehr nutzbar, so übernimmt der Versicherer die Kosten für den Ausgleich und sorgt unter Umständen auch für die Unterbringung in einem Hotel (s.a. Ersatzwohnung wegen Wasserschaden).
In welchen Fällen zahlt die Gebäudeversicherung nicht?
So umfassend die Leistungen einer Wohngebäudeversicherung auch sein mögen – es gibt Fälle, in denen sie keine Ausgaben übernimmt.
- Dazu zählen zum Beispiel Sachschäden, die an unfertigen Gebäuden auftreten. Typischerweise zahlt der Versicherer erst nach der Fertigstellung des Gebäudes. Bei Schäden auf der Baustelle bieten sich dagegen alternative Versicherungen an, wie eine Feuerrohbauversicherung.
- Ausgeschlossen sind laut Versicherungen auch Schäden, die durch politische Unruhen oder Krieg am Gebäude entstanden sind.
- Selbiges gilt auch für jegliche Schäden, die durch Absicht / Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind: Entsteht durch Absicht ein Brand, dann zahlt die Versicherung dafür natürlich nicht.
- Dies gilt u.U. ebenso für Überspannungsschäden durch Blitzschlag in Telefon-, Antennen- oder Stromleitungen.
- Beschädigt ein Sturm ein Gebäude, dann trägt die Versicherung in der Regel die Kosten nur dann, wenn die Unwetterstärke bei mehr als 8 Bft. lag. Siehe auch: Sturmschaden Windstärke Nachweis.
- Nicht aufkommen muss der Versicherer weiterhin für Schäden, die im Zuge eines Sturms durch offene oder undichte Fenster entstehen – hier ist der Versicherte selbst in der Pflicht, sein Gebäude soweit es ihm möglich ist abzusichern.
- Schwierig wird eine vollständige Leistung auch, wenn die Versicherung die Verletzung von Obliegenheiten (zu Recht) vorwirft.
Für Schäden durch Überschwemmung, übertretendem Grundwasser oder Rückstau (siehe Rückstau Versicherung) zahlt die “normale” Wohngebäudeversicherung in der Regel ebenfalls nichts; hier kommt die zusätzlich abzuschließende Elementarschaden-Versicherung ins Spiel (siehe Elementarschäden Wohngebäude und Was sind erweiterte Elementarschäden?).
Wenn die Wohngebäudeversicherung nicht zahlt: Diese Möglichkeiten haben Versicherte
Geschädigte sind mit einem durch einen Brand zerstörten Haus oder einer mit Wasser überschwemmten Wohnung (vgl. Keller unter Wasser) natürlich schon gestraft genug. Noch ärgerlicher ist es dann, wenn die Wohngebäudeversicherung die Übernahme des Schadens verweigert. In so einem Fall ist es wichtig, die Entscheidung nicht einfach zu akzeptieren, sondern sich dagegen zu wehren (vgl. Widerspruch Versicherung Ablehnung).
Leistet die Gebäudeversicherung nicht oder kürzt sie die Leistung, dann lohnt es sich, einen unabhängigen Gutachter einzusetzen, der den Sachverhalt vor Ort erneut untersucht. Oft kommen diese zu einem ganz anderen Ergebnis als Versicherungen, die sich auf Fotos vom Schadensort oder die Untersuchungen eines an sie gebundenen Gutachters stützen.
Die Wertung eines unabhängigen Sachverständigen hat notfalls auch gerichtlichen Bestand (vgl. öffentlich bestellter Sachverständiger Bauwesen) und sollte daher von Versicherten in jedem Fall in Anspruch genommen werden!
In Deutschland gibt es zudem die Möglichkeit, sich an einen Ombudsmann zu wenden, so dass notfalls auch ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden kann. Im Falle einer Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung kann man sich als Versicherter an die entsprechende Stelle wenden und einen unabhängigen Schlichtungsspruch vom Ombudsmann erbitten. Dieses Verfahren kostet für Versicherte nichts.
Hierbei gilt Folgendes: Bis zu einer Summe von 10.000 Euro Streitwert ist die vom Ombudsmann gefällte Entscheidung für Versicherungsgesellschaften bindend. Ist der Streitwert höher, dann handelt es sich lediglich um eine Empfehlung. Weiterhin haben Versicherte stets die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie der Entscheidung des Ombudsmannes zustimmen möchten oder nicht.
Geht es lediglich darum, dass die zuständige Versicherungsgesellschaften die bereits geltend gemachten Summen nicht vollständig anerkennt, so können Versicherungsnehmer ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren beantragen. Die Entscheidung in diesem Prozess ist letzten Endes, wie bereits erwähnt, für beide Parteien verbindlich.
Ist im Versicherungsvertrag nichts anderes vorgegeben, dann ist der Versicherte dazu verpflichtet, das Honorar für seinen von ihm beauftragten Sachverständigen zu tragen.
Nachfolgend ist ein Gang vor Gericht nur dann zulässig, wenn die vom Vermittler gefällte Entscheidung nachweislich von den tatsächlichen Fakten abweicht.
Darüber hinaus können Versicherte noch auf dem Rechtsweg gegen Leistungskürzungen oder gänzliche Leistungsverweigerungen seitens der Versicherungsgesellschaft vorgehen. Jedoch spielt dabei auch stets das Prozesskostenrisiko eine tragende Rolle. Verliert der Versicherungsnehmer diesen Prozess, so muss er sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten selbst bezahlen – und das kann unter Umständen teuer für ihn werden.
Wann macht ein Schiedsgutachten Sinn?
Wenn z.B. einzelne Streitpunkte während eines Bauprojekts zu klären sind, ohne sich dabei juristische Hilfe durch Gericht und Anwälte zu holen, so lohnt sich unter Umständen ein Schiedsgutachten. – Ganz egal, ob es sich darum handelt, wer für einen Baumangel verantwortlich ist oder wer einen Schaden verursacht hat – ein dritter Schiedsgutachter ist eine neutrale Partei, der sich um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung bemüht.
Siehe weiterführend auch: Beweissicherungsverfahren, Zahlt Hausratversicherung bei Selbstverschulden, Versicherung zahlt nicht: Was tun, Versicherung schickt Gutachter