Einbruchschadensanierung mit der Versicherung regulieren – Wenn Türen und/oder Fenster nach einem Einbruch beschädigt sind
Wenn bei einem Einbruch in die Wohnung Fenster oder Türen aufgebrochen und beschädigt werden, ist dies für die meisten Menschen erst einmal zweitrangig. Dennoch muss man sich nach dem ersten großen Schock zeitnah um eine Reparatur kümmern, um die Wohnung wieder richtig verschließen zu können. Zudem finden sich innerhalb der Wohnung in vielen Fällen noch weitere Spuren der Verwüstung: Aufgerissene Schubladen, umgestoßene Regale oder herumliegender Hausrat sind da nur einige Beispiele. Neben den emotionalen Spuren, die ein Einbruch immer hinterlässt, sind auch materielle Schäden für die Betroffenen sehr schmerzhaft. Mitunter ist die Einbruchschadensanierung unerwartet teuer, wenn vieles repariert oder komplett ersetzt werden muss. Wer für eine Einbruchschadensanierung zuständig ist und was bei einem Einbruchschaden außerdem wichtig ist, stellen wir nachfolgend genauer vor.
Wer reguliert den Einbruchschaden? – Unterschiede zwischen Gebäudeversicherung und Hausratversicherung
Ein aufgebrochenes Fenster, ein Türschloss, das beschädigt wurde oder auch kaputte Holzfenster – die Bandbreite möglicher Einbruchschäden ist groß. Oft ist es für Versicherte aber nicht leicht zu erkennen, ob die Gebäude- oder Hausratversicherung für einen Einbruchschaden bzw. für die Einbruchschadensanierung aufkommen muss. Grundsätzlich lassen sich die Reparatur von Einbruchschäden über beide Versicherungen abdecken, lediglich ihr Geltungsbereich ist verschieden (siehe auch: Hausrat oder Gebäudeversicherung).
So ist bei einem Einbruch in eine Mietwohnung in erster Linie die Hausratversicherung des Mieters nach Einbruch zuständig (siehe: Welche Versicherung zahlt bei Einbruch in Mietwohnung?). Sie reguliert sämtliche Schäden an beweglichen Gegenständen wie Möbeln, elektrischen Geräten oder Wertsachen (vgl. Wertsache in der Definition von Hausrat-Versicherungen). Zu den durch die Hausratversicherung abgedeckten Einbruchdiebstahlschäden gehören auch Schäden wie eine zerstörte Terrassentür, Wohnungstür oder Haustür, ein defektes Türscharnier oder eine defekte Türzarge, die man nach dem Einbruch reparieren oder austauschen muss.
Anders verhält es sich mit der Gebäudeversicherung, welche immer vom Eigentümer abgeschlossen werden muss. Dabei kann es sich natürlich auch um den Vermieter handeln, wenn ihm das Haus gehört. Prinzipiell zählt der Einbruchschaden aber nicht zu jenen Schadensrisiken, die durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt werden. Fallen jedoch beispielsweise eine Reparatur des Fensters oder die Reparatur einer Tür nach einem Einbruch an, sind diese Risiken bei manchen Versicherungen dennoch integriert oder lassen sich zumindest zusätzlich gegen einen Aufpreis absichern. Da nicht jeder Mieter tatsächlich eine Hausratversicherung für seinen Hausstand abschließt, ist es für Vermieter zu empfehlen, eine Gebäudeversicherung mit Deckungsschutz für einen Einbruchschaden abzuschließen. Hat der Mieter keine Hausrat, so bleibt der Mieter bei Schäden an seinem Hausrat selbst auf den Kosten sitzen. Aber die Kosten für eine kaputte Tür oder beschädigte Fenster können dann zumindest durch die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers/Vermieters reguliert werden. Und die Rechnung einer entsprechenden Sanierungsfirma fällt oft üppiger aus, als ein erstes Gutachten zur Schadenswertermittlung anfangs taxiert hat.
Wohnungstür beschädigt oder aufgebrochenes Fenster: Wie geht es nach Einbruch weiter?
Ganz egal, ob man eine Hausratversicherung abgeschlossen hat oder nicht – der erste Schritt sollte immer für den Mieter sein, einen Einbruch oder versuchten Einbruch bei der Polizei zu melden (siehe: Einbruch melden bei Polizei und Versicherung). Sofern der Mieter über eine Hausratversicherung verfügt, muss der vollständige Einbruchschaden – wie beispielsweise, wenn eine Wohnungstür beschädigt oder ein Fenster aufgebrochen worden ist – der Versicherung mitgeteilt werden. Haben die Diebe Bargeld gestohlen und ggf. weitere Wertsachen? Dann ist es anzuraten, eine Wertsachenliste anzufertigen, auf der alle zum Hausrat gehörenden, relevanten Objekte vermerkt sind. Diese wird dann an die Versicherung weitergeleitet.
Wer sich noch darüber Gedanken macht, ob sich der Abschluss einer solchen Versicherung überhaupt lohnt, sollte sich auch ohne Einbruchschaden einmal eine Wertsachenliste anfertigen, auf der alle Gegenstände im Haushalt mit größerem Wert vermerkt werden. Das können Möbelstücke, die Kücheneinrichtung oder auch elektronische Geräte sein. Sämtliche beweglichen Gegenstände werden dann mit ihrem Anschaffungswert vermerkt. Schnell wird man bemerken, wie teuer eine Neuanschaffung für einen selbst wäre. Somit lohnt sich eine entsprechende Versicherung also fast immer.
Sofern keine Hausratversicherung abgeschlossen worden ist, hat der Mieter zumindest die Möglichkeit, den Vermieter mit der Beseitigung der Schäden an Haustür, Terrassentür, Türschloss, Türzarge, Türscharnier oder Holzfenster zu beauftragen. Es ist wichtig, dass sich alle Eingänge zum Haus wieder sicher verschließen lassen können – und das umgehend. Eine Notreparatur muss erfolgen, sobald die Polizei mit ihren Ermittlungen vor Ort fertig ist. Sofern der Eigentümer des betroffenen Gebäudes über eine Gebäudeversicherung verfügt, die auch Beschädigungen durch unbefugte Dritte absichert, wird die Gebäudeversicherung auch Schäden am Haus übernehmen, sollte der Mieter nicht versichert sein. Ansonsten muss der Vermieter die Kosten für eine Fenster- und/oder Tür-Reparatur nach einem Einbruch im dümmsten Fall selbst übernehmen.
Schadensersatz für Einbruchdiebstahlschäden können unversicherte Mieter nicht von einer Versicherung oder ihrem Vermieter verlangen – hier müssen sie selbst die Kosten tragen.
Tür kaputt, Möbel beschädigt – wann wird ein Einbruch als Einbruch gewertet?
Aus versicherungsrechtlicher Perspektive handelt es sich erst dann um einen Einbruchdiebstahl, wenn sich eine unbefugte dritte Person in eine abgeschlossene Wohnung bzw. ein abgeschlossenes Haus begibt, um dort Gegenstände zu entwenden. In vielen Fällen geht Einbruchdiebstahl mit Vandalismus einher, so dass auch solche Schäden von den meisten Versicherungen übernommen werden. Nicht selten kommt es zu Vandalismus, sofern Einbrecher nicht das finden, was sie suchen und dann aus Wut zu randalieren beginnen (siehe: Einbruchdiebstahl Definition).
Lassen sich durch entsprechende Spuren Gewalt an Objekten nachweisen, die beweisen, dass sich ein Einbrecher im Haus bewegt hat, greift die Versicherung automatisch. Sollte es an der Haustür, Terrassentür, am Holzfenster, dem Türschloss oder der Wohnungstür keine Schäden geben, gehen Versicherer manchmal davon aus, dass der Mieter bzw. Eigentümer des Hauses fahrlässig gehandelt hat. Das heißt im Klartext: Er hat vergessen, das Türschloss der Wohnungstür bzw. Haustür abzuschließen, so dass der Einbrecher ungehindert ins Haus gelangen konnte. Unverschlossene Haustüren und Wohnungstüren, gekippte Holzfenster oder auch einfach aufzufindende Schlüsselverstecke werden von den meisten Versicherungsgesellschaften als fahrlässige Obliegenheitsverletzung angesehen – mit der Folge, dass die Versicherung die Kosten für die Reparatur des Fensters oder Reparatur der Tür nicht übernimmt (vgl. Einbruch – Versicherung zahlt nicht?).
Ein Gericht entschied daher im Jahr 2010, dass eine Hausratversicherung bei einem Einbruch in einer Wohnung ohne das Hinterlassen von Spuren nur dann für eine Reparatur des Fensters oder Reparatur der Tür leisten müssen, sofern der Versicherte den Diebstahl des Wohnungsschlüssels nachweisen kann. Er ist dazu verpflichtet, Fenster und Türen immer richtig zu schließen, sobald er sein Haus verlässt. Ist dies nicht der Fall, muss er das Tür reparieren selbst bezahlen.
Doch es gibt noch weitere Pflichten, denen er nachkommen muss. Dazu gehört unter anderem, dass der Betroffene nach Einbruch unverzüglich alles Erforderliche tut, um die Ermittlungen der Polizei so einfach wie möglich zu machen. Hier spielt die Erstellung der Bestandsliste (Stehlgutliste) eine besonders wichtige Rolle, denn auf dieser lassen sich für eine spätere Schadenswertermittlung alle Objekte vermerken, die beschädigt oder entwendet worden sind. Sofern sich Personen mit Beute ausfindig machen lassen, kann dann schnell zugeordnet werden, ob die Gegenstände jenen auf der Bestandsliste entsprechen.
Fenster reparieren, Tür reparieren und mehr – wofür die Versicherung bei einem Einbruchschaden leistet
Tür kaputt: Nach Einbruch übernehmen Fachbetriebe die Einbruchschadensanierung
Wer nach Einbruch nicht weiß, wie er am besten vorgeht, um entstandene Schäden zu beseitigen, sollte sich an einen Fachbetrieb wenden, der sich auf das Thema Einbruchschadensanierung spezialisiert hat (siehe auch unseren Artikel Einbruchschadenbeseitigung). Ganz egal, ob die Tür kaputt ist, es ein aufgebrochenes Fenster oder eine defekte Türzarge gibt – ein Fachbetrieb erkennt Schäden schnell und bietet eine große Auswahl an Lösungen zur Beseitigung der Schäden an. Entsprechende Dienstleister können die Fenster reparieren, die Tür reparieren – sei es durch Austausch oder z.B. das Verschweißen von Rissen oder anderen defekten Stellen. Auch Fliesen und Bodenbeläge sowie beschädigte Möbel lassen sich über die Fachfirma wieder instand setzen.
So lassen sich beschädigte Objekte zum Beispiel nachlackieren oder folieren, um Einbruchspuren vollständig zu verdecken. Dafür gibt es spezielle Dekore aus Aluminium, Holz oder Kunststoff, die für eine Reparatur des Fensters oder Reparatur der Tür zum Einsatz kommen können. Siehe auch: Einbruchspuren Haustür.
Fenster reparieren, Tür reparieren und mehr: Nicht immer zahlt die Hausratversicherung bei einem Einbruch
Allgemein leistet eine Hausratversicherung im Falle eines Einbruchschadens nur dann, sofern der Tatort spezielle Voraussetzungen erfüllt. Dies bedeutet vor allem, dass ein Einbrecher sich mit Gewalt – wie unter Anwendung eines Werkzeugs – Zutritt zur Wohnung verschafft oder auch den Schlüssel dafür gestohlen hat. Werden Schmuck oder Geld gestohlen, bezahlt die Hausratversicherung deren Wert bis zur Höhe der vertraglich festgelegten Entschädigungsobergrenzen – sofern keine Unterversicherung vorliegt. Möbelstücke, Kleidung oder auch elektrische Geräte werden grundsätzlich immer zum Neupreis erstattet, so dass sie einfach nachgekauft werden können. Für den Fall, dass die Wohnung nach Einbruch derart beschädigt ist, dass sie sich vorübergehend nicht bewohnen lässt, trägt die Hausratversicherung auch die Kosten für ein Hotel, bis das Türschloss ausgetauscht wird und das Fenster reparieren bzw. die Reparatur der Tür abgeschlossen ist.
Probleme bei der Schadenregulierung? Wir helfen bei der Durchsetzung gegenüber der Versicherung und vermitteln qualifizierte Handwerker / Sanierungsfirmen für die Einbruchschadensanierung!
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- Brand: Versicherung zahlt nicht
- Einbruch: Versicherung zahlt nicht
- Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht
- Widerspruch / Einspruch gegen Schadensregulierung
In diesen o.g. Artikel finden Sie viele Fallbeispiele, wo es Probleme mit der Entschädigung durch die Versicherung gab, und die doch gelöst wurden. – Zögern Sie also nicht, Kontakt mit uns aufzunehmen. Kontaktieren Sie uns und legen Sie alle Informationen zum Schaden in unserer digitalen Schadensakte an. Wir besprechen Ihren Fall und schauen, wie wir Ihnen am besten zu Ihrem Recht und Leistungsanspruch verhelfen können. Denn: Wir helfen nicht nur bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung. Wir verfügen auch über ein Netzwerk professioneller Sanierungsfirmen und Handwerker, die eine zügige und kompetente Einbruchschadensanierung realisieren können. Auf Wunsch koordinieren wir alles von A-Z. – Lassen Sie sich jetzt durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen.