Handwerkerpfusch: Was tun? Schadensersatz? Wer zahlt Gutachter?

Auf einer Baustelle – egal, ob bei einer Sanierung oder einem Neubau – gibt es viele tätige Handwerker, die unterschiede Arbeiten ausführen. Nicht immer erfolgt die Ausführung der Arbeit allerdings zur vollen Zufriedenheit des Auftragstellers und mitunter kommt es sogar zu schwerwiegenden Fehlern und Baumängeln. In diesem Fall müssen Handwerker eine Nacherfüllung leisten und dafür sorgen, dass die Fehler im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden. Was beim Thema Handwerkerpfusch und Mängelbeseitigung wichtig ist, stellen wir nachfolgend genauer vor.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Handwerkerpfusch und Mängelrüge: Wenn eine Mängelbeseitigung nötig wird

Nicht immer leisten beauftragte Handwerksbetriebe korrekte Arbeit: Wird etwas falsch montiert oder eine Sanierungsaufgabe falsch ausgeführt, dann ist eine Nacherfüllung angebracht – diese kann der Auftraggeber stets vom ausführenden Handwerksbetrieb verlangen. Lassen sich beispielsweise neue Fenster nicht problemlos öffnen oder kommt es zum Bruch frisch verlegter Fliesen (vgl. Spannungsrisse Fliesen), so ist dies nicht nur ärgerlich, sondern es handelt sich höchstwahrscheinlich schlichtweg um Handwerkerpfusch. Das müssen sich Bauherren natürlich nicht gefallen lassen und sollten daher umgehend um eine schnelle Behebung des Problems bitten. Hierbei gelten verschiedene Fristen für eine Nacherfüllung, welche auch gesetzlich vorgeschrieben sind. Sofern zwischen Auftraggeber und dem Handwerksbetrieb trotz einer angemessenen Fristsetzung keine Einigung erzielt wird, müssen eine Schlichtungsstelle oder auch ein Anwalt helfen.

Grundsätzlich gilt: Ist ein Handwerker / Betrieb klar für einen Mangel auf einer Baustelle zuständig, dann ist er auch dazu verpflichtet, den Pfusch zeitnah zu beheben. Eine Mängelrüge vom Bauherren ist eine zweite Chance für den Handwerker, der daraufhin selbst festlegen kann, ob er sich für eine Nachbesserung oder für eine Neuausführung der Arbeit entscheiden möchte. In keinem Fall sollten Auftraggeber allerdings eine Selbstvornahme durchführen, sondern die Arbeit stets vom entsprechenden Handwerksbetrieb korrigieren lassen. Ebenfalls sollte auch (ohne entsprechenden Vorlauf mit Mängelanzeige und Schriftverkehr) kein anderer Betrieb für die Mängelbeseitigung beauftragt werden – auch dies gilt als Selbstvornahme, die in diesem Fall rechtlich nicht gerechtfertigt ist. Die Kosten dafür dürften dann nämlich nicht mehr dem Betrieb, der für den Fehler verantwortlich war, in Rechnung gestellt werden – hier bleibe der Auftraggeber selbst darauf sitzen.

Handwerkerpfusch | Was tun? Wie vorgehen für Schadensersatz? Wer zahlt den Gutachter? (© ehrenberg-bilder / stock.adobe.com)
Handwerkerpfusch | Was tun? Wie vorgehen für Schadensersatz? Wer zahlt den Gutachter? (© ehrenberg-bilder / stock.adobe.com)

Fristen zur Mängelbehebung: Worauf Bauherren achten müssen

Wer als Bauherr einen gravierenden Mangel an einem gerade erfolgten Neubau oder auch nach einer Sanierung entdeckt, sollte diesen umgehend dem dafür verantwortlichen Handwerksbetrieb mitteilen. In diesem Zusammenhang muss auch eine genaue Dokumentation des Mangels erfolgen, wie beispielsweise in Form von Fotos oder Videos, die zeigen, was nicht funktioniert oder beschädigt ist. Dann erhält der Handwerksbetrieb eine angemessene Frist für die Nachbesserung. Wenn er dieser allerdings nicht nachkommt, so gewährt der Bauherr ihm für gewöhnlich noch eine Nachfrist. Erst danach darf er ein anderes Unternehmen mit der Schadensbeseitigung beauftragen und kann die Rechnung dann dem ersten Handwerksbetrieb übermitteln. In diesem Fall bleibt er also auch nicht auf den Kosten sitzen. Das gilt ebenso, wenn der Handwerksbetrieb zwar eine Beseitigung des Fehlers versucht, aber nicht erfolgreich ausgeführt hat.

Mängel richtig dokumentieren und beheben lassen – was dabei wichtig ist

Natürlich ist es für alle Beteiligten von Vorteil, wenn ein Mangel umgehend entdeckt wird – dann sollte er dem Verursacher schnellstens mitgeteilt werden. Je zügiger eine Meldung erfolgt, desto bessere Chancen auf eine Nachbesserung hat auch der Bauherr. Gerade wenn eine Sanierung oder ein Neubau durchgeführt wird, ist es wichtig, die Baustelle immer wieder zu besuchen und zu überprüfen, ob alle Arbeiten korrekt und wie im Werkvertrag festgelegt ausgeführt werden. Entdeckt man hier allerdings bereits Handwerkerpfusch, so sollte dieser umgehend gemeldet und dokumentiert werden. Hilfreich ist es auch, Zeugen oder auch Sachverständige von der Handwerkskammer hinzuzuholen, die sich die Situation vor Ort ansehen. Ein fachkundiger Gutachter (vgl. Gutachter Handwerkerpfusch) erkennt dabei natürlich vieles besser als ein Laie, der noch nie zuvor mit diesem Thema zu tun hatte.

Auf Grundlage dessen wird im Anschluss eine Mängelrüge angefertigt, die per Einschreiben an den Handwerksbetrieb übermittelt wird (siehe auch: Mängelrüge Muster). Er erhält nun eine angemessene Frist für die Beseitigung der Mängel, die am besten durch ein genaues Datum festgeschrieben wird. Bauherren haben darüber hinaus auch das Recht, einen Teil der Rechnung zurückzubehalten und diesen erst zu begleichen, wenn die Leistung stimmt. Zieht sich eine Nacherfüllung allerdings wochen- oder gar monatelang hin und hat der Auftraggeber dadurch weitere Aufwendungen und Kosten, so ist er außerdem dazu befugt, Schadensersatz vom ausführenden Handwerksbetrieb zu verlangen. Hierfür holt man sich am besten die Unterstützung eines Anwalts (siehe auch: Anwalt für Handwerkerpfusch).

Handwerkerpfusch: Was tun und wer zahlt, wenn der Betrieb nicht nachbessern möchte?

Allgemein sind Handwerker im Falle von Handwerkerpfusch natürlich zur Behebung eines Mangels, den sie verursacht haben, verpflichtet. Allerdings gibt es auch Fälle, in denen der Handwerker die Nacherfüllung verweigern darf – wie zum Beispiel dann, wenn für ihn unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden. Das ist allerdings oft sehr großzügig ausgelegt und sollte daher besser mit der Unterstützung eines Gutachters geklärt werden. In der Regel ist der Auftraggeber hier im Recht, wenn er den Schaden und seinen Verursacher klar benennen kann.

Die Nacherfüllung selbst kann auf unterschiedliche Arten erfolgen: Der Bauherr kann entweder eine komplette Neuausführung vom Handwerker erhalten oder dieser sorgt für die Behebung des Mangels. Der Handwerker ist dazu befugt, dies selbst zu entscheiden. Kosten, die bei der Behebung des Mangels entstehen, müssen dabei stets vom Handwerker übernommen werden – das gilt auch für Material-, Arbeits-, und Transportkosten. Doch auch Ein- und Ausbaukosten zählen dazu.

Wer zahlt den Gutachter bei Handwerkerpfusch? Was tun, wenn der Handwerker nicht reagiert / nachbessert? (© Robert Knescke / stock.adobe.com)
Wer zahlt den Gutachter bei Handwerkerpfusch? Was tun, wenn der Handwerker nicht reagiert / nachbessert? (© Robert Knescke / stock.adobe.com)

Handwerkerpfusch: Vorsicht vor überteuerten Rechnungen!

Nicht selten haben Auftraggeber bei Sanierungen oder Neubauprojekten das Gefühl, von Handwerkern über den Tisch gezogen zu werden – insbesondere, wenn es Streitigkeiten gibt.

Erhält man selbst eine überteuerte Rechnung von einem Betrieb, sollte geprüft werden, inwiefern diese überhaupt gerechtfertigt ist. Wie wird beispielsweise die Fahrtzeit berechnet? Es ist beispielsweise nicht zulässig, wenn sowohl die Fahrtzeit als auch die Fahrtkosten als geleistete Arbeit behandelt und entsprechend in Rechnung gestellt werden.

Bei einer Nacherfüllung dürfen für den Auftraggeber grundsätzlich keine Kosten anfallen, da die zusätzliche Arbeit aufgrund Fehlers seitens der Handwerker entstanden ist.

Ist eine Mängelbeseitigung von Dritten erlaubt?

Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen Auftraggeber das Recht dazu haben, andere Handwerker mit der Beseitigung mangelhaft ausgeführter Arbeit zu beauftragen. Das gilt zum Beispiel dann, wenn ein Handwerker trotz Abweichung vom Werkvertrag die Behebung der Mängel verweigert oder auch eine Fristsetzung ignoriert (vgl. Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge). Auch wenn ein Mangel nach dem dritten Versuch einer Einigung nach wie vor besteht, darf der Auftraggeber einen anderen Handwerker hinzuziehen – die Kosten hierfür muss er dann auch nicht tragen, sondern darf sie an den Schadensverursacher weiterleiten.

Sind die Fronten derart verhärtet, dass ein Bauherr den Handwerker, der für den Handwerkerpfusch verantwortlich ist, nicht einmal mehr in sein Haus lassen möchte, dann ist Streit bereits vorprogrammiert. Hier kann eine Schlichtungsstelle der richtige Ansprechpartner sein: Die Handwerkskammer kann den Fall mit Hilfe von Gutachtern oder Sachverständigen aus einer neutralen Perspektive klären. Hier sollten Auftraggeber in jedem Fall vorher Fotos vom Mangel anfertigen, um die Situation besser zu veranschaulichen. Sofern eine Mängelbeseitigung dennoch nicht zustande kommt, darf der Auftraggeber nach dem Ende der Frist die Rechnung entsprechend mindern. Auch hier ist anwaltliche Unterstützung nötig, um keine Fehler zu machen.

Was tun, wenn der Mangel erst später bemerkt wird?

Eine Frage, die sich viele Bauherren stellen: Wer zahlt, wenn man einen Schaden erst spät bemerkt – hat man dann überhaupt noch Anspruch auf Schadensersatz? – Tatsächlich zeigen sich einige gravierende Fälle von Pfusch erst viel später – wie beispielsweise dann, wenn durch fehlerhaft ausgeführte Arbeiten undichte Stellen in Rohrleitungen entstehen oder Elektroleitungen nicht richtig funktionieren. Das sorgt natürlich für Ärger – doch auch in so einem Fall von Pfusch hat der Auftraggeber das Recht einer Reklamation. Die sogenannte Gewährleistungsfrist bei Mängeln liegt für gewöhnlich bei fünf Jahren. In diesem Zeitraum hat der Bauherr also die Möglichkeit, eine Reklamation einzureichen und eine Nachbesserung des Schadens vom Verursacher einzufordern. Wird der Mangel allerdings erst deutlich später bemerkt, kann es passieren, dass man selbst die Kosten für eine Reparatur tragen muss – auch Schadensersatz zu verlangen ist dann natürlich nicht mehr oder nur noch sehr schwer möglich. Siehe auch: Mängelbeseitigung nach Abnahme, Bedenkenanzeige VOB, Baumängel Verjährung.

Ärger mit dem Handwerker? (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Ärger mit dem Handwerker? (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)

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Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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