Zahlt die Gebäudeversicherung bei Brandstiftung?
Leider kommt es an Immobilien immer wieder zu Schäden durch Dritte – dies sind vor allem Brandschäden, die durch Brandstifter entstehen. Statistiken zeigen, dass allein in Deutschland rund alle 25 Minuten ein Brand gelegt wird. Doch auch mit Einbrüchen und Vandalismus müssen sich viele Hausbesitzer befassen. Zwar bietet eine Gebäudeversicherung einen guten Schutz, doch manche Gefahren – wie zum Beispiel durch Brandstifter, Vandalismus oder Einbruch – werden dadurch nicht vollständig abgedeckt.
Wenn Brandstifter zuschlagen: Greift die Gebäudeversicherung bei Brandstiftung?
Ob die Gebäudeversicherung bei Brandstiftung zahlt, hängt vom Leistungsumfang des Versicherten ab. Grundsätzlich ist es beim Abschluss einer solchen Police als Hauseigentümer immer zu empfehlen, sich auch gegen dieses Risiko abzusichern. Denn allein im Jahr 2019 wurden rund 25.000 Fälle von Brandstiftung von der Polizei aufgenommen – dass die Dunkelziffer deutlich höher liegen muss, kommt noch hinzu. Deshalb ist der Abschluss einer Gebäudeversicherung so wichtig. Allerdings sollte dieses Risiko auch abgesichert sein – denn nur dann zahlt die Versicherung bei Brandstiftung auch wirklich für Schäden.
Der Versicherungsschutz einer Wohngebäudeversicherung – welche Schäden durch Dritte sind abgedeckt?
Betroffene, die durch Dritte geschädigt worden sind, stellen sich häufig die Frage: Wer zahlt? Grundsätzlich gilt hier: Sofern Brandstiftung, Vandalismus und Einbruch im Versicherungsschutz enthalten sind, dann zahlt die Versicherung bei Brandstiftung und den anderen Gefahren für beschädigte oder zerstörte Gebäudeteile entsprechend.
Brandschäden können natürlich nicht nur durch Brandstifter an fertigen Gebäuden entstehen, sondern auch an Rohbauten. Daher lohnt es sich, zusätzlich nach einer sogenannten Feuerrohbauversicherung Ausschau zu halten – oft ist diese aber mit in der Gebäudeversicherung enthalten. Kommt es durch Dritte zu Schäden am Gebäude, zahlt auch die Gebäudeversicherung bei Brandstiftung finanzielle Leistungen an den Geschädigten aus – der Hausrat ist davon nicht betroffen. Sehr wichtig ist außerdem der Abschluss einer privaten Haftpflicht, falls man selbst gegenüber Dritten einen Schaden verübt – dies kann auch unabsichtlich geschehen und im Ernstfall sehr teuer werden.
Wichtig: In den Vertragsunterlagen auch das Kleingedruckte lesen
Beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ist es wichtig, möglichst akribisch auf das Kleingedruckte zu achten. Denn um sich später nicht fragen zu müssen, wer zahlt, sollte man schon im Vorfeld genau wissen, welche Kosten von der Gebäudeversicherung getragen werden. Möchte man gegen Brandstiftung abgesichert sein, sollte die Klausel “Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte” in jedem Fall enthalten sein.
Ein guter Tipp ist daher ein Versicherungsvergleich im Internet, mit dessen Hilfe Sie einen schnellen und guten Überblick über das Angebot verschiedener Versicherungen erhalten. Hier ist es möglich, die Konditionen so zu filtern, dass ausschließlich Angebote angezeigt werden, welche zu Ihren persönlichen Bedürfnissen passen. Wichtig ist hier also, auf jene Leistungen zu achten, die unbedingt in einer Wohngebäudeversicherung enthalten sein sollten.
Wichtig ist hier zu wissen, dass eine solche Versicherung nur dann leistet, wenn man als Versicherter nicht der Verursacher des Schadens ist. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz müssen hier ausgeschlossen sein – ansonsten kann man keine Leistung vom Versicherer erwarten (vgl. Vorsatz und Fahrlässigkeit). Außerdem muss das betroffene Gebäudeteil mit in der Versicherung enthalten sein und es muss ein Schaden an der Bausubstanz des Hauses nachgewiesen werden können (hier hilft zum Beispiel ein Sachverständiger für Gebäudeschäden). Beschränken sich die Schäden ausschließlich auf die Inneneinrichtung, also den Hausrat, ist dies ein Fall für die Hausratversicherung.
Hausrat und Gebäude – wie man bei einem Schaden durch Dritte richtig vorgeht
Sofern es zu Schäden durch Brandstiftung, Einbruch oder Vandalismus kommt, hat man als Versicherter verschiedene Pflichten. Als Erstes muss der Schaden so weit wie möglich gemindert und möglichst detailliert dokumentiert werden. Bei der Meldung an die Versicherung, die möglichst am selben oder in den nachfolgenden drei Tagen erfolgen sollte, sollten daher am besten viele Fotos, die den Schaden dokumentieren, mitgeschickt werden (vgl. Wohngebäudeversicherung Schaden melden). Wichtig: Oft werden Versicherer erst tätig, sobald man Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Das ist bei Brandstiftung ohnehin unbedingt nötig, da dies eine Straftat ist und rechtlich verfolgt werden muss.
Grundsätzlich ist es wichtig, dass man bei sämtlichen Schäden nicht auf eigene Faust mit deren Beseitigung beginnt. Man sollte zur Sicherheit immer so lange warten, bis die Versicherung grünes Licht dafür gibt. Fängt man zu schnell mit dem Aufräumen an, verwischt man dadurch oft wichtige Spuren – die vor allem bei Brandstiftung enorm wichtig sind, um dem Täter auf die Schliche zu kommen. Der erste Schritt nach einem Brand ist also stets, die Polizei zu informieren und den Schaden aufnehmen zu lassen. Anschließend folgt dann die Meldung an die Versicherung.
Natürlich ist es immer von Vorteil, wenn die eigene Gebäudeversicherung einen Schaden, der durch Dritte verursacht worden ist, abdeckt und diesen auch schnell reguliert. Sehr wichtig ist hier auch, sich eingehend über unterschiedliche Versicherungsleistungen zu informieren und sie untereinander zu vergleichen. Auch hier kann ein Versicherungsrechner im Internet helfen, um das beste Angebot zu finden. Dabei gilt, lieber etwas mehr in eine Versicherung zu investieren, die einen umfassenderen Schutz bietet als in eine günstige Police, in der aber viele wichtige Leistungen fehlen. Zudem sollte auch nicht auf eine private Haftpflicht verzichtet werden.
Grob fahrlässiges Handeln und Vorsatz – wer zahlt und was sonst noch wichtig ist
Handelt der Versicherte grob fahrlässig, ist der Versicherer in einigen Fällen dazu berechtigt, Leistungen des Versicherten anteilig zu kürzen. Allerdings hängt das Thema grobe Fahrlässigkeit immer von jeweiligen Tarif und den vereinbaren Konditionen ab. Ein Vorteil ist hier für den Versicherten, dass eine oft komplizierte Ermittlung der Mitverschuldung entfällt.
Ist der Brand nicht fahrlässig, sondern aus Vorsatz vom Versicherten verübt worden, muss der Versicherer hierfür nichts bezahlen. Übt nun jedoch eine fremde Person den Vorsatz aus – dies wäre also Brandstiftung und keine grobe Fahrlässigkeit – greift die Wohngebäudeversicherung des Betroffenen. Lässt sich die Person ermitteln, die den Brand zu verschulden hat, wird sich die Versicherung natürlich bei diesem melden, um sich das Geld zurückzuholen. Ist dies nicht möglich, muss sich der Betroffene trotzdem keine Sorgen machen – der Schaden wird dann in jedem Fall von der Versicherung beglichen.
Der Versicherer zahlt nicht – was jetzt?
Sicherlich gibt es auch Versicherer, die bei einer Brandstiftung erst einmal skeptisch reagieren, wenn sich der Verursacher nicht auffinden lässt. Dann kann es natürlich geschehen, dass man als Versicherter selbst verdächtigt wird, die Versicherung einen Brandursachenermittler schickt und die Leistungen (erst einmal) zurückgehalten werden – der Versicherer zahlt nicht. Aus diesem Grund ist es für Versicherte anzuraten, sich zusätzlich zum Versicherungsschutz auch um einen rechtlichen Beistand – noch besser um eine Rechtsschutzversicherung – zu kümmern, um sein Anliegen leichter durchzusetzen. Solchen oft nicht haltbaren Vorwürfen muss sich niemand aussetzen und es ist wichtig, diesen auf juristischem Wege korrekt zu begegnen, damit der Schaden schnellstmöglich reguliert wird. Auch die Deutsche Schadenshilfe kann Ihnen mit viel Erfahrung kompetent weiterhelfen, und auf Augenhöhe mit dem Versicherer kommunizieren und eine unkomplizierte Regulierung erreichen helfen. Lassen Sie sich jetzt durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen und profitieren Sie von unserer Schlagkraft bei der Schadensabwicklung!
Quellen und weiterführende Ressourcen zum Thema im Web:
- Westfalenpost: Brandstiftung bedroht die Existenz
- ARAG: Brandstiftung wer zahlt
- Geld.de: Zahlt Versicherung bei Brandstiftung?
- Versicherungsmakler-Miege.de: Zahlt die Gebäudeversicherung bei Brandstiftung?
- Wikipedia: Brandstiftung Versicherung