Ist Rückstau durch eine Verstopfung versichert?
Ein verstopfter Abfluss oder ein verkalktes Rohr können in Mehrfamilien- oder Einzelhäusern zu einem Rückstau führen, der beträchtliche Folgen haben kann. Außerdem können auch starke Regenfälle und ungewöhnlich hohe Wasserstände zu einem Rückstau-Szenario durch überlastete Abwasserrohre führen. Darum soll es hier aber nicht gehen.
Wenn ein Abflussrohr im Wohnbereich zukalkt, ist in jedem Fall der Vermieter dafür zuständig. Er muss dank seiner Instandhaltungspflichten einen Rückstau vermeiden. Geht aber der Mieter unsachgemäß mit der Entsorgung von Bratfetten oder Essensresten um, kann ebenfalls ein Rückstau entstehen. In diesem Fall ist der Mieter gegebenenfalls selbst haftbar. Er hat die Rohrverstopfung wider besseres Wissen selbst verursacht. Hat der Vermieter seine Instandhaltungspflichten jedoch vernachlässigt und die Abwasserrohre waren zugekalkt, ist der Mieter nicht unbedingt haftbar zu machen.
Oft kommen nämlich beide Faktoren zusammen: In einem zunehmend verkalkenden Abflussrohr setzen sich leicht Fett- und Essensreste ab. Darum sollten Bratfette und Essensreste, Kinderwindeln oder Monatsbinden niemals in der Toilette entsorgt werden. Ein Rückstauschaden kann aber auch durch ein Objekt entstehen, das einem versehentlich in die Toilette respektive den Abfluss fällt.
Was versteht man unter Rückstauschäden?
Als Rückstauschäden sind alle Schäden zu bezeichnen, die durch den Rückstau von Leitungswasser aus einem verstopften Abwasserrohr entstehen. Außerdem gilt dieser Begriff für alle Schäden, die bei Naturereignissen wie Starkregen, Überschwemmungen und Flutkatastrophen durch den Rückstau von Regenwasser, Grundwasser oder Hochwasser entstehen. In diesem Artikel geht es aber nur um die Rückstauschäden, die als Leitungswasserschäden anzusehen sind.
Es besteht nämlich aus versicherungstechnischer Sicht ein gravierender Unterschied zwischen einem Rückstauschaden, der durch ein Naturereignis entsteht, und einem Rückstau, der auf ein verstopftes Rohr zurückzuführen ist. Rückstauschäden aus dieser Kategorie können durch verkalkte und zugewachsene Rohne ebenso entstehen wie durch im Abflussrohr hängengebliebene Toilettenpapier-Mengen oder fahrlässig entsorgte Abfälle wie Monatsbinden.
Zur Ursache einer Rohrverstopfung mit einem Rückstau wird meistens die Kombination aus zugekalkten Abflussrohren und einer starken Verschmutzung der Rohre. Mit der Zeit bilden hängengebliebene Fette, Speisereste, Haare und Toilettenpapier-Fetzen eine immer dichter werdende Schicht auf den Kalkablagerungen. Dadurch entsteht eine zunehmende Verengung des Rohres. Das Wasser fließt nicht mehr richtig ab. Es kommt zum Rückstau von abfließenden Wasser in die Wohnung hinein. Betroffen sind meist Küche und Badezimmer.
Eine andere Möglichkeit für das Entstehen von Rückstauschäden ist eine Rohrverstopfung durch einen blockierenden Gegenstand im Abflussrohr. Während eine Rohrleitungsverengung sich über Jahre aufbaut, kann eine Rohrblockade binnen weniger Minuten nach dem Eintreten zu einem Rückstauschaden führen. Die zunehmende Rohrverengung kann man am immer schlechteren Abfließen des Wassers aus Spüle oder Dusche erkennen. Das Wasser gurgelt vernehmlich, wenn es abfließt. Irgendwann muss der Klempner gerufen werden, um die Rohre von Verkalkungen zu befreien.
Eine Rohrblockade entwickelt sich plötzlich und überraschend. Der Rückstauschaden, der dadurch entstehen kann, kann somit kaum noch abgewendet werden. Das Problem ist, dass weder die Besitzer eines Einzelhauses noch die eines Mehrfamilienhauses regelmäßig eine Rohrprüfung vornehmen. Die Abflussrohre sind in der Wand verlegt. Sie sind bei älteren Häusern oft zugekalkt. Das schränkt ihre Durchgängigkeit zunehmend ein. Im Prinzip müssten Hauseigentümer alle paar Jahre eine Kamera in die Abflussrohre einbringen, um deren Durchlässigkeit zu überprüfen. Meist ist es aber so, dass erst ein Rückstau entstehen muss, bevor ein Klempner die Rohre durchspült oder ausfräst.
Wer zahlt Schäden bei Rohrverstopfung?
Das ist eine häufig gestellte Frage. Generell ist ein Schaden durch einen Rückstau im Abflussrohr vom Verursacher zu bezahlen. Die Pflege der Abwasserrohre ist jedoch grundsätzlich eine Vermieter-Angelegenheit. Der Mieter einer Wohnung ist jedoch verpflichtet, die Wohnung vertragsgemäß zu nutzen. Das beinhaltet auch, dass er alles tut, um durch eigenes Handeln einen Rückstau durch Verstopfung von Abflussrohren zu vermeiden.
Bei einem Wasserschaden durch ein verstopftes Abwasserrohr ist zu prüfen, ob der Rückstau durch eine Rohrverengung oder durch ein fahrlässiges Entsorgen von Haushaltsabfällen in die Toilette entstanden ist. Sind die Abwasserrohre zugekalkt und deshalb verursacht hängengebliebenes Toilettenpapier eine Rohrverstopfung, ist der Mieter nicht haftbar zu machen. Ob die Gebäudeversicherung oder die Haftpflichtversicherung des Vermieters eintritt, ist fraglich. Das gilt insbesondere dann, wenn kein Rückstauschutz vorhanden war.
Es ist die Pflicht eines Vermieters, die Abwasserrohre in seinen Mietshäusern instand zu halten. Er hat eine Instandsetzungspflicht, weil alle Abwasserrohre und Installationen Teil der Mietsache sind. Folglich kommt er für alle Kosten auf, wenn er dies unterlässt und ein Rückstauschaden entsteht. Dennoch kommt es oft zum Rechtsstreit über die Schuldfrage.
Ebenso ist es die Pflicht jedes Hausbesitzers, die Durchlässigkeit aller Abflussrohre sicherzustellen. Bei einer Rohrverengung mit nachfolgendem Rückstau von Leitungswasser ist er selbst der Schadensverursacher. Er muss die Schadenssumme in der Regel aus eigener Tasche bezahlen. Das gilt möglicherweise auch, wenn er sich für gut versichert hielt.
Der Mieter einer Wohnung muss die Kosten für die Schadensbehebung nur dann übernehmen, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit oder eine nicht vertragsgerechte Nutzung seiner Wohnung nachgewiesen werden kann. Nur in diesem Fall wäre der Mieter nach § 280 BGB schadenersatzpflichtig. Ist das aber nicht der Fall, kann er auch nicht haftbar für einen Rückstau im Abflussrohr gemacht werden, der durch Toilettenpapier entstanden ist. Die Entsorgung einer Inkontinenzwindel wäre hingegen ein vertragswidriges Verhalten. Führt dieses zu einem Rückstau durch Verstopfung, müsste der Mieter die Kosten für die daraus entstehenden Schaden übernehmen. Gleiches gilt, wenn er ohne Fachkenntnisse versucht, einen Rückstau durch Verstopfung selbst zu beheben und dabei einen Wasserschaden in der Wohnung unter seiner eigenen verursacht. Siehe auch: Wasserschaden durch Nachbarwohnung.
In diesem Fall ist der Mieter auch nicht unbedingt versichert, weil möglicherweise Fahrlässigkeit im Spiel war. Das gilt unter Umständen auch, wenn die demente Mutter des Wohnungsmieters in einem unbeobachteten Moment den Rückstau im Abflussrohr verursacht hat. Gegebenenfalls vermitteln wir Ihnen einen fachkundigen Anwalt, der Sie beraten kann.
Problematisch wird der Nachweis der Schuld, wenn der verstopfungsbedingte Rückstau außerhalb der Wohnung eines Mieters entsteht. In diesem Fall kann man meist keinen Schuldigen dingfest machen. Möchte der Vermieter dank einer Formularklausel im Mietvertrage die Kosten für die Schadensbehebung auf sämtliche Mieter umlegen, ist dieser Versuch nicht zulässig. Der Vermieter muss die Kosten tragen.
Wer haftet bei Rückstauschäden?
Generell sind Wasser- und Abwasserrohre Bestandteil der Mietsache. Dem Vermieter obliegen daher alle Instandhaltungspflichten. Die mietvertraglich vereinbarte Übernahme von Kleinreparaturen umfasst daher keine Reparaturen an Armaturen oder Wasserrohren. Der Wohnungsmieter kann lediglich dann schadensersatzpflichtig werden, wenn er fahrlässig oder in böser Absicht eine Verstopfung in Abwasserrohren verursacht (Vorsatz: Definition). Die Nachweise dafür müssen vom Vermieter erbracht werden. Kommt es außerhalb der Wohnung eines Mieters zur Verstopfung, ist dessen Schuld kaum nachweisbar.
Rückstauschäden durch Rohrverengungen sind immer Sache des Vermieters. Solange die Mieter ihre Wohnung vertragsgerecht nutzen, können sie nicht regresspflichtig gemacht werden. Wohnungsmieter sollten es tunlichst vermeiden, selbst einen Handwerker ihrer Wahl zu rufen und die Kosten dafür zu auszulegen (siehe Rohrsanierung Kosten). Stattdessen sollten sie den Vermieter sofort von einer Verstopfung im Haus informieren. Ein Mieter, der wegen einer Verstopfung im Abwasserrohr selbst einen Handwerker beauftragt, hat nur unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf Kostenerstattung. Die Bedingungen dafür regelt § 536a Abs.2 des BGB.
Korrekt ist es, den Vermieter zeitnah von der Verstopfung zu informieren und ihn zur umgehenden Reparatur aufzufordern. Hält der Vermieter die Reparatur nicht für dringlich, sollte er angemahnt werden, bevor jemand selbst einen Handwerker beauftragt (siehe auch: Vermieter reagiert nicht). Gegebenenfalls vermitteln wir Ihnen einen fachkundigen Handwerker.
Die Frage ist: Sind die ausgelegten Kosten gegebenenfalls versichert, wenn der Vermieter diese Eigenmächtigkeit nicht duldet und die Kostenübernahme ablehnt? Diese Frage kann nur durch das sorgfältige Lesen der abgeschlossenen Versicherungsverträge beantwortet werden. Gegebenenfalls stellen wir Ihnen einen versierten Fachanwalt zur Seite, der die Vertragsklauseln überprüft.
Die Eigentümer von Wohngebäuden sind meist durch eine Wohngebäudeversicherung versichert. Diese tritt aber nur ein, wenn ein Wasserschaden am Gebäude entsteht. Bricht ein verstopftes Abwasserrohr außerhalb eines versicherten Gebäudes und kommt es dadurch zu einem Abwasser-Rückstau, der zu Schäden am Gebäude sorgt, übernimmt die Versicherung die Kosten oft nicht. Das Problem ist in solchen Fällen, dass der entstandene Schaden eben nicht einem Leitungswasserschaden zuzurechnen ist, sondern auf andere Ursachen zurückzuführen ist. Gegebenenfalls muss die Sache vor Gericht geklärt werden. Dafür stellen wir Ihnen gerne einen Kontakt zu einem Rechtsanwalt oder einem Sachverständigen her.
Was passiert ohne Rückstauklappe?
Eine Rückstauklappe schützt Kellerräume und tiefliegende Wohnräume vor eindringendem Wasser von unten – zum Beispiel durch ein Starkregen-Ereignis. Rückstauklappen müssen zweimal im Jahr gewartet werden.
Ist in einem Mehrfamilienhaus keine Rückstausicherung vorhanden, könnte bei einem Rohrbruch außerhalb des Gebäudes ein rückstaubedingter Wasserschaden entstehen. Dieser wäre jedoch nicht auf Leitungswasser zurückzuführen. Zudem könnte das Fehlen einer Rückstauklappe zu beträchtlichen Schadenssummen führen, die die Versicherung nicht übernimmt.
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