Schadensanzeige für Versicherung – so geht es richtig!
Eine Schadensmeldung ist nach einem Wasserschaden, Brandschaden oder anderen Beschädigungen im und am Haus unerlässlich. Eine Versicherung, wie die Wohngebäudeversicherung, Haftpflichtversicherung oder Hausratversicherung, deckt viele Schäden finanziell ab. Doch wie zeigen Sie einen Schaden korrekt an? Wir kennen Antworten – und Experten.
Schaden anzeigen, aber richtig: Darauf ist bei einem Versicherungsschaden zu achten!
Was ist eine Schadensanzeige, und wie sieht eine richtige Schadensanzeige aus? Diese Fragen beschäftigen manche Versicherungsnehmer. Worauf kommt es an, wenn ein Schadensfall eintritt? Ein Einbruch und Diebstahl unterscheiden sich von einem Bauschaden am Gebäude. Brennt es oder ist eine Wasserleitung kaputt, zählt jede Sekunde. Hierbei sind die persönliche Unversehrtheit sowie das Sichern des Eigentums nach Möglichkeit essenziell.
An die Versicherung denken die meisten Betroffenen erst im Nachgang, wenn sie das gesamte Schadensausmaß überblicken. Die Gedanken sind demnach vordergründig mit zahlreichen anderen Problemen als einer Schadensmeldung beschäftigt. Dabei spielt die Zeit im Versicherungsfall jedoch eine enorme Rolle.
Versicherungsnehmer können bei einem Schadensfall Ansprüche beim Versicherer geltend machen. Zu diesem Zweck ist eine Schadenanzeige notwendig. Ein umfassender Schadenbericht hilft bei der Schadensregulierung. Dadurch lassen sich hohe finanzielle Belastungen nach einem Schaden besser kompensieren. Denn die Versicherung zahlt für viele Beschädigungen. Allerdings kommt es darauf an, den Schaden in angemessener Form mit den korrekten Angaben zu melden. Wie geht eine Schadensanzeige und worauf ist bei der Schadensmeldung zu achten?
Wie lange kann ich einen Schaden bei der Versicherung melden?
Für die Versicherungsdienstleister gilt grundsätzlich das Credo: Je schneller die Schadensanzeige erfolgt, umso besser ist das für die Regulierung. Dabei stellt der Versicherungsvertrag mit seinen enthaltenen Bestimmungen die Basis dar. Dort finden sich sämtliche Informationen, um angemessen zu handeln.
Dabei nutzen Versicherer Angaben, wie “unverzüglich” oder “schnellstmöglich”. Das schürt Unsicherheit bei den Versicherten: Was bedeutet unverzüglich bei Versicherungen? Die Vorgabe umfasst im Regelfall wenige Tage. Danach kann die Versicherungsgesellschaft die Leistungen ablehnen, wodurch die Kosten bei den Betroffenen hängenblieben. Vgl. Versicherung lehnt Regulierung ab.
In problematischen Fällen ist es gut bzw. immer besser, rechtzeitig einen Fachanwalt für Versicherungsrecht einzubeziehen. Gern vermitteln wir einen entsprechenden Juristen aus dem Experten-Netzwerk der Deutschen Schadenshilfe.
Schaden anzeigen: Wer muss den Schaden der Versicherung melden?
Sobald es um die Meldung einer Beschädigung geht, stellt sich unweigerlich die Frage: Wer ist verantwortlich? Das trifft sowohl auf die den Schaden meldende Person als auch auf die Versicherung zu (vgl. Wohngebäudeversicherung zahlt nicht). Der richtige Versicherer orientiert sich üblicherweise nach der Art der Zerstörung. Demnach ist ein Einbruchdiebstahlschaden im Regelfall eine Sache der Hausratversicherung (siehe: Hausrat Schadenmeldung).
Wer den Schaden an die jeweilige Versicherung meldet, das ist für gewöhnlich glasklar: Die Person, die mit dem Versicherer einen Vertrag eingegangen ist. Zugleich handelt es sich um geschädigte Versicherte. Die verursachende Person ist gegebenenfalls ebenso gefragt. Was bedeutet das?
Beispiel: Mieter A hat einen Wasserschaden in der Wohnung. Das kann beispielsweise ein Rohrschaden sein. Daraufhin schädigt das Wasser Wände und Möbel von Mieter B. Das führt zu drei Konsequenzen: Mieter A und B informieren den Vermieter, der sich an die Gebäudeversicherung wendet (siehe auch: Wohngebäudeversicherung Wasserschaden). Mieter A kontaktiert die private Haftpflicht (für entstandene Schäden bei Mieter B) und Mieter A und B informieren jeweils ihre Hausratversicherung wegen der Beschädigung vom eigenen Eigentum.
Das Beispiel zeigt, wie komplex ein Versicherungsfall ausfallen kann. Grundsätzlich gilt allerdings: Einen Versicherungsschaden melden in erster Linie betroffene Versicherte. Wurde beispielsweise im Haus eingebrochen, muss das Opfer den Schaden anzeigen. Das geschieht sowohl bei der Polizei als auch der Hausratversicherung. Die jeweiligen Versicherungsgeber bieten im Regelfall ein Formular für die Schadensanzeige an (siehe Schadensmeldung Vorlage).
Schadensanzeige: Wie formuliere ich eine Schadensmeldung an die Versicherung?
Wer einen Schaden anzeigen muss, macht sich oftmals Gedanken über die Formulierung. Wie gelingt die Schadensanzeige? Hierfür bieten viele Versicherungen ein eigenes Formular zum Melden von Schäden an. Das lässt sich online abrufen oder vom Versicherer direkt erhalten.
Abgesehen von dem vorgefertigten Formular gelten zusätzliche Kriterien als notwendig. Fotos vom Schaden oder Kostennachweise untermauern den Leistungsfall normalerweise. Am Anfang reicht es, wenn die Versicherung überhaupt erst vom Schaden erfährt. Danach erbittet sie weitere Unterlagen, um den jeweiligen Fall zu überprüfen.
Für die Schadensmeldung eignen sich generell die unkomplizierte Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder eine Meldung über ein zweckmäßiges Formular auf der eigenen Internetseite.
Fazit: Schaden anzeigen
Für eine Schadensmeldung sind sowohl Versicherungsnehmer als auch die zuständige Versicherung gefragt. Ein Einbruch betrifft oftmals die private Hausratversicherung. Dagegen benötigt die Regulierung eines Wasserschadens im Haus üblicherweise die Gebäudeversicherung (und Hausratversicherung). Wer einen Schaden anzeigt, nutzt heutzutage die vorgefertigten Formulare der Versicherer, eine E-Mail oder den zügigen Telefonkontakt.
Die Unterstützung durch externe Experten lohnt sich häufig ebenfalls. Ein geschulter Anwalt für Versicherungsrecht unterstützt in schwierigen Fällen und bei Problemen bei der Schadensregulierung. Wir nennen Ihnen gerne kompetente Sachverständige, Versicherer oder Gutachter. Siehe auch: Rechtsanwalt Versicherungsrecht Hamburg, Fachanwalt Versicherungsrecht Köln u.a.
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