Versicherung zahlt nicht wegen Zahlungsverzug? – Was Sie tun können, und wie wir Ihnen helfen können.
Der Ersatz von beschädigten Sachen ist eine vertragliche Pflicht der Versicherer. Damit sie dieser Verpflichtung nachkommen, muss ein Schaden an einem versicherten Gegenstand entstanden sein. Der Versicherungsvertrag regelt hierbei genau, welche Schadensursache versichert ist. Auch die Höhe der Ersatzleistungen werden im Vertrag beschrieben.
Es passiert jedoch immer wieder, dass die Versicherungen berechtigte Leistungen für Versicherungsschäden ablehnen (vgl.: Versicherung verweigert Leistung). Als Grund wird hierfür häufig ein Fehlverhalten des Versicherten ins Feld geführt. Es wird unterstellt, dass der Versicherte seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist. Zum Beispiel der Beitragspflicht. Versicherungsschutz besteht demnach nur, wenn der Beitrag für den Versicherungsvertrag rechtzeitig gezahlt wurde.
Die Ablehnung eines Schadens mit dem Verweis auf einen säumigen Beitrag führt schnell zu Diskussionen. Jahrelang haben Sie regelmäßig Ihre Zahlungen geleistet. Nun macht die Versicherung Ärger, weil das Beitragskonto einmal nicht rechtzeitig gedeckt war. Ist das rechtens? Was können Sie tun?
Versicherung hat einen Anspruch auf pünktliche Beitragszahlung
Die pünktliche und vollständige Zahlung des vereinbarten Versicherungsbeitrages ist eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers (Was sind Obliegenheiten?).
Eine kurze Erläuterung / Exkurs: In der Versicherungswirtschaft wird der Preis für ein Versicherungsprodukt oftmals auch als Prämie bezeichnet. Die Begriffe „Prämie“ und „Beitrag“ stehen gleichwertig nebeneinander. Die Versicherungen entscheiden selbst, welche dieser Bezeichnungen sie zur Anwendung bringen. So kann es sein, dass Sie dem einen Versicherer den Beitrag und dem anderen die Prämie schulden. In der Praxis finden Sie im Bereich der Schadens- und Sachversicherungen, z. B. der Gebäudeversicherung die Bezeichnung Versicherungsprämie. Kranken- und Lebensversicherungen sprechen meist von Beiträgen.
Die Versicherungsbeiträge sind im Geschäft der Versicherungsgesellschaften eine wichtige Größe. Der Erfolg eines Unternehmens bemisst sich unter anderem am Wachstum der Beitragseinnahmen. Die Rentabilität der Versicherungsprodukte hängt davon ab, welchen Teil der eingenommenen Prämien die Versicherung wieder für Schadenszahlungen ausgeben muss. Eine entsprechend große Bedeutung messen die Versicherungen deshalb dem Beitragsverzug bei.
Ein wesentlicher Unterschied besteht zwischen dem Zahlungsverzug bei der Erstprämie und jenem der Folgeprämie. Die Zahlung der Erstprämie setzt den Versicherungsschutz in Kraft. Sie aktiviert folglich den Vertrag. Erst ab dem Zeitpunkt der ersten Zahlung haben Sie Versicherungsschutz. Die Versicherungen bezeichnen diesen Zeitpunkt als materiellen Versicherungsbeginn. Es gibt nur wenige Ausnahmen hiervon, wie z. B. die vorläufige Deckung in der Kfz-Versicherung.
Als Folgeprämien werden alle Zahlungen nach der Erstprämie bezeichnet. Für Folgen eines Zahlungsverzuges ist es erheblich, ob es sich um eine Erst- oder Folgeprämie handelt. Siehe auch: HUK Coburg zahlt nicht.
Zahlungsverzug gefährdet den Versicherungsschutz
Bei Nichtzahlung oder Zahlungsverzug kommt der Erstprämie eine besondere Rolle zu. Wird der erste Beitrag zu einem Versicherungsvertrag nicht geleistet, hat die Versicherung das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Einmalbeiträge, wie sie z. B. bei der Bauleistungsversicherung erhoben werden, sind der Erstprämie gleichgesetzt. Im Klartext bedeutet dies, dass ein Vertrag nicht zustande gekommen ist. Geregelt ist der Sachverhalt im § 37 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Sie finden den Bezug zu diesem dann auch in der Begründung zur Ablehnung.
Die Brisanz dieser Regelung liegt in einem besonderen Detail. Der zeitliche Abstand zwischen dem Abschluss des Vertrages, dem vereinbarten Versicherungsbeginn und dem Zeitpunkt Ihrer Prämienzahlung kann zu einer Deckungslücke führen. Das wird besonders dann interessant, wenn Sie z. B. eine Hausratversicherung abschließen, die noch am selben Tag Versicherungsschutz bieten soll. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor die Versicherung einen Zahlungseingang verzeichnet, besteht kein Versicherungsschutz.
Beim Verzug der Zahlung einer Folgeprämie muss sich der Versicherer an besondere Regeln halten, bevor er seine Leistung versagen kann. Dem Versicherungsnehmer wird eine Zahlungsfrist eingeräumt, in welcher der Zahlungsverzug geklärt werden kann. Erst nach Ablauf dieser Frist und weiterhin bestehendem Zahlungsverzug ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit. Zur Anwendung kommt in diesem Fall der § 38 VVG.
Die Befreiung von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer ist die schwerwiegendste Folge einer Nichtzahlung oder eines Zahlungsverzuges. Doch reicht das Vorliegen einer Nichtzahlung allein aus? Welche Rolle spielen die Umstände des Zahlungsverzuges?
Der Versicherungsschutz kann Ihnen nicht versagt werden, wenn Sie nicht für das Versäumnis einer Zahlungsfrist verantwortlich sind. Dass Ihr Konto nicht gedeckt ist, kann ebenso ein Verschulden der Bank sein. Auch unberechtigte Abrufe zum Beispiel vom Vermieter oder Versorgungsunternehmen liegen nicht in Ihrer Verantwortung. Fehler der Versicherung bei der Datenverarbeitung oder unsauber übermittelte Daten des Maklers haben Sie nicht zu vertreten. Geben Sie eine Kontoänderung an eine Agentur des Versicherers weiter, ist es deren Aufgabe, die Daten schnell und korrekt weiterzugeben.
Versicherungsnehmer verantwortet nicht automatisch den Verzug
Der Versicherungsnehmer muss nicht immer schuld daran sein, dass der Beitrag nicht pünktlich beim Versicherer eintrifft. Das Verschulden des Versicherten ist aber eine wichtige Voraussetzung, damit sich die Versicherung von der Zahlungspflicht befreien kann. Die Nichtzahlung der Erstprämie gestattet laut VVG keinen Rücktritt vom Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung „nicht zu vertreten“ hat. Sie müssen deshalb beachten, auf welchem Weg die Versicherung den Beitrag erhält. So ist es in der Praxis üblich, dem Versicherer ein Lastschriftmandat zu erteilen. Hierbei gilt der Beitrag mit der Unterschrift unter die Einzugsermächtigung als bereits gezahlt. Leisten Sie die Unterschrift an einem Freitag und die Versicherungsgesellschaft fordert die Versicherungsprämie erst am Donnerstag der folgenden Woche an, so besteht bereits für einen Versicherungsfall am Sonntag nach Ihrer Vertragsunterschrift Versicherungsschutz. Wird das Lastschriftmandat aus Gründen, die Sie nicht zu verantworten haben, verspätet eingelöst, müssen Sie sich keinen Verzug zurechnen lassen. Siehe auch: Betriebsinhaltsversicherung zahlt nicht.
Möchten Sie den Beitrag überweisen, so liegt das Risiko, dass die Prämie den Empfänger nicht erreicht, bei Ihnen. In der Praxis kann folglich eine fehlerhaft abgetippte IBAN Ihren Versicherungsschutz gefährden. Macht das Versicherungsunternehmen diesen Fehler, haben Sie den Verzug auch nicht zu vertreten. Vgl. auch: Hausratversicherung zahlt nicht.
Bei dem Anspruch auf Folgeprämien ist der Versicherungsvertrag bereits in Kraft. Es besteht demnach der vereinbarte Versicherungsschutz. Häufige Gründe für einen Zahlungsverzug sind nicht gedeckte oder erloschene Konten. Es kann schnell passieren, dass bei einem Bankwechsel nicht alle Versicherer zeitnah zum Prämienabruf informiert werden.
Eine besondere Situation entsteht beim Wechsel des Eigentümers in der Wohngebäudeversicherung. Hier wird der Altvertrag zunächst vom Erwerber übernommen. Ob der Vorbesitzer seinen Zahlungspflichten nachgekommen ist, kann er nicht prüfen. Siehe auch: Itzehoer Versicherung zahlt nicht.
Übrigens: Hat der Versicherer bei einem Zahlungsverzug der Folgeprämie bereits wirksam eine Mahnung oder gar eine Kündigung ausgesprochen, müssen Sie zunächst einmal schnell reagieren. Als letztes Mittel können Sie, wenn die Versicherung das Verfahren zulässt, die säumige Prämie direkt bei einer Filiale oder Agentur einzahlen. Besonders wenn durchsetzungsfähige Ansprüche von Dritten bestehen, beispielsweise gegen Ihre Haftpflichtversicherung, ist Eile geboten.
Wir helfen Ihnen bei den Folgen von Nichtzahlungen.
Wenn die Versicherung wegen eines Zahlungsverzuges den entstandenen Schaden nicht bezahlen will, lassen Sie den Vorgang genau prüfen.
Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, herauszufinden, ob sich Ihre Versicherung richtig verhalten hat. Siehe auch: Versicherung zahlt nicht -> Anwalt.
Haben Sie den Zahlungsverzug wirklich zu verantworten? Möglicherweise haben Dritte dafür gesorgt, dass keine rechtzeitige Deckung bestanden hat.
Haben Sie einen Lastschriftrückruf veranlasst, weil die der Versicherer einen anderen als den vereinbarten Betrag abgerufen hat? Möglicherweise hätte der fehlerhafte Abruf die pünktliche Zahlung anderer Verbindlichkeiten wie etwa einer Kreditrate, gefährdet.
Hat Sie die Versicherung hinreichend über die Folgen eines Zahlungsverzuges informiert? Sie müssen ausdrücklich darauf hingewiesen werden, ab wann Ihr Versicherungsschutz erlischt.
Wenn es um die Frage Ihres Verschuldens geht, benötigen Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt. Wir vermitteln Ihnen erfahrene Anwälte, die hierzu die richtigen Fragen stellen. Unsere Fachanwälte decken die Formfehler und Übermittlungslücken des Versicherers auf. Die Versicherung muss beweisen, dass Sie den Zahlungsverzug zu verantworten haben. Besonders bei der Nichtzahlung der Folgeprämie macht der Gesetzgeber klare Vorgaben in Bezug auf die Verfahren zu Mahnung und Kündigung. Nicht jede Versicherung hält sich daran.
Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf, um den Fall zu prüfen.