Schadensminderungspflicht – Ärger mit Versicherung? (nach Wasserschaden, Brand oder Einbruch)

Als Geschädigter hat man in der Regel Anspruch auf Schadensersatz, muss aber gleichzeitig auch unterschiedliche Verpflichtungen einhalten – auch dann, wenn man nach einem Brand oder Wasserschaden erst einmal unter Schock steht. So gilt unter anderem die sogenannte Schadensminderungspflicht – wer dieser als Versicherter nicht nachkommt, muss mit einer Leistungskürzung oder im schlimmsten Fall sogar damit rechnen, selbst auf den Kosten sitzenzubleiben.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Die Schaden­minderungs­pflicht – was ist das genau?

Generell ist es die Pflicht eines Geschädigten, nach dem Entstehen eines Schadens unmittelbar darauf hinzuweisen, wenn/dass es zu einem noch schlimmeren Schaden kommen kann, wenn nicht umgehend Maßnahmen zur Schadensbegrenzung durchgeführt werden. Dazu besagt die Schadensminderungspflicht ebenfalls, dass Geschädigte selbst entsprechende Maßnahmen durchführen müssen, um den Schaden zu begrenzen. Das bedeutet zum Beispiel, Personen oder gefährdete Objekte in Sicherheit zu bringen, ehe sie Schäden davontragen oder kleine Brände selbst zu löschen. Normalerweise gestatten Versicherer sogar, dadurch entstandene Kosten mit in der Schadensmeldung zu vermerken.

Wenn beispielsweise eine Wasserleitung in der Wohnung geplatzt ist und das Wasser unaufhaltsam aus dem Rohr strömt, kann man natürlich nicht einfach dabei zusehen, ohne zu handeln. Sollte man dies trotzdem tun, trägt man selbst eine Mitschuld am letztlichen Ausmaß des Schadens bzw. der Zerstörung und muss damit rechnen, die Kosten selbst übernehmen zu müssen. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass der Versicherer den Schaden nur teilweise oder auch gar nicht übernimmt.

Bei einem Hausratschaden wäre der Versicherte beispielsweise in der Pflicht, eine geplatzte Wasserleitung umgehend abzudrehen und das ausgetretene Wasser abzuschöpfen oder aufzuwischen – so, dass es nicht zu weiteren Schäden kommt. Weiterhin muss der Schaden direkt bei der Hausratversicherung gemeldet werden (siehe Hausratversicherung Schaden melden), sofern bereits Objekte in der Wohnung zu Schaden gekommen sind. Sobald eine defekte bzw. undichte Leitung erkennbar ist, muss diese so schnell wie möglich repariert werden (siehe Rohrbruch reparieren). Kümmert man sich selbst nicht darum und der Schaden verschlimmert sich dadurch noch zusätzlich, riskiert der Versicherte seinen Leistungsanspruch.

Schadenminderungspflicht: Schadenminderung / Schadenvorbeugung: Hier wurde das Garagentor mit Sandsäcken gegen Hochwasser so gut es geht abgedichtet (© TIMDAVIDCOLLECTION / stock.adobe.com)
Schadenminderungspflicht: Schadenminderung / Schadenvorbeugung: Hier wurde das Garagentor mit Sandsäcken gegen Hochwasser so gut es geht abgedichtet (© TIMDAVIDCOLLECTION / stock.adobe.com)

Handelt es sich um einen Schaden für die private Haftpflichtversicherung, ist der Versicherte dazu verpflichtet, den Schaden mit gewissen Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Ein Beispiel: Beschädigt ein Gast versehentlich bei einem Besuch eine Fenster, sollte dieser dies direkt seiner Haftpflichtversicherung mitteilen und auch die Scherben beseitigen, damit sich niemand daran verletzen kann. Auch sollte nach Möglichkeit bei anstehendem Unwetter versucht werden, das Fenster mit einer Folie gegen eindringendes Wasser abzudichten / abzudecken. – Unterlässt man derartige Maßnahmen, kann dies als Verletzung der Schadenminderungspflicht gewertet werden. Hier kann es dann passieren, dass die Versicherung durch das Mitverschulden des Versicherers die Kosten für die Fenster Reparatur respektive Folgekosten nicht trägt.

Welche Pflichten Versicherte im Schadensfall haben – ein Überblick

Als Versicherter ist man dazu verpflichtet, einen eingetretenen Schaden unverzüglich beim verantwortlichen Versicherer zu melden – diese Meldung kann entweder telefonisch, per App oder auch schriftlich erfolgen.

Weiterhin ist der Versicherte dazu verpflichtet, Weisungen seiner Versicherungsgesellschaft zur Schadensminderung und Schadensabwendung zu befolgen, sofern ihm dies möglich ist. Erteilt der Versicherer ihm beispielsweise die Weisung, bestimmte Maßnahmen durchzuführen und kümmert sich der Versicherte nicht darum, kann eine grob fahrlässige oder sogar vorsätzliche Obliegenheitsverletzung die Folge sein (siehe Grobe Fahrlässigkeit: Gebäudeversicherung, Obliegenheitsverletzung Wohngebäudeversicherung).

Allerdings gilt: Versicherte müssen die Weisungen ihrer Versicherung nur dann befolgen, sofern dies für sie zumutbar ist. Sie müssen sich nicht selbst dafür in Gefahr bringen – dies liegt außerhalb des zumutbaren Bereichs. Ist beispielsweise das Dach von außen undicht (vgl. Dach undicht nach Starkregen), muss der Versicherte nicht mit einer Leiter nach oben steigen, um es abzudichten. Dies ist ein Fall für eine Fachfirma, die den Schaden jedoch sofort begrenzen sollte. Die Kosten hierfür werden in der Regel vom Versicherer ersetzt. – Sofern Sie einen kompetenten Sanierungsdienstleister für die Schadenbeseitigung benötigen, unterstützt Sie die Deutsche Schadenshilfe gern. Wir verfügen über ein entsprechendes Netzwerk an Fachfirmen und vermitteln Ihnen gern einen Handwerker oder eine entsprechende Sanierungsfirma in Ihrer Nähe.

Wenn mehrere Versicherer an einem Vertrag beteiligt sind und dem Versicherten verschiedene Weisungen erteilen, muss er nach eigenem Ermessen handeln, um den Schaden zu begrenzen. Geht es um eine strafbare Handlung, wie beispielsweise um einen Einbruch mit einer zerstörten Haustür, muss der Schaden neben der Versicherung auch sofort der Polizei gemeldet werden. Sie sollten auch schon einen Einbruchsversuch melden.

Die Anzeigepflicht beginnt, sobald der Versicherte den Schaden bemerkt. Wenn der Schaden erst dann bemerkt wird, sobald der Versicherte aus dem Urlaub zurückkehrt und der Einbruch sich während dessen Abwesenheit ereignet hat, beginnt die Pflicht natürlich erst nach der Rückkehr. Sollten Objekte im Haus fehlen, muss der Versicherte dem Versicherer und der Polizei eine Schadensliste (Stehlgutliste) aushändigen – dies ist besonders für die Hausratversicherung besonders wichtig, damit es nicht zu einer Leistungsminderung kommt.

Schadensminderungspflicht: Die Pflicht zur Schadenminderung und Schadenbegrenzung gegenüber der Versicherung umfasst hier auch das Auffangen des von der Decke tropfenden Wassers und die schnelle Benachrichtigung der richtigen Personen (© Andrey Popov / stock.adobe.com)
Schadensminderungspflicht: Die Pflicht zur Schadenminderung und Schadenbegrenzung gegenüber der Versicherung umfasst hier auch das Auffangen des von der Decke tropfenden Wassers und die schnelle Benachrichtigung der richtigen Personen (© Andrey Popov / stock.adobe.com)

Auch wenn man nach einem Brand, einem Wasserschaden oder einem Einbruch am liebsten sofort mit dem Aufräumen beginnen möchte, muss das Schadensbild möglichst unverändert bleiben, bis der Versicherer Aufräumarbeiten oder sonstige Veränderungen freigibt. Nur dann, wenn sich eine Veränderung aufgrund eines bestehenden Risikos für den Bewohner nicht vermeiden lassen – wenn zum Beispiel Teile des Gebäudes einzustürzen drohen – sind Veränderungen erlaubt. Auch beschädigte Objekte müssen aufbewahrt werden, bis die Schadensaufnahme der Versicherung abgeschlossen ist.

Weiterhin ist der Versicherte dazu verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft direkt nach Bekanntwerden des Schadens sämtliche notwendige Informationen zur Verfügung zu stellen, welche zur Feststellung des Schadenseintritts und der Schadenshöhe nötig sind. Es darf dem Versicherer zudem nicht verwehrt werden, Untersuchungen hinsichtlich der Schadenshöhe und Schadensursache anzustellen. Das kann auch bedeuten, dass er einen Sachverständigen zum Schadensort sieht, der sich den Schaden selbst ansieht, um ihn besser nachvollziehen zu können.

Auch muss der Versicherte von der Versicherung angeforderte Belege vorlegen können, sofern ihm dies zumutbar ist. Das sind unter anderem Kontoauszüge der vergangenen Jahre oder auch Kreditkartenabrechnungen bzw. Kaufbelege beschädigter Objekte. Natürlich ist es beispielsweise nicht zumutbar, Kaufbelege von Unternehmen anzufordern, die schon mehrere Jahre alt sind.

Schadenminderungspflicht: Die Versicherung verlangt, dass man vertretbare Anstrengungen zur Eingrenzung des Schadens unternimmt (© romarti / stock.adobe.com)
Schadenminderungspflicht: Die Versicherung verlangt, dass man vertretbare Anstrengungen zur Eingrenzung des Schadens unternimmt (© romarti / stock.adobe.com)

Fazit: Die Schadensminderungs­pflicht muss von jedem Versicherten berücksichtigt werden

Ganz egal, ob es zu einem Wasserschaden, einem Brand oder einem Einbruch kommt: Versicherte sind im ersten Moment verständlicherweise immer geschockt, wenn ein solches Ereignis in der Wohnung oder im eigenen Haus eintritt. Dennoch ist es sehr wichtig, Ruhe zu bewahren, um richtig zu reagieren. Der erste Schritt muss deshalb stets sein, den Schaden zu begrenzen, soweit es einem möglich ist. Bei einem Wasserschaden bedeutet dies, die Stromzufuhr gefährdeter Bereiche sofort zu unterbrechen und den Hauptbahn abzudrehen, bei einem Brand sollten morsche Gebäudeteile soweit gesichert werden, dass keine Gefahr für die Bewohner mehr besteht. Das Wichtigste ist jedoch, sich nie selbst in Gefahr zu bringen, um diese Maßnahmen durchzuführen.

Die Schadensmeldung sollte bei der Versicherung möglichst sofort, spätestens jedoch nach drei Tagen erfolgen. Hier legt jeder Versicherer eigene Fristen fest. Es ist in jedem Fall von Vorteil, zu wissen, welche Versicherung für den Schaden zuständig ist – hier empfiehlt sich das Durchlesen der Bedingungen im Vertrag, um im Falle eines Falles schnell reagieren zu können.

Weiterhin kann der Versicherer dem Versicherten das weitere Vorgehen und seine Schadensminderungspflichten genau erläutern, damit dieser seinen Leistungsanspruch nicht gefährdet. So weiß man sofort, was zu tun ist und kann entsprechend reagieren. Befolgt man als Versicherter die Weisungen der Versicherung genau, geht man normalerweise auch kein Risiko ein, die Schadensminderungspflicht zu missachten und kann auf vollen Schadensersatz hoffen.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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