Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr

Wenn es zu einem Wasserschaden im Haus kommt, muss möglichst schnell die Ursache gefunden werden. Neben baulichen Mängeln oder geplatzten Leitungen kommen als Grund mitunter auch verstopfte Abwasserrohre in Frage. Doch wenn er Schaden erst einmal entstanden ist, ist guter Rat teuer: Wer kommt für die Kosten auf und worauf gilt es zu achten? – Gut zu wissen: Die Deutsche Schadenshilfe ist für Sie da: mit Sachverständigen, Sanierungsfirma und Fachanwälten für Versicherungsrecht. Mit unserer Hilfe können Sie den Schaden schnell analysieren, beseitigen und nach Möglichkeit mit der zuständigen Versicherung regulieren. Wir unterstützen Sie von A-Z: Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Verstopftes Abwasserrohr – wann muss der Mieter für die Kosten aufkommen?

Als Mieter muss man für einen Wasserschaden, der durch ein verstopftes Abwasserrohr zustande gekommen ist, nur dann die Kosten tragen, wenn der Schaden auch selbst verschuldet ist. Es spielt dabei erst einmal keine Rolle, ob der Mieter selbst bzw. ein Gast in seiner Wohnung dafür verantwortlich gemacht werden kann. Der Mieter haftet in diesem Fall auch für Besucher in seiner Wohnung.

Allerdings kann ein Mieter aus rechtlicher Sicht gleichzeitig auch nur für jene Mangel zu Rate gezogen werden, welche durch einen unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind. Sofern ein Mangel vorliegt, der auf einen unsachgemäßen Gebrauch als auch auf bauliche Mängel zurückzuführen sind, dann ist auch der Vermieter in der Beweislast. Im Klartext heißt dies: Er muss nachweisen können, dass der Schaden nicht aus verletzter Sorgfalt entstanden ist. Normalerweise lässt sich ein solcher Beweis nur mit Unterstützung eines Gutachters erbringen. Kann er dies beweisen, so muss der Mieter die Kosten für die Beseitigung oder Reparatur des Schadens tragen – oder zumindest seine Versicherung.

In welchen Fällen muss der Vermieter die Kosten für den Wasserschaden übernehmen?

Ein Vermieter muss immer dann die Kosten für den Wasserschaden durch ein verstopftes Rohr übernehmen, sofern es sich um einen Fehler an der Mietsubstanz handelt, für den er verantwortlich gemacht werden kann. Auch wenn den Mieter generell keine Schuld für die Verstopfung der Leitungen trifft oder wenn sich nicht ausfindig machen lässt, welcher Mieter für den Schaden im Haus verantwortlich ist, muss er selbst die Kosten übernehmen. Denn aus rechtlicher Sicht wird hier vermutet, dass der Vermieter seinen Pflichten, die im Mietvertrag festgehalten sind, nicht mehr nachkommen kann.

Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr | hier: Check des Abfluss / Gulli (© JRJfin / stock.adobe.com)
Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr | hier: Check des Abfluss / Gulli (© JRJfin / stock.adobe.com)

Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr: Wann Dritte für den Schaden haftbar gemacht werden können

Sofern ein Gebäude aus mehreren Mietparteien besteht und ein verstopftes Abwasserrohr zu einem Wasserschaden führt, dann ist der Vermieter automatisch in der Beweislast, nachzuweisen, welche Mieter den Sachschaden zustande gebracht haben. Nur dann haftet der Verantwortliche – sofern er ausfindig gemacht werden kann – für alle Kosten, welche für die Wasserschaden Reparatur entstehen. Normalerweise lässt sich der tatsächlich Schuldige aber nicht herausfinden, so dass der Vermieter selbst auf den Kosten sitzen bleibt, welche für die Schadensbeseitigung erforderlich sind.

Wenn jedoch der Vermieter eindeutig beweisen kann, welcher Mieter für den Schaden in die Pflicht genommen werden kann, dann muss dieser nicht nur die Reparatur bezahlen, sondern auch für weitere Beschädigungen an Mietobjekten haften, welche durch das verstopfte Rohr zustande gekommen sind. Ein Beispiel wäre, wenn der Wasserschaden einen teuren Teppich eines anderen Mieters beschädigt hat – in diesem Fall hat er das Recht, entsprechend Schadensersatz zu erhalten. Diese Kosten muss dann der schuldige Mieter bezahlen (siehe auch: Wasserschaden durch Mieter – wer zahlt?).

Unterschiedliche Arten von Wasserschäden – was dabei zu beachten ist

Versicherungsgesellschaften machen einen Unterschied zwischen Wasserschaden und Wasserschaden. So handelt es sich bei einem Rohrbruch zum Beispiel um einen Leitungswasserschaden, was wiederum zu den sogenannten bestimmungswidrigen Wasseraustritten zählt. «Bestimmungswidrig» bezeichnet hier den Austritt von Wasser, welches an einer nicht vorgesehenen Stelle aus der Leitung tritt. In so einem Fall trägt die Gebäudeversicherung normalerweise die Ausgaben für die Instandsetzung und Reparatur betroffener Gebäudeteile wie Böden und Wände sowie auch der Rohre als Ursache des Schadens. Ebenso sind Schäden an Garagen, Carports oder Nebengebäuden in einer Gebäudeversicherung inbegriffen (vgl. Gebäudeversicherung & Wasserschaden).

Etwas anders verhält es sich, wenn ein Wasserschaden durch eine Naturgewalt oder auch durch überschwemmende Gewässer zustande kommt (vgl. Überschwemmung & Versicherung) – dann ist es ein Fall für die Elementarschadenversicherung. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um eine eigenständige Versicherung, sondern um eine Zusatzpolice, die zur Hausrat- oder Gebäudeversicherung hinzugebucht werden kann. Sie kommt für Schäden durch unter anderem Erdbeben, Erdrutsch, Schneedruck oder auch Hochwasser auf – so beispielsweise auch mit Wasser vollgelaufene Keller.

Muss ein Vermieter immer für die Kosten eines verstopften Abwasserrohrs aufkommen?

Grundsätzlich sind Vermieter natürlich nicht immer in der Pflicht, die Kosten für ein verstopftes Rohr zu übernehmen – wie bereits erwähnt kann auch der Mieter in die Pflicht genommen werden, sofern er an der Ursache schuld ist. Hat er zum Beispiel in der Toilette Müll entsorgt, der natürlich nicht dort hineingehört und hat dies zur Verstopfung der Abwasserleitung geführt, dann haben selbst die modernsten Rohre oft keine Möglichkeit, die Fremdkörper herunterzuspülen. Küchenabfälle, Katzenstreu oder Essensreste haben nichts in der Toilette zu suchen und können mit der Zeit zu einer Verstopfung der Rohrleitungen beitragen – das sollte allein schon im eigenen Interesse vermieden werden.

Doch auch am Waschbecken in der Küche können Ablagerungen von Fett in den Rohren irgendwann zu massiven Verstopfungen führen. Sie kommen vor allem dann zustande, wenn lediglich mit lauwarmem oder kaltem Wasser gespült wird, so dass das Fett nicht wirklich aufgelöst werden kann und sich im Abfluss ablagert. In solchen Fällen muss der Mieter ebenfalls für die verstopften Abwasserrohre aufkommen und die Kosten für die Behebung des Schadens übernehmen.

Eine regelmäßige Rohrreinigung kann Schäden und Folgeschäden im Kontext von Abwasser möglicherweise verhindern. Ist ein größerer Schaden durch ein verstopftes und ggf. geplatztes Abwasserrohr erst einmal entstanden, kommen schnell Fragen rund um Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung auf die Tagesordnung. (© Marytog / stock.adobe.com)
Eine regelmäßige Rohrreinigung kann Schäden und Folgeschäden im Kontext von Abwasser möglicherweise verhindern. Ist ein größerer Schaden durch ein verstopftes und ggf. geplatztes Abwasserrohr erst einmal entstanden, kommen schnell Fragen rund um Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung und Haftpflichtversicherung auf die Tagesordnung. (© Marytog / stock.adobe.com)

Wann die Versicherung keine Kosten übernimmt

Abhängig davon, welche Versicherungsgesellschaft der richtige Ansprechpartner für einen solchen Schaden ist, können sich die Anforderungen hinsichtlich der Kostenübernahme deutlich voneinander unterscheiden. Bei einer Hausrat- oder Privathaftpflichtversicherung muss es sich – wie schon weiter oben erläutert – um einen bestimmungswidrigen Austritt des Leitungswassers handeln. Das können sowohl Abwasserleitungen als auch Wärmepumpen oder zugehörige Schläuche sein.

Es gibt durchaus Fälle, in denen der eigentlich zuständige Versicherer die Kosten für Wasserschäden verweigern darf – wie beispielsweise, wenn der Schaden durch Reinigungswasser, Ablagerungen von Essensresten oder Ähnliches zustande kommt und dies auch nachgewiesen werden kann. Stellt ein Gutachter oder eine Sanierungsfirma vor Ort fest, warum das Rohr verstopft ist und lässt sich die Schuld auf den Mieter übertragen, so entbindet sich die Versicherung meist direkt von der Leistungspflicht (siehe: Ist Rückstau durch Verstopfung versichert?). Handelt es sich um eine Verletzung der Sorgfaltspflicht oder um eine vorsätzliche Verursachung des Schadens (Definition von Vorsatz und Fahrlässigkeit), dann kann natürlich nicht damit gerechnet werden, dass die Versicherungsgesellschaft die Kosten trägt.

Wichtig: Möglichst schnell den Versicherungsschaden melden

Wichtig ist natürlich, einen Wasserschaden so schnell wie möglich der zuständigen Versicherung zu melden. Hierfür schreiben die meisten Versicherer feste Fristen von wenigen Tagen vor, die zwingend eingehalten werden sollten, um den Leistungsanspruch nicht zu gefährden. Idealerweise erfolgt die Meldung des Abwasserschadens noch am gleichen oder spätestens am nächsten Tag.

Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr | hier: Check des Abflusses in der Küche / Spüle (© JRJfin / stock.adobe.com)
Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr | hier: Check des Abflusses in der Küche / Spüle (© JRJfin / stock.adobe.com)

Wenn der Mieter unschuldig ist, die Versicherung aber trotzdem nicht zahlt

Es gibt durchaus Fälle, in denen ein verstopftes Abwasserrohr Sache der Versicherung ist, diese die Kostenübernahme aber ablehnt. Stellt ein Wasserschaden Gutachter beispielsweise vor Ort fest, dass der Mieter Schuld an der Verstopfung der Leitung trägt, weil er Essensreste über den Abfluss entsorgt hat, vergisst dabei aber, auch bauliche Mängel der Abwasseranlage zu erfassen, dann sollten Mieter sich wehren, um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben. In so einem Fall kann es sich lohnen, sich selbst an einen unabhängigen Sachverständigen zu wenden, der noch einmal ein neutrales Gutachten zum Schaden erstellt. So können der Schaden und die Rohrverstopfung von der Versicherung noch einmal neu bewertet werden. Gern vermitteln wir Ihnen einen Sachverständigen für ein Gegengutachten.

Doch was, wenn sich die Versicherungsgesellschaft trotzdem noch weigert, die Kosten für den Feuchteschaden oder andere Leitungswasserschäden zu übernehmen – und das, obwohl sie in der Leistungspflicht ist? In so einem Fall haben Versicherte die Möglichkeit, sich an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu wenden, um sich doch noch durchsetzen zu können. Hat die Versicherung die Kostenübernahme zwar zugesagt, aber zahlt auch nach mehreren Wochen noch nichts, so gerät sie in Zahlungsverzug – und auch dafür fallen Kosten an. Versicherte sollten in diesem Fall mahnen und eine Frist setzen. Nützt auch dies nichts, dann hilft ein Rechtsanwalt weiter, so dass der Schaden letzten Endes nicht noch aus eigener Tasche bezahlt werden muss.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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