Sturmschaden im Garten: Wer zahlt / haftet für Sturmschäden auf dem Grundstück?

Ob und inwieweit Sturmschäden im Garten von einer Versicherung abgedeckt sind, hängt von verschiedene Faktoren ab. Grundsätzlich in Frage kommen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung. Doch die Tarifdetails unterscheiden sich zwischen den Anbietern.

Der folgende Artikel erläutert die Hintergründe. Und gut zu wissen: Die Deutsche Schadenshilfe ist für Sie da, wenn es um Schäden in Ihrem Wohnumfeld geht. Unser Expertennetzwerk aus Sachverständigen, Sanierungsprofis und Fachanwälten für Versicherungsrecht steht zu Ihrer Verfügung, wenn es um die Regulierung von z.B. Wasserschäden, Brandschäden, Unwetter-Schäden und ähnlichem geht.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Sturmschaden im Garten – wer zahlt?

Ein Wechsel der Großwetterlage wird häufig von einem Unwetter begleitet. Wenn dabei ein Sturm seine ungezügelte Kraft entfaltet, droht aber nicht nur Gefahr für das eigene Haus. Auch der Garten wird oft in Mitleidenschaft gezogen.

Der häusliche Garten ist heute mehr als nur Zierrasen und Gemüsebeet. Er wird immer mehr zu einem Teil der Freizeit und einem Ausdruck der individuellen Wohnkultur. Die Pflanzen des Gartens, Nebengebäude und Gartenmöbel können durch umstürzende Bäume und die Windkraft beschädigt werden. Viele Gewächshäuser in Leichtbauweise haben einem ausgewachsenen Sturm nur wenig entgegenzusetzen. Bei einem plötzlichen Gewittersturm erwischt es dann auch noch den Pavillon auf der Terrasse samt dem teuren Gasgrill.

Viele Hausbesitzer wissen, dass Gebäudeschäden versichert sind. Doch sind Bepflanzungen oder Gegenstände im Garten ebenfalls vom Versicherungsschutz erfasst? Wir möchten Ihnen zeigen, aus welchen Versicherungsverträgen Sie eine Leistung erwarten können.

Der Sturm wütet im Garten: Welche Versicherung greift?

Sowohl in der Gebäudeversicherung als auch in der Hausratversicherung findet der Garten Berücksichtigung. Er gehört zum dort bezeichneten Versicherungsort. Als Faustregel kann gelten, dass mit dem Grundstück und dem Haus fest verbundene Sachen zur Wohngebäudeversicherung gehören. Bewegliche Gegenstände, die sich zur üblichen Nutzung dauerhaft im Garten befinden, sind Teil des Hausrates.

Damit die Versicherung den Sturmschaden anerkennt, muss dem Schaden ein starker Wind in einer festgelegten Windstärke vorausgegangen sein. Welche Grenze hier für Sie verbindlich ist, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Marktüblich ist die Windstärke 8 der Beaufortskala. Diese entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 bis 74 km/h. Je nach Anbieter schwanken die Voraussetzungen zwischen den Windstärken 7 und 9. Die Zahlen sind wichtig, denn im Falle eines Schadens liegt die Nachweispflicht für die Stärke des Sturmes bei Ihnen. Notieren Sie deshalb immer genau Zeitpunkt und Ort des Sturmereignisses. Der Versicherer fordert lokale Wetterdaten bei einem Wetterdienst an, um diese Angabe zu prüfen.

Gewitter, die kurzfristig schwere Stürme mit sich bringen und auch zu Hagelschäden führen, werden heute genauestens von Wetterdiensten erfasst. Informieren Sie sich genau, welche Bedingungen Ihre Versicherung für das Vorliegen eines Sturmschadens stellt. Hat ein Sturm Ihren Garten samt Inventar verwüstet, liegt es nun bei Ihnen, den Schaden bei der Versicherung zu melden. Aber was ist eigentlich versichert und was nicht?

Vorsicht: Nicht alles im Garten ist versichert.

In der Gebäudeversicherung sind das Haus selbst und die mit ihm fest verbundenen Bestandteile versichert (vgl.: Gebäudeversicherung Leistungen). Das sind z. B. der Zaun, das Gartenhaus oder das Gewächshaus. Briefkästen, Antennenanlagen und Markisen sind feste Bestandteile des Hauses, für die ebenso im Fall eines Sturmes Versicherungsschutz besteht.

Die Hausratversicherung hingegen ist für die beweglichen Teile auf dem Grundstück zuständig. In diesem Zusammenhang sind Gartenmöbel bei Sturm versichert. Hierzu gehören Gartentische und -stühle, Sonnenschirme und faltbare Pavillons. Außerdem zählen fest eingebaute Spielgeräte, Pflanzkübel und Grillgeräte zu den Hausratgegenständen.

Ein besonders starker Sturm hat die Kraft, Bäume zu beschädigen. Bepflanzungen wie Bäume, Sträucher oder Kletterpflanzen sind in der Gebäudeversicherung versichert. Eine Ausnahme stellen Pflanzkübel dar: Sie gehören zur Hausratversicherung.

Wer zahlt, wenn bei einem Unwetter (z.B. Orkan) der Wind Bäume auf dem Grundstück ausreißt, Zäune und Gartenhaus beschädigt werden etc? (© Peter Atkins / stock.adobe.com)
Wer zahlt, wenn bei einem Unwetter (z.B. Orkan) der Wind Bäume auf dem Grundstück ausreißt, Zäune und Gartenhaus beschädigt werden etc.? (© Peter Atkins / stock.adobe.com)

Schäden durch umgestürzte Bäume haben oft ein großes Ausmaß. Hierbei können Teile eines Daches beschädigt werden, mitunter sogar Hauswände. Fällt der Baum durch einen Sturm, sind die daraus resultierenden Schäden als Folgeschaden mitversichert. Die meisten versicherten Gartenmöbel und Gegenstände sind zum Wiederbeschaffungswert versichert. Bei Bepflanzungen wird für die Entsorgung und die Neubepflanzung geleistet. Aber Achtung: Diese Kosten sind oft in der Höhe begrenzt. Nicht zur Gartenausstattung gehören gewerblich genutzte Gegenstände. Auch künstlerische Installationen und Plastiken sind nicht als Grundstücksbestandteile versichert. Sie sind Wertgegenstände, ihr Schutz wird von den Versicherungen gesondert gewährleistet.

Doch was ist, wenn der Schaden über das eigene Grundstück reicht, wer haftet für Sturmschäden im Garten des Nachbarn? Dies kann ein umgestürzter Baum sein. Aber auch ein herumfliegender Faltpavillon kann in Nachbars Garten erheblichen Schaden anrichten. Für den Betroffenen selbst ist es wichtig zu wissen, dass es sich hierbei ebenfalls um Sturmschäden handelt. Das bedeutet: Hier zahlt entweder die Hausrat oder Gebäudeversicherung des Nachbarn. Da es aber Ihr Pavillon oder Ihren Baum ist, hat jener Versicherer nun das Recht, bei Ihnen Schadenersatz zu fordern. In diesem Fall kommt Ihre Haftpflichtversicherung ins Spiel. Sie setzt sich mit dem Regressanspruch der anderen Versicherung auseinander und leistet den Ersatz.

Bei einem Sturmschaden im Garten gibt es viel zu beachten, damit die anschließende Schadensanierung reibungslos ablaufen kann.

Arbeiten Sie aktiv bei der Schadenregulierung mit.

Wenn Sie den Schaden gemeldet haben, wird die Versicherung unter Umständen einen Sachverständigen schicken, der die Beschädigungen dokumentiert. Fertigen Sie auch selbst Bilder an, dies kann für spätere Auseinandersetzungen um die Schadenshöhe wichtig sein. Für die zerstörten Gartenmöbel oder den Grill sollten Anschaffungsbelege vorliegen.

Welches Ausmaß der Sturmschaden wirklich hat, sieht man erst, wenn sich das Unwetter verzogen hat. Die Zerstörungen machen nicht an Ihrer Grundstücksgrenze halt. Neben dem Gebäude ist möglicherweise auch der vorbeiführende Gehweg betroffen. Laut den Obliegenheiten in Ihrem Versicherungsvertrag müssen Sie nun alles tun, um die Ausweitung des Schadens und eine Gefährdung Dritter zu vermeiden. Ein besonders wichtiger Punkt ist die Verkehrssicherungspflicht. Niemand soll durch herabstürzende Gebäudebestandteile oder herumliegende Äste geschädigt werden. Nehmen Sie Ihre Verpflichtungen als Versicherter ernst, aber handeln Sie hierbei immer verhältnismäßig. Versuchen Sie also nicht während des Sturmes auf das Dach zu gelangen oder einen absturzgefährdeten Ast zu entfernen.

Bei großen Gebäudeschäden ist es ratsam, dass ein Sachverständiger für Versicherungsschäden in Ihrem Auftrag den Schaden begutachtet. Bei großen Unwetterschäden sind die Gutachter und Regulierer der Versicherungen im Dauereinsatz und überlastet. Hierbei kann auch mal etwas schiefgehen. Sie möchten Fehler bei der Regulierung sicher gern vermeiden. Wir helfen Ihnen, im Schadensfall einen geeigneten Sachverständigen zu finden und zu beauftragen.

Und noch ein Tipp: Wählen Sie die Fachfirmen für die Schadensanierung selbst aus. Mit unserer Hilfe finden Sie die passenden Handwerker. Wir von der Deutschen Schadenshilfe wissen aus vielen Fällen: Die von den Versicherungsgesellschaften beauftragten Sanierungsfirmen sind nicht immer die besten!

Sturmschaden im Garten - wer zahlt? (© Kriste / stock.adobe.com)
Sturmschaden im Garten – wer zahlt? (© Kriste / stock.adobe.com)

Berücksichtigen Sie Ihren Garten in den Versicherungen.

Ein Sturmschaden kann nicht nur für das Gebäude, sondern auch für den Garten verheerend sein. Denn der Garten ist heute geschmackvoll eingerichtet, kreativ bepflanzt und dient der aktiven Freizeitgestaltung. Allerdings sollten Sie auf einige Besonderheiten bei Ihren Versicherungen achten.

  • Die versicherten Gefahren sind in der Wohngebäudeversicherung und der Hausratversicherung der meisten Anbieter gleich.
  • Die versicherten Sachen können aber deutlich voneinander abweichen.

Manch ein Versicherer begrenzt den Versicherungsschutz für Gartenmöbel nur auf den Bereich der Terrasse (vgl. Wer zahlt bei Sturmschäden?). Andere Gesellschaften erwähnen Dinge wie ein Trampolin oder den Grill erst gar nicht, um Ihnen hinterher mitzuteilen, dass hierfür kein Versicherungsschutz besteht. Auch der Mähroboter, der einem schweren Ast nicht gewachsen ist, sollte vom Versicherungsumfang erfasst sein.

Der Versicherungsschutz unterscheidet sich auch bei der Nutzung des Gartens. Sind Sie Eigentümer oder Mieter? Bei gemieteten Objekten können Teile des Gebäudes, z. B. Satellitenspiegel oder Markisen der Hausratversicherung zugerechnet werden. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Schadensbearbeitung in guten Händen ist, lassen Sie den Regulierungsvorgang von einem Anwalt für Versicherungsvertragsrecht prüfen (vgl. Sturmschaden und Versicherung zahlt nicht…). Er kennt sich mit dem Kleingedruckten aus und unterstützt Sie bei der Geltendmachung Ihrer berechtigten Ansprüche. Wir unterstützen Sie dabei, einen erfahrenen Rechtsbeistand zu finden. Sie haben sich viel Mühe für einen schönen Garten gegeben. Wir helfen Ihnen, dass er nach einem Unwetterschaden wieder Freude bereitet.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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