Wohnungsbrand: Zahlt Versicherung bei Brand durch Kerze?

Eine kleine gemütliche Kerze kann unglaublich großen Schaden anrichten. Und wenn es dann darum geht, einen entstandenen Brandschaden mit der Versicherung abzurechnen, gibt es oft Streit und Ärger. Diskussionen über Fahrlässigkeit (“grob fahrlässiges Verhalten”), Brandursachenermittlungen bis hin zu Gerichtsverfahren sind oft die Folge.

Gut zu wissen: Wir von der Deutschen Schadenshilfe sind Spezialist im Bereich der Regulierung von Brandschäden. Nutzen Sie bei Bedarf unser Experten-Netzwerk aus Sachverständigen (Gutachtern), Fachanwälten für Versicherungsrecht sowie Brandschadensanierern, um einen vorliegenden Schaden bestmöglich zu beseitigen und finanziell abzuwickeln.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Brand durch eine Kerze – zahlt die Versicherung?

Besonders in der Weihnachtszeit muss die Feuerwehr vermehrt wegen Wohnungsbränden ausrücken. Denn viele bestücken ihr Tannengrün weiterhin mit natürlichen Kerzen aus Wachs. Die heimelige und romantische Atmosphäre ist meist ihr Argument, wenn sie die Risiken kleinreden, die mit einer derartigen Illumination verbunden sind. Mitunter entwickelt sich aber sogar ein veritabler Hausbrand, weil die hoffnungslosen Romantiker die Brandgefahr unterschätzen.

Isn´t it romantic?

Aber nicht nur Weihnachtsmänner und -frauen bevorzugen die traditionelle Variante der schummrigen Beleuchtung, ohne an einen möglichen Brand durch eine Kerze zu denken. So mancher Feierabend bleibt fade ohne Teelichter. Das Candlelight-Dinner verleiht einer Beziehung neuen Schwung, und eine Reihe weiterer Anlässe bleibt unvollständig ohne den lodernden Docht, der den gemütlichen Abendschein mit seinen Flammen erst herbeizaubert.

Während der vergangenen Jahre registrierten die Versicherer in der besinnlichen Zeit im gesamten Bundesgebiet 11 000 bis 12 000 Brände, eine Steigerung um ungefähr 40 Prozent im Vergleich zu Frühjahr und Herbst. Das geht aus den Zahlen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hervor.

Der Brand in der Wohnung – Reicht der Feuerlöscher aus ?

Jeder Zimmerbrand beginnt mit dem Schwel- oder Initial-Brand (vgl. auch Brand aufgrund eines technischen Defekts). Oft ist eine bis zum Schaft heruntergebrannte Kerze der Auslöser, die erst den Tannenbaum in Brand setzt, und sich anschließend zu einem Wohnungsbrand entwickelt. Vom Sauerstoffgehalt in dem betroffenen Raum ist es abhängig, wie lange das Feuer in diesem Zustand bleibt. Aber bereits auf diesem niedrigen Niveau kommt es zur Freisetzung von giftigen Gasen, die schon in kurzer Zeit eine Bewusstlosigkeit zur Folge haben können. Innerhalb von wenigen Minuten wird aus dem Schwelbrand ein lokaler Brand, der die Luft in dem Zimmer stark aufheizt. In dieser frühen Phase kann der Mieter noch selber mit dem Feuerlöscher das Schlimmste verhindern. Allerdings folgt bald der Flash-Over, in dem sich die Flammen unkontrolliert ausbreiten. Weitere Gegenstände fangen Feuer, weil sie sich durch die erhitzte Umgebungsluft entzünden. Die sich anschließende Vollbrand-Phase lässt die Temperaturen auf mehr als 1 000 Grad Celsius ansteigen, und nun ist der Laie endgültig machtlos. Allein die Feuerwehr verfügt über die nötigen Gerätschaften, um ein Feuer von dieser Dimension unter Kontrolle zu bringen, das durch den Brand einer Kerze ausgelöst wurde.

Wohnungsbrand: Zahlt Versicherung bei Brand durch Kerze? (© Mario / stock.adobe.com)
Wohnungsbrand: Zahlt Versicherung bei Brand durch Kerze? (© Mario / stock.adobe.com)

Die unbeaufsichtigte Kerze als häufigste Brandursache

Allein im Monat Dezember 2014 entstanden Brandschäden von 25 Mill. Euro. Unbeaufsichtigte Kerzen bzw. ihren Docht macht der GDV dabei als häufigste Ursache für Zimmerbrände aus. Gleiches gilt für die heimeligen Teelichter. Diese Feuer sind äußerst gefährlich und verursachen zudem erhebliche Kosten. Der Verbraucher kann sich vor den finanziellen Belastungen allerdings schützen, und zwar durch eine Wohngebäude- oder Hausratversicherung sowie die private Haftpflicht.

Wann zahlt welche Versicherung?

Welcher Vertrag welche Schäden begleicht, ist eindeutig geregelt. Einen Brandschaden in Wohnräumen deckt die Hausratversicherung ab. Alles Bewegliche gehört in diese Kategorie, also Teppiche, Möbel, sogar die Gaben unter dem Weihnachtsbaum, die eigentlich für die Kinder gedacht waren. Was zum Gebäude gehört oder fest montiert wurde, gehört hingegen in die Zuständigkeit der Wohngebäude-Versicherung.

Einrede der Versicherung ausschließen

Aber nicht nur kindlicher Übermut verursacht Schäden. Verlässt jemand für eine längere Zeit das Zimmer, kümmert sich nicht mehr um die Wachsbeleuchtung, und es entsteht ein Brand durch eine Kerze, handelt er grob fahrlässig. Besonders Kinder sind hier betroffen, weil sie die Brandgefahr nicht einschätzen können. Mit der Versicherung kommt es dann zu unerfreulichen Auseinandersetzungen wegen der Schadensregulierung des Wohnungsbrands. Der Streit lässt sich aber vermeiden, wenn die Police den „Verzicht auf die Einrede grober Fahrlässigkeit“ enthält. Die Prämie wird dann zwar etwas höher, aber die Mehrkosten lohnen sich (s.a. grobe Fahrlässigkeit: Gebäudeversicherung). Denn dann zahlt die Versicherung sogar bei einem grob fahrlässigen Verhalten den vollen Betrag. Das gilt selbstredend auch, wenn der Brand durch eine Kerze verursacht wurde.

Verzichtet der Versicherungsnehmer in seinem Vertrag auf diesen Passus, war die Versicherung bei älteren Verträgen im Falle einer Fahrlässigkeit von den Leistungen befreit. Neuerdings gibt es aber das abgestufte Verschuldungssystem, das zwischen der leichten und der groben Fahrlässigkeit, dem Vorsatz und der Arglist unterscheidet.

Die Fahrlässigkeit bewerten

Bei einem nur leicht fahrlässigen Verhalten ist die Versicherung verpflichtet, die Schadenssumme zu 100 Prozent zu übernehmen. Liegt eine groben Fahrlässigkeit vor, kann sie den Betrag kürzen, und zwar abhängig vom Verschulden ihres Kunden.

Als grob fahrlässig gilt ein Handeln, bei dem jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt. Das gilt dann, wenn selbstverständliche Überlegungen ausbleiben oder außer acht bleibt, was jedem unter den vorliegenden Umständen unmittelbar einleuchten müsste. Bei einem Brand durch eine Kerze müsste allerdings jedem die besondere Gefahr bewusst sein. Zusätzlich muss ein unentschuldbares Verhalten feststellbar sein, das über das übliche Maß hinausgeht. Der Sachbearbeiter kann eine Quote von 0 bis 100 Prozent festsetzen. Bei einer Leistungskürzung dürfen der vorherige Versicherungsverlauf, die Schadenshöhe im aktuellen Fall und die Vermögenssituation des Betroffenen keine Rolle spielen. Siehe auch: Hausrat: Grobe Fahrlässigkeit.

Bei einem vorsätzlichen Verhalten hingegen zahlt die Versicherung nicht, und zwar grundsätzlich. Voraussetzung ist aber, dass das Handeln des Verursachers auch wirklich ursächlich war für den festgestellten Schaden. Die Schadensregulierung nach einem Brand kann wegen des komplexen Bewertungsmodells trotz aller gesetzlichen Vorgaben sehr kontrovers verlaufen. Am Ende steht oft das Urteil des zuständigen Gerichts, denn es geht nicht selten um hohe Summen und vielfach um komplexe Situationen, die schwer einzuschätzen sind. Oft sorgt erst ein Brandursachenermittler / Brandsachverständiger für die nötige Klarheit, der über die notwendige Erfahrung verfügt, weil er häufig mit unübersichtlichen Brandhergängen befasst ist.

Das Mietverhältnis und die neuen Bewertungen

Die Neueinstufung der Nachlässigkeit hat auch Einfluss auf das Verhältnis von Mieter und Vermieter in Bezug auf die Brandschadensanierung. Wird bei einem Wohnungsbrand das Verhalten des erstgenannten als nur leicht fahrlässig eingestuft, ist der Eigentümer für die Beseitigung der Schäden verantwortlich (s.a. Brand Entsorgung). Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dieselben durch seine Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind.

Die Begründung ist einleuchtend. Der Mieter zahlt in aller Regel an der vom Vermieter abgeschlossenen Versicherung einen Anteil, denn die Prämie wird in der Betriebskostenabrechnung anteilig abgerechnet. Der Mieter darf also erwarten, dass ein in seiner Wohnung entstandener Brandschaden innerhalb eines üblichen Zeitrahmens vom Eigentümer beseitigt wird. Vgl.: Brandschaden durch Mieter.

Der Vermieter seinerseits ist anschließend berechtigt, von der Versicherung eine Kostenerstattung für die Brandsanierungen zu verlangen. Voraussetzung ist, dass das Risiko auch wirklich durch den Vertrag gedeckt ist. Eine Einzelfallprüfung ist unbedingt erforderlich, wenn die Schadensregulierung nach einem Brand den gesetzlichen Vorgaben entsprechen soll. Die Wohngebäudeversicherung kommt dann aber nur für Schäden auf, die in der Wohnung als Bestandteil des Gebäudes aufgetreten sind. Also für Brand- oder Löschwasserflecken und Rauchverfärbungen an den Wänden, Decken und Böden, auch wenn der Brand durch eine Kerze entstanden ist. Unter Umständen zahlt die Versicherung zusätzlich eine umfängliche Brandschadenreinigung, wie etwa die Rußentfernung nach einem Brand. Der eigene Hausrat bleibt nach wie vor eine Angelegenheit für eine eigene Hausratversicherung.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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