Wasserschaden – wer zahlt Unterbringung / Hotelkosten?

Wenn die Wohnung nach einem Wasserschaden unbewohnbar ist, muss man für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten in der Regel ins Hotel oder eine sonstige Alternativ-Unterkunft. Wir informieren, wie die Regelungen zur Kostenübernahme in verschiedenen Situationen sind.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Wasserschaden in den vier Wänden? – Wer zahlt Unterbringung / Hotelkosten?

Unterbringungskosten bei Versicherung durchsetzen

Ein Wasserschaden kann manchmal so verheerend sein, dass eine Wohnung vorübergehend nicht bewohnbar ist. In diesem Fall übernimmt die zuständige Versicherung die Kosten für eine Unterbringung der Bewohner, sofern diese erforderlich ist. Allerdings kommt es hier auch auf den Einzelfall an: Ist zum Beispiel nur ein einzelner Raum nicht nutzbar, erfolgt in der Regel keine Übernahme der Hotelkosten oder sonstige Unterbringungskosten. Auch kann es einen Unterschied machen, ob man den Wasserschaden in einer Mietwohnung als Mieter hat oder Vermieter der betroffenen Wohnung ist.

Hotelkosten bei Wasserschaden: Was man über die Unterbringung und Übernahme der Kosten wissen muss

Hat sich in einem Nutzraum wie der Küche oder dem Bad ein Wasserschaden ereignet, fragen sich zunächst viele Menschen:

Wer zahlt für Unterbringung, in welcher Höhe?

Wer bezahlt die Kosten für eine alternative Unterbringung, z.B. im Hotel? Und in welcher Höhe? Und wie lange?

Grundsätzlich übernimmt die Versicherung die Hotelkosten bei Wasserschaden bei diesen Räumen. Bei Wohnräumen kommt es dagegen darauf an, wofür die Räume genutzt werden sollen und wie groß sie sind bzw. um wie viele betroffene Räume es sich handelt. Ist durch den Wasserschaden zum Beispiel ein Kinderzimmer oder Schlafzimmer nicht mehr nutzbar, entscheiden Versicherer immer im Einzelfall über die Unterbringung. Hier entscheidet unter Umständen sogar ein Gutachter, ob den Bewohnern weiterhin zugemutet werden kann, in der beschädigten Wohnung zu leben, bis sie repariert wird, oder ob eine Übernahme der Kosten gerechtfertigt ist.

Übernahme von Hotelkosten bei Wasserschaden: Wer zahlt Unterbringung?

Wenn es beispielsweise durch eine beim Nachbarn übergelaufene Badewanne oder dessen undichtes Wasserbett zu einem Wasserschaden bei Ihnen kommt, muss in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers für Ihre Hotelkosten aufkommen. Andersherum muss Ihre Privathaftpflicht zahlen, wenn Schäden beim Nachbarn durch Ihr Verschulden entstanden sind und eine Unterbringung im Hotel nötig machen.

Allgemein hat die Privathaftpflicht immer das Recht dazu, die Schadenssumme vom Verursacher teilweise rückzufordern. Dies geschieht vor allem dann, wenn vermutet wird, dass der Verursacher grob fahrlässig gehandelt hat. Hat man zum Beispiel versäumt, den Hahn der Waschmaschine während einer mehrwöchigen Reise zuzudrehen, handelt man rechtlich gesehen fahrlässig – und dann kann es sein, dass etwaige Hotelkosten oder weitere Leistungen selbst vom Verursacher getragen werden müssen.

Wenn der Wasserschaden jedoch aufgrund unzureichend gewarteter oder veralteter Leitungen im Mauerwerk (vgl. Rohrbruch im Badezimmer) oder auf dem Dach entstanden ist, dann kommt hierfür die Wohngebäudeversicherung bzw. Gebäudehaftpflicht des Eigentümers zum Tragen. Sie übernimmt auch Kosten für etwaige (bestimmte) Folgeschäden. Unter Umständen kann der Mieter sogar eine Mietminderung verlangen.

Wasserschaden in Mietwohnung - Wer zahlt die Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist? (© m. schuckart / Fotolia)
Wasserschaden in Mietwohnung – Wer zahlt die Hotelkosten, wenn die Wohnung unbewohnbar ist? (© m. schuckart / Fotolia)

Unterbringungskosten und Pauschale: Mögliche Hindernisse bei der Regulierung

Die Frage, wer die Unterbringung bei einem Wasserschaden zahlt, lässt sich in der Regel relativ schnell klären. Es ist jedoch leider keine Seltenheit, dass es zu Unstimmigkeiten mit der Höhe der an den Geschädigten zu zahlenden Entschädigung kommt. Wichtig ist, als Versicherter genau zu wissen, wie hoch die maximale Versicherungssumme bzw. Versicherungsleistung hinsichtlich von Unterbringungskosten ausfällt. Deren Höhe wird meist als Pauschale beim Vertragsabschluss festgelegt, beispielsweise maximal 100 EUR pro Tag für 100 Tage.

Anspruch auf Hotel: In welcher Höhe wird die Unterbringung bei einem Wasserschaden bezahlt?

Prinzipiell erstreckt sich die Übernahme der Hotelkosten bis zu jenem Zeitpunkt, an dem die Wohnung des Versicherten wieder bewohnbar ist. Jedoch gibt es eine pauschale Obergrenze für die Dauer der Erstattung, die in der Regel 100 Tage beträgt. Die Höhe der täglichen Erstattung hängt dabei einerseits vom gewählten Tarif, andererseits auch vom Anbieter ab. Normalerweise betragen die Kosten pro Tag aber nicht mehr als 1/1000 (1 Promille) der kompletten Versicherungssumme. Sollten die Kosten für die Unterbringung im Hotel aufgrund eigener Ansprüche höher liegen, muss der Versicherte die Differenz selbst tragen.

Weiterhin ist es in einer solchen Situation zu empfehlen, im Zweifelsfall lieber die Versicherung um Informationen zu befragen. Auch muss berücksichtigt werden, dass die Versicherung nur die Grundkosten für eine Unterbringung im Hotel bezahlen muss, wenn die Mietwohnung vorübergehend nicht bewohnbar ist. Weitere Nebenkosten, wie für die Internet- oder Telefonnutzung sowie für ein Frühstück trägt der Versicherte immer selbst.

Wasserschaden in der Mietwohnung – was Versicherte bei den Unterbringungskosten beachten sollten

Stichwort “Wasserschaden, Mietwohnung, Hotelkosten”: Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt vor, dass Vermieter die Mietsache während eines laufenden Vertrags mit dem Mieter in ordnungsgemäßem Zustand halten müssen. Aus diesem Grund ist immer der Vermieter für einen Wasserschaden im Haus zuständig. Ist man als Eigentümer einer Immobilie mit einer Gebäudehaftpflicht abgesichert, muss man sich um hohe Kostenforderungen keine Sorgen machen. Denn diese Versicherung bezahlt die Unterbringung, wenn eine Mietwohnung nicht bewohnbar ist und der Mieter ein Anspruch auf Hotel hat. Trotzdem muss der Anspruch auf Hotel genau geprüft werden, denn manchmal erstreckt sich der Versicherungsschutz lediglich über Schäden durch Sturm, Hagel oder Leitungswasser. Sollen auch Elementarschäden wie Feuer oder Starkregen versichert werden, ist – abhängig vom Versicherer – manchmal eine zusätzliche Elementarschadenversicherung erforderlich.

Wenn die Miete in einer von einem Wasserschaden betroffenen Mietwohnung weiterbezahlt wird, muss sich der Vermieter um eine vorübergehende Ersatzunterbringung für seine Mieter kümmern. Andernfalls hat der Mieter Anspruch auf eine Mietminderung, die in den meisten Fällen 100 % beträgt. Eine Ausnahme stellt jedoch dar, wenn der Mieter fahrlässig gehandelt oder den Wasserschaden in der Mietwohnung sogar mit Vorsatz herbeigeführt hat. In letzterem Fall muss er für sämtliche Schäden in der Mietwohnung aus eigener Tasche aufkommen und es werden auch keinerlei Unterbringungskosten oder Hotelkosten übernommen. Schwierig stellt sich die Situation auch für den Mieter dar, wenn er grob fahrlässig Dritte geschädigt hat und über keinerlei Privathaftpflicht verfügt – siehe Privathaftpflicht Wasserschaden.

Wasserschaden: Wer zahlt Unterbringung im Hotel? (© dima_sidelnikov / stock.adobe.com)
Wasserschaden: Wer zahlt Unterbringung im Hotel? (© dima_sidelnikov / stock.adobe.com)

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Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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