Will Ihre Versicherung nicht für den Wasserschaden aufkommen?
Ein Wasserschaden in Haus oder Wohnung ist an sich ja schlimm genug. Wenn dann aber noch Ärger mit der Versicherung kommt, ist die Stimmung perfekt. Leider passiert es gar nicht so selten, dass Versicherte Probleme haben, Wasserschäden bei der Hausratversicherung und/oder Gebäudeversicherung geltend gemacht zu bekommen (vgl. Wasserschäden – wer zahlt). Das ist nicht immer böser Wille der Versicherungsgesellschaft, sondern häufig sieht der abgeschlossene Tarif (Versicherungsvertrag) eben tatsächlich keine Entschädigung im konkreten Fall vor, weil die Wasserschaden-Ursache in der gewählten Police nicht gedeckt ist. Für den 08/15-Verbraucher, der keine besonderen Kenntnisse von und auch kein Interesse an den Details der Versicherungsbedingungen und -klauseln hat, führt das zu jeder Menge Frust. Wer sich gegenüber der Assekuranz professionell vertreten lässt, hat jedoch in manchen Fällen dennoch gute Chancen, an eine Entschädigung zu kommen. – Lesen Sie weiter!
Wasserschaden – Gebäudeversicherung zahlt nicht
Wenn die Gebäudeversicherung für Wasserschäden nicht zahlen will, liegt das meist daran, dass es sich um einen sogenannten “Elementarschaden” handelt, und Elementarschäden beim Versicherten nicht gedeckt waren (siehe Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden?). Das ist bei ganz vielen Hausbesitzern der Fall: Sie haben Schutz vor z.B. Sturm und Leitungswasserschäden (vgl. Leitungswasserschaden – was ist versichert?), jedoch nicht vor Hochwasser bzw. sonstigen Überschwemmung wegen Starkregen oder (Wasser-) Rückstau aus der Kanalisation. Derlei Schäden werden nur ersetzt, wenn man eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, bzw. den “Elementarschadenschutz” als Zusatzmodul zu seiner Gebäudeversicherung gewählt hat.
Nachträglich kann man diesen Naturgefahrenschutz nicht mehr hinzubuchen, zumindest nicht rückwirkend. Insofern sieht man in der beschriebenen Situation “erst mal alt aus”, wie der Volksmund sagt. Jedoch stimmt das nicht ganz, denn unter Umständen lassen sich mit einem professionellen Gutachter und erfahrenen Schadenshilfe-Experten die Sache noch richtigstellen – und die Kosten für die Wasserschadensanierung doch noch durchsetzen. Denn: Nicht immer ist die Schadenursache tatsächlich das, was die Versicherung bzw. ein schnell agierender Versicherungsgutachter festgestellt hat. Und: Mitunter lassen sich im Rahmen fundierter Begutachtung auch die tatsächlichen Verursacher eines Schadens feststellen (siehe Gutachter für Gebäudeschäden / Gebäudesachverständiger). So kann es z.B. sein, dass bei Starkregen ein Balkon vollgelaufen ist und zu Schäden am Mauerwerk etc. geführt hat. – Natürlich hat die Gebäudeversicherung prinzipiell Recht, wenn Sie rechtmäßig feststellt, dass in der vorliegenden Gebäudeversicherungs-Police durch Starkregen entstandene Schäden nicht gedeckt sind. Das heißt aber nicht, dass Sie keinen Schadenersatz bekommen. Unter Umständen lässt sich nachweisen, dass beim Bau des relativ neuen Hauses grobe Baufehler vorliegen, zum Beispiel eben die Wasserableitung durch Dach- und Regenrinnen nicht ordnungsgemäß gemäß Bauvorschriften erfolgte. In diesem Fall lässt sich z.B. jemand vom Bau in Haftung nehmen, und Sie erhalten dennoch die Regulierung des entstandenen Schadens, der finanziell schon recht groß werden kann; siehe Balkonsanierung Kosten. – Dafür muss man als Gutachter aber genauer hinschauen, über das Interesse der Versicherung an der schnellen Schadenfallbearbeitung hinaus…
Wasserschaden – Hausratversicherung zahlt nicht
Bleiben wir bei einem ähnlichen Fall eines durch Starkregen vollgelaufenen Balkons, und schauen auf die involvierte Hausratversicherung: Das sich auf dem Balkon aufgestaute Wasser hat durch Balkontür gedrückt und sich seinen Weg ins Wohnungsinnere gesucht – mit beachtlichen Schäden am Parket, Teppich und bodennahem Mobiliar. Auch hier wollte die Hausratversicherung nicht zahlen – mit Verweis auf einen nicht versicherten Elementarschaden. Dennoch musste der Geschädigte nicht auf den Kosten für die Instandsetzung seines Fußbodens und den Ersatz der beschädigten Hausratgegenstände sitzen bleiben: Wie ein fundiertes Gutachten nachweisen konnte (siehe Sachverständiger Gutachter für Hausratschäden), lag die wahre Schadenursache in einer nicht ordnungsgemäß gereinigten Dach- und Regenrinne und verstopften Wasserabläufen. “Schuld” war somit originär der Hausbesitzer und Vermieter – und der Schadenfall wurde zu einem Haftungsfall – in diesem Fall die Gebäudehaftpflicht des Vermieters (siehe auch Wasserschaden: Vermieter).
Beide geschilderten Fälle zeigen, dass man durch genaue “Schadensforschung” bzw. Ursachenermittlung häufig doch noch jemand findet, der für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann – und dann aus einem Fall “Wasserschaden – Gebäudeversicherung zahlt nicht” und/oder “Wasserschaden – Hausratversicherung zahlt nicht” plötzlich ein Haftpflicht-Fall wird (z.B. eben Gebäudehaftpflicht oder auch Privathaftpflicht, bis hin zu spezifischen Berufshaftpflicht-Fällen).
Denkbar im Kontext von Wasserschäden sind z.B. auch ausgelaufene Waschmaschinen (siehe Waschmaschine ausgelaufen: welche Versicherung greift). Lag es vielleicht am Installateur, der sich seinen Installationsservice hat teuer bezahlen lassen, aber das Gerät dennoch nicht korrekt angeschlossen hat?…
Versicherung zahlt nicht nach Wasserschaden – Holen Sie sich Unterstützung durch die Deutsche Schadenshilfe
Was tun, wenn die Versicherung den Wasserschaden nicht bezahlen will? – Die Antwort: Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf! Die Deutsche Schadenshilfe verfügt über Experten mit langjähriger Erfahrung in der Begutachtung von Versicherungsschäden aus dem Bereich Hausrat und Gebäude und der Regulierung solcher Schäden mit Versicherungsgesellschaften (siehe auch: Brand: Versicherung zahlt nicht, Gebäudeversicherung zahlt nicht alles und unseren Artikel Einbruch: Versicherung zahlt nicht). Wir kennen die typischen Stolperfallen, gängigen Strategien der Versicherungen (vgl. Versicherung verzögert Regulierung, Versicherung zahlt erst nach Klage) und können manches Mal noch Ihre Ansprüche durchsetzen, wenn das Kind sprichwörtlich schon in den Brunnen gefallen ist. Lassen Sie sich jetzt durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen.