Zahlt die Hausratversicherung bei Eigenverschulden?

Inwieweit sind eigentlich Schadensfälle in der Hausratversicherung abgedeckt, die man selbst verschuldet hat? – Die Deutsche Schadenshilfe informiert.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Zahlt die Hausrat bei Eigenverschulden?

Neben der Privat-Haftpflichtversicherung ist die Hausratversicherung eine der wichtigsten Versicherungsformen für Privatpersonen. Während die Haftpflichtversicherung für Schäden an fremden Eigentum zuständig ist, springt die Hausratversicherung bei Schäden am eigenen Hab und Gut im persönlichen Wohnumfeld ein. Doch wann genau kann die Hausratversicherung in Anspruch genommen werden? Zahlt die Hausratversicherung bei Eigenverschulden? Was wird als Selbstverschulden gewertet? Wie kann ich einen erlittenen Diebstahl gegenüber meinem Versicherer belegen? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag. – Und bei Fragen und Problemen mit der Regulierung von Versicherungsschäden im Bereich Wasser, Brand und Einbruch ist die Deutsche Schadenshilfe für Sie da!

Versicherte Gegenstände

Beim Abschluss einer Police für eine Hausratversicherung wird der gesamte Hausstand als eine Einheit versichert, wobei im Detail spezielle Schadenfälle und Gegenstände mit optionalen Zusatzklauseln mitversichert werden können. Ein beliebtes Beispiel hierfür sind Fahrräder, die primär nicht zum Hausstand zählen. Auch Wertgegenstände wie z. B. Schmuck oder Gemälde sind oft nur zu einem gewissen Teil abgesichert. In jedem Fall sind bei einer Hausratversicherung Einrichtungsgegenstände wie Fußbodenbeläge, Lampen und Leuchten sowie Möbel versichert, aber auch alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Küchengeräte, Geschirr oder die Badeinrichtung gehören zum Umfang einer Hausratversicherung (siehe Was ist Hausrat?). Durch optionale Zusatzklauseln können auch Dinge des Außenbereichs wie z. B. Gartenmöbel mitversichert werden.

Ein Hausratsversicherungsvertrag wird im Allgemeinen über eine definierte Versicherungssumme abgeschlossen. Das Versicherungsunternehmen ist dann vertragsgemäß verpflichtet, bis zu dieser Höchstsumme den Neuwert der versicherten Sachwerte zu ersetzen. Das bedeutet, dass die Hausratversicherung im Schadensfall den Wert beinahe jedes Gegenstandes zum Neuanschaffungspreis auszahlt.

Zahlt die Hausrat-Versicherung bei Eigenverschulden? (© Doc RaBe / Fotolia)
Zahlt die Hausrat-Versicherung bei Eigenverschulden? (© Doc RaBe / Fotolia)

Fälle, in denen die Hausratversicherung in jedem Fall zahlt

Um die Leistungen einer Hausratversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein konkreter Schaden an Ihrem Hausrat entstanden sein. Dieser Schaden muss jedoch aufgrund einer im Versicherungsumfang definierten Gefahr entstanden sein. Hierzu gehören in aller Regel Sturm und Hagel, Schäden durch Leitungswasser (z. B. nach einem Rohrbruch), Feuer sowie Diebstahl nach einem Einbruch (Definition Einbruch). Weiteres Gefahrenpotenzial kann durch Elementarschäden, Gerätedefekte durch Überspannung und Blitzschlag oder Fahrraddiebstahl entstehen, deren Absicherung durch Zusatzklauseln im Versicherungsvertrag vereinbart werden können. Dies kann z. B. an einem Wassergrundstück sinnvoll sein, damit die Versicherung auch bei Hochwasserschäden und Überflutungen zahlt – Elementarschäden dieser Art sind üblicherweise durch die Hausratversicherung nicht abgedeckt.

Alle vorgenannten Schadensarten können Sie Ihrer Versicherung melden, indem Sie alles so detailliert wie möglich dokumentieren – bestenfalls mit Bildmaterial. Ein Polizeiprotokoll nach einem Einbruchdiebstahl ist gewissermaßen Pflicht. Diese Unterlagen benötigt Ihr Versicherer, um zu prüfen, ob tatsächlich ein versicherter Schadensfall vorliegt oder nicht. Bei einem größeren Schaden, beispielsweise nach einem Brand oder Wasserschaden, kann diese Prüfung möglicherweise eine Zeitlang dauern, da hierdurch ein erhöhter Arbeitsaufwand für die Versicherung entsteht. Möglicherweise zieht das Versicherungsunternehmen auch einen Sachverständigen hinzu, der den entstandenen Schaden untersucht (Gutachter für Wasserschäden, Brandgutachter). Aus diesem Grund ist es wichtig, beschädigte oder zerstörte Gegenstände für eine problemlose Schadensabwicklung aufzubewahren – insbesondere nach einem Feuer. Nach dieser Plausibilitätsprüfung erhalten Sie dann den finanziellen Ersatz für die entstandenen Schäden.

Besondere Aufmerksamkeit ist bei Wertgegenständen wie Schmuck geboten. Nach einem Diebstahl lässt sich der Wert nur schwer einschätzen oder gar die Existenz nachweisen. Ein Gutachten eines Juweliers (siehe Gutachter für Schmuck) ist hier im wahrsten Wortsinne Gold wert! Aber bereits Fotos der einzelnen Schmuckstücke sind bei der Schadensabwicklung bereits hilfreich und können dazu beitragen, dass die Hausratversicherung den Schaden übernimmt. Bei Problemen mit der Versicherung hilft es oft, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen und ggf. ein Gegengutachten erstellen zu lassen.

Von Bedeutung ist auch der Ort des eingetretenen Schadens in der Wohnung. Als Versicherungsort zählt zunächst im allgemeinen die Wohnung, die in der Police angegeben ist. Allerdings gilt die Einschränkung, dass nur Wohn- und Hobbyräume versichert sind. Hier sind unter Umständen ausgenommen Loggien und Balkone, Terrassen, Treppen, Keller und Dachböden, da diese Bereiche nicht zur bewohnten Grundfläche gezählt werden. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen. Wenn beispielsweise ein Keller oder Dachboden als Hobbyraum eingerichtet und ausgestattet wird, gilt auch dieser als mitversichert.

Wann zahlt die Hausratversicherung nicht?

Die Menge der Fälle, die eine Hausratversicherung abdeckt, ist bereits recht umfangreich. Jedoch können auch Fälle eintreten, in denen der Versicherte den Schaden trotz vorliegender Versicherung selbst tragen muss. Dies liegt meist in der Schadensursache begründet. So sind etwa Diebstähle durch Einbruch sowie Vandalismus oder Raub durch eine Hausratversicherung zwar abgedeckt, aber auch nur dann, wenn dem Versicherungsfall keine Fahrlässigkeit vorausgegangen ist. Ein gewisses Mindestmaß an Wohnungssicherung durch zeitgemäße Türschlösser und gesicherte Fenster können die Versicherer voraussetzen, um nicht die Zahlung des Schadens durch Fahrlässigkeit oder gar Eigenverschulden zu verweigern. Selbst eine nur “zugezogene” Wohnungstür reicht in der Regel aus, dass die Versicherung nach einem Einbruchdiebstahl nicht zahlt. Selbst durch solche kleinen Unachtsamkeiten erlischt der Versicherungsschutz sehr schnell.

Gerade auch bei Eigenverschulden: Bei der Schadensmeldung immer bei der Wahrheit bleiben! (© Jürgen Hüls - stock.adobe.com)
Gerade auch bei Eigenverschulden: Bei der Schadensmeldung immer bei der Wahrheit bleiben! (© Jürgen Hüls – stock.adobe.com)

Aber auch bei weniger drastischen Fällen kann es sein, dass das Versicherungsunternehmen nicht für den entstandenen Schaden eintritt. Stellen Sie sich nur ein Kind vor, das beim Baden das Badezimmer überflutet. Hier wird die Hausratversicherung für einen entstandenen Wasserschaden nicht aufkommen, denn hier ist das Verletzen der Aufsichtspflicht von Bedeutung: Der Schaden hätte durch die Eltern vereitelt werden können.

Das Versicherungsunternehmen kann von seinem Kunden verlangen, brandhemmende oder -verhindernde Einrichtungen in seiner Wohnung anzubringen. Durch fachgerechte Rauchmelder kann ein Brand frühzeitig erkannt werden und dadurch Schäden durch Rauch, Ruß und Feuer zumindest verringert, wenn nicht sogar vermieden werden. Einrichtungen dieser Art sind ja bereits in den meisten Bundesländern vorgeschrieben.

Grundsätzlich gilt immer: Eine Hausratversicherung übernimmt finanziellen Ersatz nur bei Gegenständen, die nicht als fester Gebäudebestandteil anzusehen sind (Beispiel: Fenster, Dachrinnen usw.). Hier bietet die Wohngebäudeversicherung den passenden Versicherungsschutz, was meist bei Schäden nach einem Sturm der Fall ist. Jedoch gibt es auch Ausnahmen bei Gegenständen im Außenbereich. So sind etwa Gartenmöbel auf der Terrasse, die durch Hagel oder Sturm beschädigt worden sind, nicht von der Hausratversicherung abgedeckt. Hier gilt der Grundsatz, dass die Hausratversicherung nur bei Schäden eintritt, die innerhalb der Wohnung eintreten. Aber auch hier gibt es wiederum Ausnahmen – so werden z. B. Satellitenantennen oder Markisen durchaus von der Hausratversicherung ersetzt und nicht etwa von der Wohngebäudeversicherung. Auch gibt es Hausrat-Tarife, die Gartenmöbel mit absichern.

Andererseits gibt es auch Schadensfälle, die ein gewisses Mindestmaß erreichen müssen oder Folgeschäden hervorrufen, um dafür die Hausratversicherung in Anspruch nehmen zu können. Häufiges Beispiel: Elektrogeräte, die durch einen Kurzschluss zu Schaden gekommen sind. Diese werden nur dann ersetzt, wenn es durch diesen Schaden zu einem Brand gekommen ist. Die Lage ist also in vielen Fällen diffizil und schwer zu durchblicken. – Oft ziehen sich Versicherungsgesellschaften auch (erst einmal) auf den Standpunkt zurück, es läge kein Leistungsfall vor. Schon bei mittelgroßen Schäden kann es dann sinnvoll sein, einen Fachanwalt hinzuzuziehen, der die Lage aus der Gegenperspektive checkt und häufig doch zum vollständigen oder zumindest partiellen Durchsetzen der Ansprüche verhilft. – Die Deutsche Schadenshilfe verfügt über ein Netzwerk entsprechend spezialisierter Rechtsanwälte. Lassen Sie sich durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen – wir prüfen Ihren Schaden und vermitteln die passenden Experten!

Zahlt die Hausratversicherung bei Eigenverschulden?

Wir empfehlen in jedem Fall, gegenüber dem Versicherer den Sachverhalt möglichst sachlich und wahrheitsgetreu zu schildern. Es ist in aller Regel wenig ratsam, insbesondere bei Selbstverschulden den Schaden als versichert darzustellen. Ein beauftragter Gutachter wird Falschdarstellungen dieser Art schnell aufdecken, was Ihnen u. U. den Straftatbestand des Betruges einbringen kann.

Gelegentlich verweigern Hausratversicherungen die Zahlung eines Schadens und begründen dies damit, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichten aufgrund grober Fahrlässigkeit verletzt habe. Dies wird dann als Eigenverschulden gewertet. Doch was bedeutet selbst verschuldet? – Freilich ist der Versicherungskunde verpflichtet, unnötige Risiken zu vermeiden oder zu verhindern, also bei Verlassen des Hauses die Terrassentür zu schließen oder brennende Kerzen zu löschen. Für Fälle dieser Art gibt es aber die Möglichkeit, bei Vertragsabschluss eine Zusatzklausel im Vertrag festzuhalten, die regelt, dass der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit zur Schadensregulierung verpflichtet ist und zahlen muss.

Wenn Ihnen Ihre Hausratversicherung nach einer Schadensmeldung die Zahlung wegen einer Pflichtverletzung verweigert (siehe auch Hausratversicherung zahlt nicht), dann nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf! Wir vermitteln Ihnen einen fachkompetenten Anwalt für Versicherungsrecht und unabhängige Sachverständige, die Ihren Fall eingehend prüfen und ein objektives Gutachten erstellen.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

Wir unterstützen Sie sofort bei der erfolgreichen Schadensabwicklung.

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