Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?

Gibt es durch z.B. Rohrbruch oder Witterungseinflüsse einen massiven Wasserschaden im Haus, ist für einen Großteil der Schäden und Kosten die Gebäudeversicherung des Eigentümers zuständig. Schäden an beweglichem Hausrat werden hingegen durch die Hausratversicherung reguliert. Und sind mehrere Parteien betroffen, kommt oft noch die private Haftpflichtversicherung des “Schuldigen” ins Spiel.

Doch nicht immer ist wirklich alles abgedeckt: Mitunter fehlt bei Unwetterschäden (“Elemenarschäden”) der entsprechende Zusatzbaustein “Elementarschadenversicherung” zur Gebäudeversicherung. Oder es kommen Obliegenheitsverletzungen, unversicherte Ursachen und deren Folgen oder gar grobe Fahrlässigkeit ins Spiel. Dann fällt die Antwort auf die Frage “Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?” mitunter ernüchternd aus.

Aber: Nicht jede Leistungsablehnung oder Leistungskürzung seitens des Gebäudeversicherers im Schadensfall ist rechtens und haltbar. – Wir von der Deutschen Schadenshilfe wissen: Oftmals kommen Geschädigte zu Unrecht viel zu kurz bei der Schadensregulierung und dem Schadensersatz. Denn die Sachbearbeiter, Regulierer und Anwälte der Versicherungsgesellschaften sind geschickt und geübt darin, Kosten zu sparen und Leistungen/Zahlungen klein zu halten!

Das müssen Sie sich im Schadensfall von Ihrer Wohngebäudeversicherung aber nicht gefallen lassen! Als Mitglied bei der Deutschen Schadenshilfe erhalten Sie von uns professionelle Unterstützung. Nutzen Sie unser Experten-Netzwerk aus Sachverständigen (Gutachtern), Fachanwälten für Versicherungsrecht und Wasserschadensanierern, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Wasserschäden professionell instandgesetzt zu bekommen.

Hier können Sie sich über eine Mitgliedschaft bei der DSH informieren. (Sie können auch mit vorhandenem Schaden noch Mitglied werden!)

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Was zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasserschäden, und was zahlen Hausrat und Haftpflicht?

Was genau beschädigt ist, die Art des Wasserschadens und die Ursache bestimmt, ob die Gebäudeversicherung oder stattdessen die Haftpflichtversicherung bzw. Hausratversicherung für Schadensersatzleistungen zuständig ist. Unterschiedlich ist auch die Zahlungshöhe im Detail für entstandene Schäden am Hausrat und Gemäuer. Im Zweifelsfall müssen Fachanwälte für Sachversicherungsrecht den Anspruch der Betroffenen durchsetzen.

Definition: Wasserschaden

Das DWDS definiert Wasserschäden so: »besonders durch Überschwemmung, Eindringen von Wasser entstandener Schaden«. Konkret werden damit Schäden an oder in Gebäuden durch Wasser- oder Feuchtigkeitseinwirkung jeder Art bezeichnet. Kleinere Schadensfälle sind ein geplatzter oder gebrochener Schlauch in einer Wohnung. Schwerer können Folgeschäden bei einem Rohrbruch im Haus oder bei Durchnässung vom Keller nach wetterbedingtem Wassereindringen sein.

Was zahlt Gebäudeversicherung bei Wasserschaden? – Die Wohngebäudeversicherung (bzw. Gebäudeversicherung für Gewerbeobjekte), Elementarschadenversicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung unterscheiden für ihre Schadensersatzleistung zusätzlich nach Ursache und Folge:

Versicherte und nicht versicherte Schadensursachen…

Äußere Ursachen für einen Wasserschaden in Haus oder Wohnung sind überwiegend wetterbedingt. Hochwasser, Starkregen oder ein Wasserrohrbruch im Versorgungsnetz / der Kanalisation können so viel Wasser an ein Gebäude drücken, dass es zu Wassereintritt in Keller kommt.

Langfristig kann auch eine häufige starke Wasserbelastung vom Grundwasser oder bei langen Regen- und Schneeperioden Schäden durch Einsickern des Wassers in Poren des Mauerwerks verursachen. Besonders intensiv werden Hausrat und Bauwerk auch durch Löschwasser bei der Brandbekämpfung beschädigt (siehe Löschwasserschaden).

Innere Ursachen im Haus für einen Wasserschaden sind meistens technischer Art. Kaputte Waschmaschinen, ein Rohrbruch an der Frischwasserleitung im Haus, technische Defekte am Geschirrspüler oder Schäden in den Rohrleitungen der Sanitärinstallationen (Abwasserrohre von der Toilette) können erhebliche Schäden an Fußböden, Möbeln und Wänden verursachen.

Bei der Ursachenforschung betrachten Versicherer immer zuerst das Verhalten der Verursacher. Fahrlässigkeit wird häufig geduldet, während grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (siehe auch: Wohngebäudeversicherung: Grobe Fahrlässigkeit) einen Schadensersatz reduzieren oder gar ausschließen können.

Probleme gibt es häufig auch mit der Gebäudeversicherung bei Vandalismus als Schadensursache. In Basistarifen der Wohngebäudeversicherer ist diese Schadensursache häufig nicht enthalten. Und dann gibt es auch immer Unklarheiten und Grauzonen, die dann zu rechtlichen Streitereien führen. Beispiel: Ein fremder hat während Ihres Urlaubs Ihren Gartenwasseranschluss an der Hauswand versucht abzutreten, beschädigt, und eine ganze Woche lang floß Wasser an der Hauswand in den Putz und das Fundament. Ist das ein Leitungswasserschaden mit bestimmungswidrigem Wasseraustritt, oder Vandalismus?!

Die Antwort auf die Frage “Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?” könnte pauschal lauten: die Kosten für die Beseitigung des Schadens, sofern die Ursache des Schadens versichert ist. Und da steckt der Teufel eben oft im Detail, und viele Verbraucher sind im Schadensfall überrascht, dass gerade ihre Schadensursache eben doch nicht gedeckt ist. Die sogenannten Elementarschäden sind hier regelmäßig ein großes Problem, da viele alte Versicherungspolicen zur Gebäudeversicherung keinen Elementarschadenschutz-Baustein enthalten.

Die Kosten für die Beseitigung eines Wasserschadens (hier Trocknung) zahlt die Gebäudeversicherung nur, wenn es sich um eine versicherte Ursache handelt. Das war hier der Fall: Rohrbruch! (© juefraphoto / stock.adobe.com)
Die Kosten für die Beseitigung eines Wasserschadens (hier Trocknung) zahlt die Gebäudeversicherung nur, wenn es sich um eine versicherte Ursache handelt. Das war hier der Fall: Rohrbruch! (© juefraphoto / stock.adobe.com)

Zuständige Versicherer: Versicherungen schieben sich gern gegenseitig den Ball zu…

Nicht selten versuchen Versicherer, die Zuständigkeit für den Schadensersatz an andere abzugeben.

Grundsätzlich sollte die Gebäudeversicherung die Kosten für Beseitigung eines Wasserschadens übernehmen, wenn es sich um “bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser” handelt. Das ist vereinfacht das Versicherungsdeutsch für z.B. “Rohrbruch”. Dabei ist die Gebäudeversicherung aber nur für die Schadensbeseitigungskosten zuständig, die sich auf das “Gebäude” als solches beziehen, sprich Wände, Decken, Beton-/Estrichböden. Möbel, Sofa & Co sind jedoch keine festen Gebäudebestandteile – Schadensersatz dafür würden Sie nur von einer abgeschossenen Hausratversicherung erhalten. Stritt ist häufig die Behandlung von Einbauküchen bei Wasserschäden.

Nun gibt es mitunter aber auch Überschneidungen zwischen den Versicherungen: So passiert es bei massiven Wasserschäden häufig, dass die Wohnung für eine Weile nicht mehr bewohnbar ist und der Bewohner ins Hotel muss. Eine gute Gebäudeversicherung übernimmt entstehende Hotelkosten (in mehr oder weniger begrenztem Rahmen). – Diese Leistung kann aber auch Bestandteil einer Hausratversicherung sein. Im Schadensfall verweisen die Versicherungen gern mal auf die jeweils andere.

Noch schwieriger wird es, wenn es einen (menschlichen) Verursacher gibt, dem die Haftung / Haftpflicht zuzuschieben ist. Z.B. Wassereintritt aus der Nachbarwohnung, wo der Nachbar vergessen hat den Wasserhahn der Badewanne zuzudrehen. Oder Pfusch eines Handwerkers / Installateurs, der dann persönlich bzw. über seine betriebliche Haftpflichtversicherung für die Schadenskosten aufkommen müsste.

Doch wer zahlt dann, wann, an wen? Und wer holt sich was wie zurück von der anderen Partei? – Sie sehen: Es gibt viel Komplexität und Streitpotential. Und die Antwort zur Frage “Was zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasserschaden” wird mitunter erst nach rechtlichen Querelen klargestellt. – Das ist nicht schön, aber leider Realität, wie wir von der Deutschen Schadenshilfe aus Hunderten Schadensfällen berichten können, wo wir uns für unsere Mitglieder zur Durchsetzung ihrer Ansprüche eingesetzt haben. – Siehe auch: LVM Erfahrungen im Schadensfall, Provinzial Gebäudeversicherung Wasserschaden.

Nicht versicherte Wasserschäden am und im Gebäude

Wenn der Gartenpool ausläuft – in Richtung Gebäude, Garage oder Keller – oder Reinigungswasser zu einem Wasserschaden führt, müssen Eigentümer für entstehende Schäden selbst aufkommen. Auch Schäden durch unsachgemäßen Anschluss von wasserführenden Haushaltsgeräten sind in der Regel nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.

War der Wasserschaden zu vermeiden, etwa durch Hausschutz mit Sandsäcken bei einer rechtzeitigen Vorhersage von Hochwasser oder Sturm mit Starkregen, entziehen sich die Versicherer ebenfalls gerne ihrer Zahlungspflicht. Vorsätzliche Schadensverursachung und grobe Fahrlässigkeit schließen Schadensersatz bei Leitungswasserschäden oder vorhersehbarem Rohrbruch ebenfalls aus.

Am häufigsten liegt das Problem aber tatsächlich im Fakt begründet, dass eine bestimmte Ursache/Gefahr einfach nicht im Versicherungsvertrag abgedeckt ist – und genau das ist eben bei den Elementarschäden der häufigste Fall: Überschwemmungen, Rückstau aus dem Kanal in Abwasserrohren ins Haus rein, Überflutungen durch Starkregen etc. – siehe auch Hochwasserschaden Mietwohnung.

Was zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasserschäden: Kosten für Schäden durch Hochwasser, Flut, Starkregen, Überschwemmung werden nur übernommen, wenn der sogenannte Elementarschadenschutz als Zusatzbaustein mit vereinbart und bezahlt wurde. (© Trueffelpix / stock.adobe.com)
Was zahlt die Gebäudeversicherung bei Wasserschäden: Kosten für Schäden durch Hochwasser, Flut, Starkregen, Überschwemmung werden nur übernommen, wenn der sogenannte Elementarschadenschutz als Zusatzbaustein mit vereinbart und bezahlt wurde. (© Trueffelpix / stock.adobe.com)

“Versicherte Sachen” versus “Versicherte Kosten”

Was genau die jeweilige Gebäudeversicherung leistet, wenn ein Wasserschaden mit versicherter Ursache entstanden ist, hängt sehr stark vom gewählten Tarif ab. Basistarife sind günstig, und leisten entsprechend weniger. Premium-Tarife sind teurer, dafür in den Leistungen sehr viel umfangreicher.

Grundsätzlich unterscheiden viele Versicherer in ihren Leistungsvergleichen einmal die “versicherten Sachen”, andererseits die “versicherten Kosten”.

Versicherte Kosten können z.B. sein:

  • sogenannte Bewegungs- und Schutzkosten
  • Lagerkosten
  • Verkehrssicherungskosten
  • Sachverständigenkosten des Versicherungsnehmers
  • Kosten für provisorische Maßnahmen
  • Rückreisekosten von Urlaub oder Dienstreisen bei größeren Schäden
  • … bis hin zu Punkten wie “Mehrkosten für Fremdenergiebezug bei Ausfall der regenerativen Wärme- und Energieversorgung”

Versicherte Sachen können zusätzlich zu den offensichtlichen Elementen wie Wänden etc. sein:

  • E-Ladestationen
  • Schwimmbecken und Whirlpools sowie deren Abdeckungen
  • Weitere Grundstücksbestandteile und Nebengebäude (etwa Fahrradgarage, Schuppen, Kinderkletterhaus)

Die vorgenannten Kosten und Sachen sind nur Beispiele. Sie unterscheiden sich von Gesellschaft zu Gesellschaft und innerhalb der verschieden positionierten Tarife der Gebäudeversicherung. Am Ende entscheidet also der individuell abgeschlossene Versicherungsvertrag, was genau im Schadensfall eines Wasserschadens von der Gebäude-Versicherung übernommen wird.

Richtig handeln nach einem Wasserschaden

Hat ein Wasserrohrbruch zum Schaden geführt, muss sofort der nächstliegende Absperrhahn zugedreht werden. Ist dies nicht möglich, hilft nur das Zudrehen des Hauptwasserhahns.

Alle stromführenden Geräte müssen schnellstmöglich abgeschaltet werden, am besten durch Herausnehmen der Sicherung stromfrei gemacht werden.

Mobiliar muss jetzt so schnell wie möglich vom Wasser weggebracht werden. Eventuell hilft es bei schweren und sperrigen Möbeln, sie mit Keilen wenigstens etwas zu erhöhen. Alles Tragbare an Hausrat muss aus dem Raum oder Gebäude gebracht werden. Nur so bleiben Folgeschäden gering.

Anschließend ist die Dokumentation des Wasserschadens wichtig. Eigene Fotos sind eine Erstmaßnahme. Für rechtssichere Schadensaufnahme sollte später zusätzlich ein Gutachter eine Inspektion / Dokumentation vornehmen – zumindest bei größeren Schäden mit höheren Schadenssummen.

Meldepflicht im Fall einer Mietwohnung, Eigentumswohnung oder des Eigenheims

Eine Schadensmeldung an den Versicherer erfolgt am besten umgehend, möglichst am gleichen Tag. Denn spätere Meldungen – etwa Wochen nach dem Vorfall – können zum Verweigern der Zahlung führen.

Die sich häufig stellende Frage: Wann können Handwerker mit der Wasserschadenbeseitigung bzw. Schadenssanierung beauftragt werden? In der Regel brauchen Sie als Eigentümer eines Einzelhauses bei größeren Schäden erst einmal die Freigabe durch den Versicherer, dass er die Kosten übernimmt bzw. Sie nicht erst noch auf einen Gutachter / Regulierer warten müssen, bevor Änderungen / Reparaturen vorgenommen werden.

Als Mieter in einer Wohnung müssen – abgesehen von Bagatellschäden, die sich überschaubar selbst regeln lassen – in jedem Fall die Freigabe des Vermieters einholen. Denn dieser möchte oftmals selbst entscheiden, wer die Reparatur durchführt und was genau wie gemacht werden soll – schließlich ist es SEIN Eigentum.

Bei Mehrfamilienhäusern / Mietshäusern gibt es zudem weitere Komplexitäten: Es ist nicht immer klar, wer für was zuständig ist, wenn z.B. in einer Wohnungseigentümergemeinschaft Schäden sowohl am sogenannten “Sondereigentum” des Wohnungsbesitzers als auch am “Gemeinschaftseigentum” der Eigentümergemeinschaft entstanden sind (z.B. im Treppenhaus oder gemeinsamen Kellerbereich). Denn dann muss der Schaden über die Wohngebäudeversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) reguliert werden. Und darum kümmert sich in der Regel die eingesetzte Hausverwaltung. Siehe auch: Unverschuldeter Wasserschaden in Eigentumswohnung – Rolle der Hausverwaltung. – In einem solchen Szenario darf also weder der Mieter noch der Vermieter (als Einzelbesitzer einer Einzelwohnung in einem Mietshaus) allein entscheiden, was gemacht wird – und auch nicht unabgestimmt im Alleingang Sanierungsmaßnahmen durchführen.

Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden? (© Yvonne Bogdanski / Fotolia)
Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden? (© Yvonne Bogdanski / Fotolia)

Wasserschäden in Mietwohnungen

Die Schadensregulierung eines Wasserschadens in der Mietwohnung übernimmt also primär der Vermieter. Dafür muss er vom Mieter als Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer sofort vom Geschehnis informiert werden. Für die Rettung von Mobiliar und Hausrat ist der Mieter selbst zuständig. Anschließend kümmert sich der Eigentümer um die Gebäudetrocknung bzw. geeignete Technik zur Trocknung im vermieteten Wohnbereich. Geschieht das nicht zeitnah, darf durch den Mieter unter Umständen eine Mietminderung erfolgen (vgl. Mietminderung Wasserschaden), stets mit Dokumentation der Schäden und der selbst vorgenommenen Rettungsmaßnahmen.

Wasserschäden im Eigenheim

Für Schadensbehebung und Meldung an die Wohngebäudeversicherung sind im Eigenheim die Eigentümer selbst verantwortlich. Sie können Kosten für die Trocknung und Reparaturen direkt bei ihrer Gebäudeversicherung geltend machen.

Die Sanierungskosten von Böden, Wänden, Decken und Mauerwerk sind ein Fall für die Zahlungspflicht der Gebäudeversicherung, ggf. für deren Zusatzmodul “Elementarschadenversicherung”, wenn es sich per Definition um einen “Elementarschaden” handelt und dieser auch wirklich mitversichert ist.

Eine durchnässte, getrocknete und sanierte Wand ist wie die meisten Reparaturen kein Fall für die Hausratversicherung. Sehr wohl ersetzt diese allerdings Mobiliar in der Wohnung mit dem Neuwert.

Mit Zahlungsverweigerung nicht zufriedengeben

Der Prozess um Zahlungen dauert lange (vgl. Versicherung meldet sich nicht nach Schadensmeldung). Dennoch müssen sich Betroffene mindestens um die Trocknung im gesamten Bereich des Wasserschadens kümmern – um Schimmelbildung zu verhindern. Erfolgen Trocknungs- und Sanierungsarbeiten vor einer klaren Freigabe durch die Versicherung, sollten am besten alle Maßnahmen (Einzelleistungen) möglichst genau dokumentiert werden.

Ablehnungsgründe der Versicherer sind so vielfältig wie Ursachen und Folgen von Wasserschäden. Auf keinen Fall müssen sich Mieter, Vermieter, Wohnungseigentümer und Hauseigentümer mit einer ersten Absage zufriedengeben.

Sie haben alle nötigen Maßnahmen ergriffen, aber die Gebäudeversicherung zahlt nicht? Dann vermitteln wir gerne Sachverständige für ein Wasserschaden-Gutachten, im Falle eines Rechtsstreits auch für ein Gegengutachten. Nötiger Rechtsbeistand kann über uns von Fachanwälten für Sachversicherungsrecht vermittelt werden. Ebenfalls sind wir mit Handwerkern vernetzt und können den Kontakt zu Sanierungsdienstleistern herstellen.

Fazit:

Im Fall eines Wasserschadens übernimmt die Gebäudeversicherung die Schadensregulierung von Schäden am Gebäude selbst, jedoch nicht am beweglichen Hausrat. Im Streitfall klärt ein Gutachten die Art, Ursache und Schwere der Schäden. Wir vermitteln dafür Sachverständige, Fachanwälte und Handwerker.

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Quellen und weiterführende Ressourcen:

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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