Was kann ich tun, wenn die Versicherung weniger als den Schadenswert laut Gutachten zahlt?
Es spielt keine Rolle, ob es zu einem Wasserrohrbruch, einem Brandschaden oder einem Sturmschaden kommt – entsteht ein Schaden an Gebäude oder Hausrat, ist dies vor allem ärgerlich, denn unter Umständen ist das Gebäude erst einmal nicht bewohnbar. Darüber hinaus stellt sich für den Eigentümer zunächst die Frage, wer die Kosten trägt. Sind Bodenbeläge beschädigt, Wände feucht geworden oder droht das Dach einzustürzen, lassen sich Reparaturen meist nicht mehr verschieben, sondern müssen sofort durchgeführt werden.
Ist man gut versichert, muss man sich im Normalfall um die Regulierung und die damit verbundenen Kosten keine Sorgen machen. – Oder doch?! – Leider kommt es immer wieder vor, dass Versicherungen die Kosten im Schadensfall nicht oder nur teilweise übernehmen, oft sogar trotz eines Gutachtens von einem Sachverständigen.
Doch da die Kosten für eine Renovierung oder Sanierung schnell mehrere zehntausend Euro betragen können, sollten Immobilienbesitzer sich nicht so einfach abspeisen lassen, sondern den Sachverhalt genau prüfen lassen. Ärger im Schadensfall ist hierzulande leider keine Seltenheit – wer betroffen ist, sollte die Begründung der verantwortlichen Versicherung genauer untersuchen und sich erkundigen, woran es scheitert. Anschließend gibt es die Möglichkeit, selbst einen eigenen Gutachter zu beauftragen und/oder sich als Versicherter an einen Anwalt zu wenden. – Wir als Deutsche Schadenshilfe unterstützen Geschädigte / Versicherte in solchen Fällen: Mit kostenloser Erstberatung sowie der Vermittlung von Sachverständigen, Fachanwälten für Versicherungsrecht und unserem Netzwerk an Sanierungsdienstleistern. – Nehmen Sie Kontakt auf.
Welche Schäden eine Gebäudeversicherung grundsätzlich übernehmen muss
Die Gebäudeversicherung, welche auch als Wohngebäudeversicherung bekannt ist, übernimmt grundsätzlich Schäden an einem Haus bzw. einer Eigentumswohnung sowie Schäden, die an unbeweglichen Gegenständen entstanden sind. Mitversichert sind darüber hinaus auch Garagen, Carports, Einbaumöbel, Badewannen oder Heizungsanlagen (vgl. Leckortung Heizungsleitung). Relevant für eine Kostenübernahme der Versicherung ist allgemein, dass die genannten Risiken auch wirklich versichert sind. Ansonsten ist die Versicherungsgesellschaft im Recht und muss die Kosten nicht tragen.
Wenn es dann wirklich zu einem Schaden kommt, sind davon nicht selten mehrere Teile eines Gebäudes oder auch das ganze Haus betroffen. Bodenbeläge und Wände können insbesondere durch Wassereintritt schwer beschädigt werden – dasselbe gilt allerdings auch für Elektrogeräte und Mobiliar sowie für Wertgegenstände. Für gewöhnlich entsenden Versicherungsgesellschaften nach der Schadensmeldung relativ zeitnah einen Gutachter (Schadengutachter), welcher sich den Schaden vor Ort selbst ansieht und diesen protokolliert. Ein Problem kann hier jedoch entstehen, wenn der Schaden von der Versicherung zu niedrig eingeschätzt wird.
Die Gründe hierfür sind verschieden: Manchmal ist der Wert – welcher für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands herangezogen wird – wirklich eher niedrig ist. Eine andere Option ist, dass der Sachverständige die Kosten für die Sanierung (vgl. Wasserschadensanierung Hamburg) oder die Wiederbeschaffung der Gegenstände zu gering einschätzt.
Im Durchschnitt betragen die von Versicherungsgesellschaften festgestellten Schadenshöhen rund 25 % weniger als die tatsächlichen Kosten für die Wiederherstellung. In manchen Fällen übernehmen die Versicherungen sogar nur die Hälfte – oder sogar noch deutlich weniger.
Welchen Einfluss Vorschäden haben können, wenn die Versicherung zu wenig zahlt
Weigert sich die verantwortliche Versicherung im Schadensfall trotz eines zuvor erstellten Gutachtens, die vollständigen Kosten zu übernehmen (siehe Versicherung zahlt nicht respektive Versicherung zahlt nicht nach Gutachten), können eventuelle Vorschäden ein Grund dafür sein. Dies sind sowohl Vorschäden an beschädigten Objekten und an Teilen des Gebäudes als auch an den Ab- oder Zuleitungen derselben.
Nicht selten geschehen aber auch Fehler bei der Berechnung seitens der Versicherung. So setzen Versicherungen den Wert oft als zu niedrig an, damit diese Geld sparen – der Geschädigte / Versicherte ist dann logischerweise im Nachteil und zahlt drauf. – Genau deshalb ist es so wichtig, in einem solchen Fall nicht automatisch klein beizugeben, sondern den Sachverhalt erneut genau prüfen zu lassen, notfalls auch mit der Unterstützung eines anderen Sachverständigen oder eines Anwalts.
So wehren sich Versicherte, wenn die Versicherung weniger als das Gutachten zahlt
Nicht immer muss es zu Streitigkeiten mit einer Versicherungsgesellschaft kommen, wenn ein Schaden am Gebäude oder am Hausrat vorliegt. Es gibt viele Fälle, in denen der Schaden ohne weitere Probleme und ohne Einschaltung eines Anwalts durch den Versicherer reguliert wird. Trotzdem sind Streitigkeiten darüber, welchen Wert die zerstörten bzw. beschädigten Objekte aufweisen, keine Ausnahme.
Problematisch wird es vor allem bei Objekten, deren materieller Wert eher gering ist, die dafür aber für den Geschädigten einen hohen ideellen Wert besitzen – wie beispielsweise Erbstücke, welche für den Besitzer von großer Bedeutung sind. Hier muss berücksichtigt werden, dass der Schadensersatz ideeller Werte prinzipiell unversichert ist. Wenn die Unstimmigkeiten über den Wert eines oder mehrerer Objekte nicht geklärt werden können, sollten Versicherte einen unabhängigen Sachverständigen einschalten. Siehe auch: Was macht ein Sachverständiger? und Sachverständige finden.
Möchte die Versicherung im Zuge dessen immer noch nicht die entsprechende Summe bezahlen, ist man gut beraten, sich Unterstützung von einem Anwalt einzuholen. Hierbei sollte es sich idealerweise um einen Rechtsanwalt handeln, der auf Versicherungsrecht spezialisiert ist und den Sachverhalt entsprechend professionell unter die Lupe nehmen kann.
Es kann in so einem Streitfall sogar sehr sinnvoll sein, ein zweites Gutachten von einem unabhängigen Gutachter anfertigen zu lassen, das dem ersten Gutachten gegenübergestellt wird. Hier ist die Versicherung anschließend im Zugzwang, zu handeln.
Eines steht jedoch fest: Klein beigeben sollte man als Versicherter nicht zu schnell – denn sonst zahlt man in der Regel drauf und bleibt auf dem Schaden sitzen.
Welche Kosten eine Wohngebäudeversicherung nicht zahlen muss
Mitunter kommt es vor, dass die Regulierung eines Schadens durch eine Gebäudeversicherung nicht so reibungslos verläuft, wie Versicherte es sich wünschen. Oft sind einige Menschen sogar darüber überrascht, wenn eine Versicherung es ablehnt, die Kosten im Schadensfall zu tragen – nur um dann nach genauerem Hinsehen zu erkennen, dass man tatsächlich selbst zahlen muss, weil das Risiko nicht versichert war.
Dies kommt vor allem bei sogenannten Elementarschäden sehr häufig vor, die bei vielen Versicherern eine eigene Police erfordern. Solche zusätzlichen Schäden, die an Gebäude und Hausrat entstehen können, lassen sich dann durch einen geringen Aufpreis direkt mitversichern. Daher gilt, sich schon vor dem Vertragsabschluss genau damit zu befassen, welche Risiken wirklich abgesichert sind und wann man selbst auf den Kosten sitzen bleibt.
In der Regel ist die ermittelte Höhe des Schadens der Streitpunkt zwischen Versicherten und ihrer Versicherungsgesellschaft. Als Geschädigter möchte man selbstverständlich vor allem eine möglichst hohe Summe von der Versicherung erhalten, um ein Gebäude wieder in seinen ursprünglichen Zustand vor einem Brand oder Wasserschaden zu versetzen. Leistet die Versicherung aber nur verzögert oder kommt es zu Unstimmigkeiten, sind Folgeschäden an der Immobilie oft die Folge. So weit sollte man es als Versicherter aber nicht kommen lassen, sondern sofort handeln. Wer möchte, kann natürlich auch parallel zum Gutachten eines Versicherers selbst einen Sachverständigen einschalten (vgl. Gutachter für Immobilien), der sich den Schaden vor Ort ansieht. Hier muss allerdings beachtet werden, dass die Kosten für diesen selbst zu tragen sind.
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