Die Mängelrüge – was ist das genau?
Eine Mängelrüge ist dann angebracht, wenn eine Dienstleistung / Bauleistung nicht korrekt ausgeführt wurde oder es zu Baumängeln kommt – das ist beispielsweise dann der Fall, wenn es bei einer Sanierung oder eines Hausbaus zu Baumängeln kommt, die der Bauherr / Auftraggeber entdeckt.
Grundlage hierfür ist die Feststellung eines Mangels, wie beispielsweise einer fehlerhaften Montage durch den Auftragnehmer oder auch Schäden, die durch den Mangel entstanden sind.
Diese sollten sofort nach dem Bemerken an das zuständige Bauunternehmen, welches dafür in der Verantwortung ist, übermittelt werden – siehe Mängelrüge schreiben. Sollte eine Mängelrüge nicht unmittelbar nach dem Entdecken des Mangels erfolgen, so verliert man als Käufer seinen Anspruch auf eine Nachbesserung und bleibt womöglich selbst auf den Kosten für die Behebung der Schäden sitzen. Viele Verbraucher nutzen für das Schreiben der Reklamation einen Mängelrüge Musterbrief aus dem Internet. In der Tat gibt es auf verschiedenen Plattformen entsprechend Word-Dokumente als Musterschreiben oder Mängelrüge Muster als PDF. Diese können Sie natürlich nutzen. Oftmals besser ist es jedoch, einen Fachanwalt einzuschalten (z.B. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht), der die Kommunikation übernimmt und den Fall erfolgreich bis zum Ende begleitet. Gern unterstützen wir Sie, und vermitteln Ihnen einen kompetenten Ansprechpartner aus unserem Experten-Netzwerk in Ihrer Nähe.
Welche Arten von Mängeln gibt es?
Grundsätzlich ist zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Mängeln zu unterscheiden – dabei handelt es sich um versteckte und um offene Mängel.
- Um einen offenen Mangel handelt es sich, wenn man bereits während der Bauphase oder noch während der Abnahme feststellt, dass es zu Fehlern gekommen ist, die eine umgehende Korrektur oder Nachbesserung erfolgen.
- Sofern ein Mangel allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wird, nachdem eine Rechnung schon beglichen worden ist, handelt es sich um einen versteckten Mangel.
Auch nach einer Bauabnahme ist grundsätzlich noch eine Durchsetzung der Ansprüche gegenüber des verantwortlichen Bauunternehmens möglich, allerdings muss sich dies noch im Rahmen der Gewährleistungsfrist befinden. Sie beträgt für gewöhnlich fünf Jahre.
Mängelrüge richtig erstellen – wie man dabei am besten vorgeht
Grundsätzlich gibt es keine fixe Vorgabe für die Erstellung einer Mängelanzeige, allerdings sollte diese so schnell wie möglich an die Verantwortlichen übermittelt werden. Wichtig ist dabei, dass in der Mängelrüge sowohl der Mangel möglichst detailliert als auch alle weiteren relevanten Daten angegeben werden.
Die Mängelrüge stellt die Grundlage für Bauherren dar, auf der sie Baumängel gegenüber dem Verantwortlichen geltend machen kann (vgl. auch: Baumängel Beispiele). Wenn eine Mängelanzeige wirksam ausgesprochen worden ist, gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Das verantwortliche Bauunternehmen kann eine Nachbesserung anstreben,
- den Bauherren entschädigen oder auch
- ein anderes Unternehmen damit beauftragen.
In jedem Fall muss der Verantwortliche auch die Kosten für die Nachbesserungen und für etwaige dadurch entstandene Schäden tragen.
Im Rahmen der Mängelrüge ist es zudem wichtig, eine angemessene Frist vorzugeben, innerhalb welcher der Mangel behoben werden muss, damit die Bauleistungen wie vertraglich vereinbart stimmen. Hier kann auch ein Bauschadengutachten, das den Baumangel oder daraus schon resultierten Bauschaden genau beschreibt, als Zusatz zur Rüge hilfreich sein.
Die folgenden Schritte empfehlen wir, wenn es um eine korrekte Anzeige von Baumängeln geht:
Als Erstes werden die festgestellten Baumängel detailliert protokolliert und dokumentiert, am besten mit Hilfe von Fotos, auf denen der Schaden erkennbar ist. Handelt es sich um einen versteckten Schaden, kann auch die Meinung eines unabhängigen Sachverständigen hierfür sehr hilfreich sein (siehe Sachverständiger für Bauschadenbewertung, Sachverständiger für Baumängel, Gutachter Bauwesen). Anschließend erfolgt die Anfertigung einer Mängelanzeige, die idealerweise per Einschreiben mit Rückschein an das verantwortliche Unternehmen versandt wird.
Für die Beseitigung der Baumängel wird nun eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb welcher der Mangel behoben werden muss. Diese beträgt in den meisten Fällen zwei Wochen. Wichtig: Als Bauherr ist man dazu berechtigt, einen Teil der Rechnungskosten erst einmal einzubehalten, bis der Mangel behoben ist (vgl. auch: Mängelrüge Handwerker). Sollte das Bauunternehmen sich querstellen oder eine Mängelbeseitigung / Nachbesserung ablehnen, folgt eine Nachfrist – also eine weitere Chance, um den Mangel doch noch zu beheben. Führt auch dies zu keinem Ergebnis und verstreicht die Nachfrist ohne Verbesserungen, so hat der Bauherr das Recht, vom Vertrag vollständig zurückzutreten und sich an ein anderes Unternehmen zu wenden. Siehe auch: Mängelbeseitigung Frist verstrichen. Die Kosten für etwaige Korrekturen oder Rückbauten kann er jedoch dem dafür verantwortlichen Unternehmen in Rechnung stellen.
Wann liegt ein offener Mangel vor – und wann ein versteckter?
Prinzipiell ist es so, dass Baumängel unmittelbar nach ihrer Entdeckung zu melden sind. Allerdings lassen sich oft nicht alle Mängel umgehend beanstanden – oft, weil sie nicht ersichtlich sind. Aus diesem Grund unterscheidet man zwischen offenen und versteckten Mängeln (siehe auch: Rechtsanwalt für Bauschäden).
Um einen offenen Mangel handelt es sich, wenn dieser bei einer Kontrolle sofort sichtbar ist. Zeigen sich zum Beispiel Risse im Mauerwerk, so stellt dies einen deutlichen offenen Mangel dar. Versteckte Mängel sind zwar bei der Übergabe oft schon vorhanden, allerdings nicht sofort und oft erst später sichtbar. Das kann zum Beispiel ein Feuchtigkeitsschaden durch ein undichtes, nicht korrekt montiertes Rohr sein. Kleinere Fehler können schon größere Schäden und Kosten verursachen, gerade am Bau (vgl. Bausanierung Kosten).
Weil offene Mängel auf den ersten Blick erkennbar sind, müssen diese unverzüglich mit einer Mängelrüge angezeigt werden. Um dies zu bewerkstelligen, ist es unverzichtbar, dass während des gesamten Ablaufs eine Kontrolle des Baus stattfindet. Spätestens jedoch bei der Abnahme sollte eine gründliche Prüfung erfolgen. Wer hier einen offenen Mangel übersieht, kann später nur noch sehr schwer Ansprüche geltend machen (siehe: Handwerkerpfusch Anwalt).
Wir empfehlen, sich genügend Zeit für eine gründliche Begehung zu nehmen und alles in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. So hat man einen Nachweis für einen offenen Mangel und gleichzeitig wird nichts vergessen.
Bei versteckten Mängeln sieht die Sachlage etwas anders aus, da viele Schäden nicht sofort erkennbar sind – oft dauert es mehrere Monate oder sogar Jahre, bis sich ein solcher Mangel zeigt. Somit ist es also auch gar nicht möglich, einen Mangel schon vor der Abnahme zu rügen. In solchen Fällen beginnt nach der Bauabnahme die Gewährleistungsfrist (vgl. Gewährleistung Baumängel). Sie stellt sicher, dass versteckte Mängel auch später noch geltend gemacht werden können. Wer den Mangel jedoch erst nach der Gewährleistungsfrist entdeckt, die für gewöhnlich fünf Jahre beträgt, hat keinen Anspruch mehr auf eine Nachbesserung (siehe auch: Anwalt Baurecht).
Welche Inhalte müssen in einer Mängelrüge vorhanden sein?
Mängelrügen sollten grundsätzlich immer schriftlich erfolgen und sicherheitshalber per Einschreiben mit Rückschein an den Verantwortlichen übermittelt werden. Zwar ist die Schriftform nicht verpflichtend, sie bringt allerdings einen deutlichen Vorteil mit sich: Man hat einen eindeutigen Nachweis in der Hand, dass man den verantwortlichen Betrieb zur Nachbesserung aufgefordert hat.
Enthalten sollten in einer Mängelrüge in jedem Fall die nachfolgenden Informationen:
- Auftragnehmer und Auftraggeber sowie deren Kontaktdaten
- Datum
- Das Projekt, das ausgeführt wurde
- Eine detaillierte Beschreibung des Mangels: Um was für einen Mangel handelt es sich, wo ist er zu finden und wie gravierend ist er?
- Nachweise wie Fotos oder ein Gutachten
- Eine unmissverständliche Aufforderung zur Nachbesserung / Mängelbeseitigung mit einer angemessenen Frist, die für gewöhnlich zwei Wochen beträgt
- Hinweis auf eine Ersatzvornahme auf Kosten des Betriebs, sollte bis zum Fristende keine Nachbesserung erfolgen.
Die meisten Bauherren haben mit Baumängeln und dem Umgang damit wenig oder keine Erfahrungen. Aus diesem Grund ist es nur zu verständlich, dass das Verfassen einer Mängelanzeige kein einfaches Unterfangen ist. Mit Hilfe von einem Mängelrüge Muster klappt das aber ganz einfach. Eine Suche in Google nach Mängelrüge Musterbrief oder Mängelrüge Musterschreiben liefert verschiedene Vorlagen als PDF oder Word-Dokument.
Hilfe bei Baupfusch: Mit einer Mängelrüge Musterbrief Vorlage eine inhaltlich korrekte Mängelrüge schreiben
Wer eine Mängelrüge verfasst, sollte dabei keine Fehler machen. Wir empfehlen daher, eine Vorlage in Form eines Mängelrüge Musterbriefs zu nutzen (vgl. Mängelrüge Vorlage). Ein Mängelrüge Muster müssen Sie nur noch mit den persönlichen Informationen ausfüllen, dieses ist bei einem Anwalt für Baumängel oder auch im Internet erhältlich.
Bedenken Sie, dass es vor allem auf die oben genannten Inhalte im Musterschreiben ankommt, damit eine Mängelrüge richtig übermittelt werden kann – und vor allem auch gültig ist. Auf Nummer sicher gehen Sie, wenn Sie statt Word-Vorlagen oder PDF-Muster die Mängelanzeige gleich per Fachanwalt einreichen. Dieser kennt sich auch mit den Besonderheiten von Mängelanzeigen nach BGB vs. VOB aus, übernimmt die Kommunikation und weitere Abwicklung nach der Reklamation. Das spart Zeit und Nerven, und in der Regel machen Sie “per Anwalt” auch mehr “Eindruck” auf das Bauunternehmen und können so auf schnellere / bessere Schadenbeseitigung hoffen.