Frist verstrichen: Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge – Was tun?

Klar ist: Auf jeder Baustelle passieren Fehler, und auch ein sorgfältig arbeitender Handwerker macht mal etwas falsch. Im Rahmen einer Mängelanzeige / Mängelrüge wird der Auftraggeber (leistender Baudienstleister) dann auf den Mangel aufmerksam gemacht und ihm eine Frist zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung eingeräumt.

Ein ordentlicher Handwerker wird seinen Fehler auch korrigieren. Tut er das nicht, hat man als Bauherr den Ärger. In der Regel läuft der weitere Prozess nun mit Anwalt, ggf. Gutachtern und nicht selten auch vor Gericht. Denn mit dem Kürzen der Rechnung ist es in vielen Fällen nicht getan, wenn größere Schäden vorliegen. Dann muss der Schaden wirklich behoben werden und/oder ggf. Schadenersatz eingefordert werden.

Gut zu wissen: Wir von der Deutschen Schadenshilfe können Sie unterstützen. Nutzen Sie unser Experten-Netzwerk aus Sachverständigen (Gutachtern), Fachanwälten sowie Bausanierern.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Lesedauer: 10 Minuten

Inhaltsverzeichnis

Frist verstrichen: Handwerker reagiert nach Mängelrüge nicht

Kommt ein Handwerksbetrieb der vertraglichen Pflicht nicht oder unzureichend nach, handelt es sich um einen Mangel. Das zieht eine Mängelanzeige nach sich. Aber was passiert, falls der Handwerker auf die Mängelrüge nicht reagiert? Wir erklären die Möglichkeiten und Bedingungen, und vermitteln Ihnen auf Wunsch gern entsprechend erfahrene Fachanwälte aus dem Experten-Netzwerk der Deutschen Schadenshilfe, um Ihre Ansprüche aufgrund eines Mangels durchzusetzen.

Baumängel und Frist verstrichen – was tun, wenn der Handwerker nicht reagiert?

Beim Bau eines Hauses sorgt der Vertrag zwischen Auftraggeber beziehungsweise Bauherren und Auftragnehmer für die gewünschten Arbeiten. Hierbei kommt es jedoch regelmäßig zu Mängeln (Baumängeln) und dem sogenannten “Handwerkerpfusch“. Welche Optionen und Ansprüche haben Bauherren unter diesen Umständen? Inwieweit können Sie die Beseitigung fordern und erzwingen, Mängelbeseitigungskosten bei einer sogenannten “Selbstvornahme” durchsetzen und generell gegen fehlerhafte Leistungen von Handwerkern vorgehen?

Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge und lässt Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen... - was tun? (© Spiber.de / stock.adobe.com)
Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge und lässt Frist zur Mängelbeseitigung verstreichen… – was tun? (© Spiber.de / stock.adobe.com)

Mängelanzeige und Mängelbeseitigung – die Fristsetzung bei einem Mangel

Sobald ein Schaden / Mangel beim Hausbau oder einer Haussanierung auftaucht, sind Handwerker gefragt. Denn die Baumängel sollen verschwinden. Dabei ist der Vertrag zwischen dem Handwerksbetrieb und dem Bauherren relevant. Schreibt dieser zum Beispiel doppelt verglaste Fenster vor und Handwerker bauen einfach verglaste ein, ist das ein Mangel. Der Schaden lässt sich mit einer Beschwerde melden.

Die sogenannte Mängelanzeige steht hierbei synonym für Mängelrüge (siehe: Mängelrüge Muster). Der Inhalt bleibt bei beiden gleich: Der ausführende Auftragnehmer wird auf den vorliegenden Mangel hingewiesen und eine Nachbesserung gewünscht. Die Mängelbeseitigung findet im Idealfall innerhalb der jeweiligen Fristsetzung statt.

Die Fristsetzung mit dem Wunsch bzw. der Forderung nach einer Nacherfüllung der vereinbarten Leistungen ist gesetzlich geregelt. Die relevanten Paragrafen 634 sowie 635 sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nachschlagbar. Denn es handelt sich zunächst um eine klassische zweite Chance, die Auftraggeber dem Handwerksbetrieb zugestehen, den Mangel zu beseitigen bzw. Fehler zu beheben.

Vorsicht ist für Bauherren im Umgang mit dem Wort Handwerkerpfusch geboten. Davon zu sprechen, sobald ein Mangel zutage tritt, genügt aus rechtlicher Sicht nicht. Stattdessen gilt es, detailliert die fehlerhafte Leistung zu erläutern. Der jeweilige Fehler muss hierbei unkompliziert zu finden sein. Gleichzeitig braucht es eine angemessene Fristsetzung – üblich sind zehn bis vierzehn Tage.

Die Frist muss zudem Rücksicht auf etwaige Bauverbote nehmen; unter Umständen muss ein Anwalt für Bau- und Architektenrecht eingebunden werden (vgl. Anwalt Baurecht). Zugleich sollten Auftraggeber den Stichtag in schriftlicher, nachweisbarer Form an den Handwerker übermitteln. Das vereinfacht nachfolgende, mögliche Auseinandersetzungen per Rechtsprechung. Ein Einschreiben mit Rückschein hat sich für eine solche Fristsetzung bewährt.

Kann ich beim Handwerker Schadensersatz geltend machen, wenn er schlecht geleistet hat, und die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung verstrichen ist? (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)
Kann ich beim Handwerker Schadensersatz geltend machen, wenn er schlecht geleistet hat, und die gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung verstrichen ist? (© Robert Kneschke / stock.adobe.com)

Frist verstrichen und Handwerker reagiert nicht – was jetzt?

Ist das Ultimatum zur Nacherfüllung abgelaufen? Der Dienstleister antwortet nicht auf die Mängelanzeige? Dann haben Bauherren oder Auftraggeber weitere Möglichkeiten. Das Gesetz sieht unterschiedliche Maßnahmen vor, um trotz allem zum Recht zu kommen, sofern beim Hausbau Pfusch bzw. Baufehler vorliegen.

Ein solcher Pfusch / Mangel ist gegeben, wenn beispielsweise Flachdachabdichtungen undicht sind und ihre Funktion nicht erfüllen. Gleiches gilt gegebenenfalls für den Fall, dass Risse in der Wand innen auftauchen, die über kleine normale Setzrisse hinausgehen. Die Gewährleistung des ausführenden Unternehmens und die konkrete Mängelbeseitigung stehen deshalb im Fokus beim Hausbau.

Die Arbeiten an einem Haus umfassen eine klar geregelte Gewährleistungsfrist. Diese Frist stellt normalerweise sicher, dass beim Bau kein dauerhafter Mangel entsteht. Die Gewährleistung durch den Handwerksbetrieb umfasst prinzipiell zwei Jahre. Erfolgen Leistungen am Bau, verlängert sich der Zeitrahmen u.U. auf bis zu vier-fünf Jahre.

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beginnt nach der Bauabnahme. Vorsicht: Sobald die Abnahme erfolgt und Bauherren dies mit ihrer Unterschrift belegen, stehen die Optionen zur Reklamation entdeckter Mängel und deren Kosten generell schlechter (vgl. Mängel und Mängelbeseitigung nach Abnahme – richtiges Vorgehen). Denn die Signatur des Abnahmeprotokolls am Ende der offiziellen Bauabnahme beweist vor Gericht, dass sämtliche Leistungen ordnungsgemäß abgeschlossen wurden. Bei nicht direkt ersichtlichen Arbeiten respektive Fehlern lassen sich Baumängel innerhalb der Gewährleistungsfrist anzeigen (vgl.: Gewährleistung Bauleistungen).

Aber was passiert, falls der Handwerker seinen Pflichten nicht nachkommt? Wenn Sie eine Mängelrüge schreiben und die Frist verstrichen ist, ohne dass jemand tätig wurde?

Rechnung kürzen wegen nicht erbrachter Leistung oder Schlechtleistung / Mängeln? (© Dan Race / stock.adobe.com)
Rechnung kürzen wegen nicht erbrachter Leistung oder Schlechtleistung / Mängeln? – Darf ich das? Was muss ich (vorher) beachten und machen?! (© Dan Race / stock.adobe.com)

Schadensersatz geltend machen und Selbstvornahme

Viele Auftraggeber fragen sich zurecht:

  • Können sie die Rechnung kürzen wegen nicht erbrachter Leistung?
  • Oder lässt sich Schadensersatz geltend machen?

Die Nachbesserung durch den jeweiligen Handwerksbetrieb stellt ein gängiges Prozedere dar. Fruchtet das Schreiben einer Mängelrüge nicht, wobei es für eine Mängelrüge eine Vorlage gibt, braucht es härtere Maßnahmen.

Nach dem Ablauf der gesetzten Frist besteht für Auftragnehmer die Option der Selbstvornahme. Was heißt das? Die Nachbesserung des Mangels kann in diesem Fall eigenständig erfolgen. Das geht beispielsweise bei einem Wasserschaden. Dafür können Sie sich gegebenenfalls im Fachhandel Trocknungsgeräte leihen. Es ist ebenso denkbar, einen anderen professionellen Handwerksbetrieb zu beauftragen. Dabei sind die Mängelbeseitigungskosten keineswegs zu fürchten: Der Subunternehmer trägt die Kosten – das ist gesetzlich so vorgesehen.

Allerdings lohnt sich in jedem Fall der Rat eines Experten. Ein Fachanwalt kennt sich in der Thematik aus (vgl. Rechtsanwalt für Baumängel) und unterstützt Sie bei dem Vorgehen, wenn Sie Baumängel feststellen. Dabei können wir Ihnen gerne kompetente und erfahrene Gutachter und Anwälte vermitteln.

Sobald die Mängelbeseitigung stattfand, braucht es eine erneute Kontrolle auf Baumängel. Schließlich soll der ursprünglich festgestellte Schaden fachgerecht behoben werden. Ist das nicht der Fall, können Bauherren abermals eine Nacherfüllung verlangen. Neue Mängel dürfen im Zuge der Nachbesserung grundsätzlich nicht entstehen.

Das heißt, es lässt sich die Rechnung kürzen wegen nicht erbrachter Leistung, wenn die jeweilige Frist verstrichen ist. Für die Nacherfüllung darf anschließend ein alternativer Auftragnehmer tätig werden. Es besteht sogar die Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen beziehungsweise davon zurückzutreten. Das ist jedoch die letzte Option. Denn die Baumängel müssen schwerwiegend ausfallen.

Können Bauherren Schadensersatz geltend machen? Diese Möglichkeit besteht ebenfalls unter gewissen Umständen. Dafür sind zwei Voraussetzungen erforderlich:

  • der geplante Abschluss und die Abnahme des Baus passieren später als vereinbart
  • die Verspätung führt zu Finanzverlusten / besonderen Kosten

Auch hierfür gilt: Die Hilfe eines Anwalts für Baurecht ist empfehlenswert. Denn für Schadensersatzansprüche aufgrund von baulichen Mängeln braucht es eine eindeutige Beweisführung vor Gericht.

Fazit: Handwerker reagiert nicht auf Mängelrüge? – Wir unterstützen Sie!

Liegt ein Handwerkerpfusch vor, haben Bauherren oder Auftraggeber verschiedene Optionen. Die Mängelbeseitigung ist elementar, um Probleme bei der Abnahme zu vermeiden. Dabei kommt vorrangig die Mängelanzeige zum Einsatz.

Reagieren Handwerker darauf nicht, sind weitere Schritte zulässig. Dafür können Sie die Rechnung kürzen wegen nicht erbrachter Leistung oder schlimmstenfalls beim Handwerker Schadensersatz geltend machen.

In jedem Fall – von der Mängelrüge bis zum Rechtsverfahren – lohnt sich die Unterstützung von Profis. Wir nennen gerne im Schadensfall passende Sachverständige, Handwerker und Anwälte.

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Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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