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Startseite · Hilfe bei Wasserschäden · Wasserschaden im Haus melden an Versicherung

Wasserschaden melden: So machen Sie alles richtig für vollen Versicherungsschutz!

  • Wie muss ich vorgehen, wenn ich einen Wasserschaden im Haus festgestellt habe?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Sie der Versicherung den Wasserschaden melden?
  • Wie unterstützt mich die Deutsche Schadenshilfe bei der Regulierung von Wasserschäden?

Lesen Sie diese Tipps, bevor Sie der Versicherung Ihren Wasserschaden melden. Und gut zu wissen: Die Deutsche Schadenshilfe unterstützt bei der Regulierung von Wasserschäden – mit einem Experten-Netzwerk aus:

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Fachexperte Jens Hoffmann |
10 Min
Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Wasserschaden melden: So machen Sie alles richtig für vollen Versicherungsschutz!

Ein Wasserschaden im Haus entsteht nicht zwangsläufig aufgrund eines schweren Unwetters. Oft genügt es, wenn irgendwo im Haus ein Rohr platzt oder ein Rücklaufventil kaputt ist – und schon steht die Wohnung unter Wasser. Natürlich ist die Verzweiflung im ersten Moment groß, dennoch ist es sehr wichtig, bei einem Wasserschaden im Haus Ruhe zu bewahren. Wer im Notfall richtig reagiert, kann den Schaden deutlich eindämmen und dafür sorgen, dass sich die Kosten in Grenzen halten – und vor allem von der Versicherung übernommen werden (siehe Wasserschaden Versicherung Entschädigung). Die wichtigsten Regeln zum Wasserschaden melden und der Vorgehensweise bei der Schadensmeldung stellen wir Ihnen im nachfolgenden Ratgeber genauer vor. Ebenfalls erfahren Sie nachfolgend genauer, wie Sie bei beschädigtem Hausrat oder Gebäudeteilen korrekt vorgehen.

Wasserschaden im Haus: Was man vor dem Wasserschaden melden grundsätzlich wissen muss

Für jeden Hausbesitzer ist ein unter Wasser stehender Keller der absolute Albtraum. Typische Ursachen sind vor allem Hochwasser, Starkregen, defekte Leitungen oder auch Grundwasser, welches durch die Kellerwände ins Haus eindringt. Wichtig ist, bei einem Wasserschaden im Haus möglichst Ruhe zu bewahren und richtig zu reagieren. Vor allem jedoch ist eine zügige Schadenmeldung bei der Versicherung nötig – das kann, je nach Ausmaß des Schadens, die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung sein.

Bei einem Wasserschaden im Keller, wenn also beispielsweise eine Wasserleitung geplatzt ist, zahlt die Gebäudeversicherung dem Hausbesitzer eine Entschädigung. Zumindest, wenn Leitungswasser ausgetreten ist (Leitungswasserschaden) und die Schuld nicht beim Hauseigentümer liegt.

Gleichzeitig haftet die Gebäudeversicherung aber auch für eindringendes Hochwasser sowie für durch Starkregen verursachte Schäden. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im Versicherungsvertrag auch Elementarschäden eingeschlossen werden (vgl. Elementarversicherung). Ist dies nicht der Fall, ist die Versicherung auch nicht zur Kostenübernahme des Schadens verpflichtet. Bleibt der Hausbesitzer auf seinem Schaden sitzen, kann die Reparatur eines Wasserschadens im Haus schnell im fünfstelligen Bereich liegen (vgl. Wasserschadensanierung / Wasserschadenbeseitigung) – für manche Menschen würde dies den finanziellen Ruin bedeuten.

Wasserschaden im Haus durch ausgelaufene Waschmaschine? (© Dron / stock.adobe.com)
Wasserschaden im Haus durch ausgelaufene Waschmaschine? (© Dron / stock.adobe.com)

Schadensgutachten: Wann ein Gutachter bei Wasserschäden erforderlich ist

Ist ein Keller mit Wasser vollgelaufen, müssen sämtliche feuchten Gegenstände entfernt werden – das gilt vor allem für Textilien, Gerümpel und alle anderen nassen Objekte. Denn in einem feuchten Keller würden sie ohnehin nicht trocknen. Damit es nicht zu Schimmel kommt (siehe Schimmel durch Wasserschaden), ist dringend anzuraten, einen Gutachter (siehe: Gutachter Hausratschäden) zu Rate zu ziehen. Dies kann ein Gutachter der Wohngebäudeversicherung oder auch ein unabhängiger Sachverständiger, den man selbst beauftragt hat, sein (siehe: Wasserschaden Gutachten).

Der Fachmann wird als Erstes prüfen, welche Schäden entstanden sind und welche Maßnahmen zur Reparatur erforderlich sind. Ist der Boden durch die Feuchtigkeit beschädigt (zum Beispiel das Laminat aufgequollen), muss oft der gesamte Bodenbelag ausgetauscht werden. Oft ist eine professionelle Trocknung der Wände erforderlich. Wenn Boden und Kellerwände mit Verbundestrich ebenfalls betroffen sind, wird zur Trocknung meist ein Kondensationstrockner (Wiki) verwendet. Dieser saugt die feuchte Luft an und kühlt sie soweit herunter, dass sie kondensiert sowie in einem Wasserbehälter eingefangen wird.

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Die Schadensmeldung: Schritt für Schritt den Wasserschaden melden

Schadensbegrenzung ist immer der erste Schritt und die Pflicht eines jeden Hausbesitzers, wenn es zu einem Wasserschaden kommt. Er muss dafür sorgen, dass der Schaden möglichst gering gehalten werden muss. Das beinhaltet auch, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, damit sich das Wasser nicht weiter ausbreiten kann. Der Ort des Geschehens sollte so gut wie möglich abgesichert werden, dabei darf natürlich nie die eigene Gesundheit aufs Spiel gesetzt werden.

Im Falle eines Leitungswasserschadens ist es wichtig, den Haupthahn im Haus zu schließen, so dass zumindest kein Wasser mehr nachströmen kann. Sollten die Rohre eingefroren sein, ist es besser, sie von einem Experten auftauen zu lassen.

Für die Schadensmeldung ist es enorm wichtig, der Versicherung möglichst detaillierte Informationen zum Schaden zur Verfügung zu stellen (siehe auch: Rohrbruch im Bad Versicherung). Dazu gehören vor allem eine genaue Beschreibung des Schadensausmaßes sowie viele Bilder, auf denen sich der Schaden gut erkennen lässt. Denn: Ohne Nachweise und Belege kann es schwer werden, von der Gebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung (siehe: Was ist Hausrat) Leistungen zu erhalten. Ist die Ursache für den Wasserschaden klar, sollte diese, wenn möglich, ebenfalls fotografiert werden.

In einigen Fällen muss auch eine Schadenmeldung an die Polizei erfolgen. Dies ist notwendig, wenn der Schaden im Kontext eines Einbruchdiebstahls mit Vandalismus oder den reinen Versuch einer solchen Straftat zustande gekommen ist.

Die Schadensmeldung an die Wohngebäudeversicherung bzw. Hausratversicherung sollte möglichst noch am selben Tag, spätestens jedoch nach drei Tagen erfolgen. Die meisten Versicherer schreiben für die Schadenmeldung feste Fristen vor, die eingehalten werden müssen – ansonsten drohen Leistungskürzungen.

Wasserschaden melden – auf welchem Weg? – Eine Schadenmeldung kann der Hausratversicherung oder Wohngebäudeversicherung entweder mündlich auf telefonischem Wege, schriftlich oder auch über die Webseite bzw. eine entsprechende App mitgeteilt werden. Ob Schäden, welche erst nach ein bis zwei Wochen der Versicherung gemeldet werden, noch zur vollen Versicherungsleistung reguliert werden können, hängt immer vom jeweiligen Versicherer ab.

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Wichtig: Ohne Freigabe der Gebäudeversicherung nichts im Haus verändern

Der Versicherungsgesellschaft muss ein Verzeichnis der beschädigten oder zerstörten Gegenstände ausgehändigt werden.

Auch, wenn es schwer fällt – das Schadenbild darf so lange nicht verändert werden, bis der Versicherer den Ort des Geschehens wieder freigibt. Meist erfolgt dies erst nach eingehender Prüfung, welche einige Tage in Anspruch nehmen kann. Jegliche Reparaturen und Aufräumarbeiten dürfen erst dann beginnen, wenn der Versicherer dazu die Freigabe erteilt hat – und auch nur gemeinsam in Absprache mit diesem. Ansonsten besteht das Risiko, dass die Wohngebäudeversicherung die Kosten nicht vollständig trägt oder die Zahlung sogar komplett verweigert.

Ebenfalls gilt: Welche Leckortungsfirma bzw. welche Sanierungsfirmen zum Einsatz kommen sollen, muss mit dem Versicherer abgesprochen werden. Natürlich steht es jedem Versicherten frei, selbst einen Fachmann zu beauftragen – die Kosten muss er dann aber selbst tragen. Ein Gutachter kann grob schätzen, wie hoch die Kosten für die Regulierung des Schadens ausfallen werden.

Hausrat- und Wohngebäudeversicherung – wer zahlt wann?

Ob die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung für die Regulierung eines Wasserschadens im Haus zuständig ist, hängt vom Schadensumfang ab.

  • Wurde lediglich der Hausrat – also Möbelstücke, Elektrogeräte und weitere bewegliche Gegenstände (vgl.: Wertsache in der Definition von Hausratversicherung) – beschädigt, dann ist dies ein Fall für die Hausratversicherung (siehe: Wasserschaden Hausratversicherung).
  • Handelt es sich nicht um Hausrat, sondern um beschädigte Gebäudeteile bzw. unbewegliche Gegenstände, muss sich die Wohngebäudeversicherung darum kümmern (siehe: Leitungswasserschäden Gebäudeversicherung).

Somit gilt: Hausrat betrifft nur Objekte, die sich aus dem Haus entfernen lassen. Sind die Schäden dagegen nur am Gebäude, dem Grundstück oder anderen fest installierten Teilen entstanden, dann ist dies kein Hausrat und somit ein Fall für die Gebäudeversicherung.

Wasserschaden melden - aber richtig! (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)
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Jens Hoffmann
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