Elementarschäden – Ärger mit Wohngebäudeversicherung und Hausrat bzgl. Elementarschadenversicherung?

Gerade beim Thema Elementarschäden ist die Frage nach der Versicherung und Versicherbarkeit kompliziert. Oft gibt es Streit mit Versicherungsgesellschaften, die nicht leisten. Wir von der Deutschen Schadenshilfe kennen solche Fälle zuhauf, und unterstützen Betroffene mit einem Experten-Netzwerk aus:

  • Sachverständigen / Gutachtern und
  • Fachanwälten für Versicherungsrecht.

Erfahren Sie hier mehr, und nehmen Sie möglichst schnell Kontakt mit uns auf.

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Das Problem mit den Elementarschäden…

Wer eine Immobilie besitzt, muss stets damit rechnen, dass es zu einem Schaden in oder am Gebäude kommen kann – und dieser verursacht unter Umständen sehr hohe Reparaturkosten. Wird ein Haus beispielsweise durch einen Sturm oder einen Brand stark beschädigt, muss die Gebäude­versicherung (Wohngebäude­versicherung) einspringen. Sie wird vom Hauseigentümer abgeschlossen und sichert ihn gegen finanzielle Folgen ab, wenn ein Gebäude von einem Feuer, Leitungswasser, Hagel oder Sturm beschädigt wird. Obgleich Versicherungen meist in der Pflicht sind, im Falle eines Schadens zu leisten, verläuft die Regulierung nicht immer so leicht. Insbesondere bei höheren Summen finden so manche Versicherungsgesellschaften kuriose Gründe, warum keine Leistung ausbezahlt werden kann. Problematisch wird es zum Beispiel bei Wasser­schäden durch Starkregen oder sogenannten “Rückstau” (Wasser kann in Kanalisation nicht abfließen und staut sich auf/zurück). Derlei Schäden werden von Versicherern als “Elementarschäden” klassifiziert – und sind in vielen Hausrat- und Gebäudeversicherungen standardmäßig nicht versichert. Es sei denn, man hat als Zusatzbaustein eine “Elementarschaden­versicherung” (auch: “Elementarversicherung”) vereinbart.

Das ganze Thema ist ziemlich komplex. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Sturmschäden an Gebäuden (ab Windstärke 8!) sind über die Wohngebäudeversicherung meist recht gut gedeckt (© stockphoto-graf / stock.adobe.com)
Sturmschäden an Gebäuden (ab Windstärke 8!) sind über die Wohngebäudeversicherung meist recht gut gedeckt (© stockphoto-graf / stock.adobe.com)

Was die Wohngebäudeversicherung abdeckt, und was nicht…

Grundsätzlich erstreckt sich die Versicherbarkeit im Rahmen einer Wohngebäudeversicherung über Schäden am Gebäude sowie an unbeweglichem Inventar. Das können beispielsweise Fußböden, fest verbaute sanitäre Anlagen oder Heizungsanlagen sein. Bewegliche Gegenstände wie Möbelstücke und Elektrogeräte werden dagegen über die Hausratversicherung abgedeckt (vgl. Hausratversicherung was ist versichert?). Doch bzgl. der Entschädigung von Schäden an Gebäuden (und Hausrat) spielt immer auch die Schadenursache eine elementare Rolle! Nur versicherte Risiken (Gefahren, Ursachen) sind gedeckt. Entsprechend wichtig ist es, dass möglichst viele Risiken in einem Vertrag als Leistung enthalten sind, denn ansonsten kann es sein, dass man auf dem Schaden sitzen bleibt.

Was ist typischerweise (in fast allen) Tarifen zur Wohngebäudeversicherung enthalten?

Die Wohngebäudeversicherung über­nimmt beim “klassischen Dreifach­schutz” nur:

  1. Schäden durch Feuer – Brand, Blitzschlag, Explosion
  2. Sturm und Hagel; siehe auch: Hagelschaden Gebäude – welche Versicherung?
  3. Leitungswasser (Rohrbruch, Frostschaden, Nässeschaden); siehe auch: Leitungswasserschaden was ist versichert

Sonstige Schäden durch Unwetter sind häufig problematisch

Standardmäßig nicht versichert sind viele Schäden bzw. Schadenursachen aus dem Kontext von Unwettern, z.B.

  1. Starkregen und daraus resultierende Überschwemmungen
  2. Hochwasser (vgl. Elementarversicherung Hochwassergebiet)
  3. Rückstau von Wasser aus Kanalisation, z.B. weil diese den Starkregen nicht mehr abführen kann
  4. Erdbeben
  5. Schneedruck (vgl. Wasserschaden durch Schnee, Versicherung)
  6. Erdrutsche, Lawinen
  7. Vulkanausbruch

Vorgenannte Unwetterschäden (Naturgefahren) werden von Versicherern als “Elementarschäden” (siehe auch: Was sind erweiterte Elementarschäden?) bezeichnet und erfordern eine Erweiterung des Standard-Versicherungsschutzes, namentlich die sogenannte Elementarschaden­versicherung (Elementarversicherung). Diese gibt es als Zusatzbaustein sowohl für die Gebäudeversicherung als auch für die Hausratversicherung. Bestmöglich abgesichert ist man also über eine Gebäudeversicherung mit Elementarschaden­versichung plus eine Hausratversicherung mit Elementarschaden­versicherung.

Die Elementarschadenversicherung ist als Erweiterungs-Bestandteil von Hausratversicherung und Gebäudeversicherung verfügbar - und macht für viele Verbraucher Sinn! (© N-Media-Images / Fotolia)
Die Elementarschadenversicherung ist als Erweiterungs-Bestandteil von Hausratversicherung und Gebäudeversicherung verfügbar – und macht für viele Verbraucher Sinn! (© N-Media-Images / Fotolia)

Was bezahlt die Elementarversicherung im Rahmen von Gebäude- und Hausratversicherung?

Im Falle von Elementarschäden, die innerhalb der versicherten Risiken liegen, erhalten Versicherte von der Elementarschaden­versicherung eine ausreichende Summe zur Beseitigung des Schadens. Sollte das Haus vollständig unbewohnbar geworden sein, trägt die Versicherung die Summe, die für den Wiederaufbau erforderlich ist. Selbst Reparaturkosten für Aufräum- und Abbrucharbeiten sind im Versicherungsschutz einer Elementarschaden­versicherung enthalten. Weiterhin springt die Wohngebäudeversicherung im Falle eines Mietausfalls ein (vgl. Mietausfall durch Wasserschaden – wer zahlt?).

Doch so wichtig der Naturgefahrenschutz durch eine entsprechende Police auch sein mag – sie nützt dem Versicherten recht wenig, wenn sie keine Leistung trägt. In diesem Fall ist es wichtig, Experten an seiner Seite zu haben, die einem dabei helfen, seine Ansprüche bzgl. einem Elementarschaden durchzusetzen.

Naturgefahrenschutz: Wann werden die Reparaturkosten nicht von der Gebäudeversicherung getragen?

Leider gibt es immer wieder Fälle, in denen sich Versicherungen weigern, im Schadensfall zu leisten. Viele Versicherte müssen sich dann über einen langen Zeitraum mit der Versicherungsgesellschaft auseinandersetzen und weiter darauf hoffen, den Schaden doch noch reguliert zu bekommen.

Viele Versicherte sind überrascht, wenn sich ihre Versicherung weigert, Kosten zu übernehmen oder wenn sie feststellen, dass gewisse Schäden gar nicht im Versicherungsschutz enthalten sind (vgl. Wohngebäudeversicherung zahlt nicht, WGV Gebäudeversicherung zahlt nicht u.a.). Deshalb ist es wichtig, im Vorfeld genau zu wissen, welche Leistungen im Vertrag festgelegt sind, nicht zuletzt hinsichtlich Elementarschäden.

Welche Schäden zum Problem werden können bzw. häufiger nicht übernommen werden

Eine Wohngebäudeversicherung trägt die Kosten nur dann, wenn es sich um ein fertiges, bewohntes Gebäude handelt – unabhängig davon, ob die Versicherung ohne oder mit Elementarschaden-Schutz ist. Während der Bauphase sind andere, auf die Bauphase spezialisierte Versicherungen zuständig und auch zu empfehlen, beispielsweise die Feuerrohbauversicherung.

Zudem gelten für nachfolgende Schadensarten Ausnahmen:

  • Brand – Im Falle grober Fahrlässigkeit ist es mitunter der Fall, dass die Versicherung keine Kosten übernimmt oder nur anteilig Schadenersatz leistet. Gewisse Ausnahmen und Probleme gibt es auch im Kontext von Überspannungsschäden durch Blitzschlag in Telefon-, Antennen- oder Stromleitungen. Spezielle Situationen ergeben sich ebenso auch bei Brandstiftung.
  • Krieg – Entstehen durch Krieg oder politische Unruhen Schäden am eigenen Gebäude, bleibt man als Versicherter auf den Reparaturkosten sitzen – hier leisten Hausratversicherung und Gebäudeversicherung nicht(s).
  • Sturm – Sofern Gebäudeschäden durch einen Sturm entstanden sind, dessen Windstärke weniger als 8 Bft betrug, kann man damit rechnen, die Reparaturkosten selbst tragen zu müssen.
  • Fenster – Ebenfalls nicht übernommen werden Schäden, welche bei einem Unwetter oder Erdbeben durch offene bzw. undichte oder defekte Fenster zustande kommen.
  • Wasser – Wasserschäden sind ein häufiger Schadensfall und Streitpunkt. Während Leitungswasserschäden in aller Regel bezahlt werden, zahlt die Versicherung bei Überschwemmung, Starkregen oder Rückstau standardmäßig nicht – es sei denn, man hat eben Elementarschäden mitversichert. Besitzt man zudem ein Wasserbett oder ein Aquarium, sollten in jedem Fall auch Schäden durch Wasseraustritt mit in der Versicherung inbegriffen sein.
Hochwasserschäden als Elementarschaden sind in Basistarifen für Hausrat und Gebäude-Versicherungen nicht abgedeckt, sondern nur durch die Erweiterung der Deckung über eine Elementarversicherung. In Hochwassergebieten lässt sich diese aber oft nicht mehr versichern. (© AnimaFlora PicsStock / stock.adobe.com)
Hochwasserschäden als Elementarschaden sind in Basistarifen für Hausrat und Gebäude-Versicherungen nicht abgedeckt, sondern nur durch die Erweiterung der Deckung über eine Elementarversicherung. In Hochwassergebieten lässt sich diese aber oft nicht mehr versichern. (© AnimaFlora PicsStock / stock.adobe.com)

Beispiele, was standardmäßig nicht bezahlt wird bzw. von der Wohn­gebäude­versicherung nicht gedeckt ist

Überschwemmungen und Hochwasser sind in manchen Regionen nicht mehr versicherbar - auch nicht mit Elementarversicherung Zusatz. Zu hoch waren in den letzten Jahren die Schäden für die Versicherer. (© NoA Production / Fotolia)
Überschwemmungen und Hochwasser sind in manchen Regionen nicht mehr versicherbar – auch nicht mit Elementarversicherung Zusatz. Zu hoch waren in den letzten Jahren die Schäden für die Versicherer. (© NoA Production / Fotolia)

Was Versicherer anbieten für erweiterten Versicherungsschutz:

Wer sich für einen guten Gebäudeversicherungsschutz entscheiden will, muss die Angebote sehr genau lesen. Häufig sind bestimmte Risiken nur durch Zusatzvereinbarung und Zusatzprämie versicherbar. Hier einige Beispiele solcher Zusatzabdeckungen von den Webseiten der Versicherer:

Diese Schäden können zusätzlich versichert werden

  • Schäden am Gebäude bzw. dessen Bestandteilen, die durch blitzbedingte Überspannung entstehen, können zusätzlich mit eingeschlossen werden (Überspannungsschäden).
  • Weitere Elementarschäden, die zum Beispiel durch Überschwemmung, Rückstau oder Lawinen ausgelöst werden, können – nach individueller Risikoprüfung – ebenfalls zusätzlich gegen einen Beitragszuschlag versichert werden.
  • Risiken durch innere Unruhen, Streik und Ausperrung können zusätzlich mitversichert werden.”

(ruv.de/ratgeber/­versicherungs­infos/­­bauen-wohnen/­gebaeude­schaeden am 04.12.2019)

Zusätze für die Gebäudeversicherung: (…)
Zusatzpakete zur Wohngebäudeversicherung gibt es für gewöhnlich für folgende Schäden:

  • Elementarschäden (Überschwemmungen, Lawinen, Erdbeben und weitere Naturgewalten)
  • Schäden durch defekte Ableitungsrohre außerhalb des Grundstücks
  • Schäden an Photovoltaikanlagen

Je nach Standort und Beschaffenheit Ihrer Immobilie können bestimmte Zusatzpakete eine sinnvolle Ergänzung sein. Könnte Ihr Haus beispielsweise Opfer einer Überschwemmung werden, ist der Abschluss einer Elementarschaden­versicherung zu empfehlen…” (hdi.de/privatkunden/­versicherungen/­wohngebaeude­versicherung/­gebaeude­versicherung-pflicht am 04.12.2019)

Was die Stiftung Warentest sagt:

Was zahlt die Elementarschaden­versicherung? – Eine Elementarschaden­versicherung gibt es in Kombination mit einer Gebäude­versicherung. Der Elementar­schutz umfasst in der Regel die finanzielle Absicherung gegen folgende Naturgefahren: Über­schwemmung, Rück­stau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch sowie Schnee­druck, Lawinen und Vulkan­ausbruch. Manche Naturgefahren sind kaum versicher­bar. Für Schäden nach einer Sturm­flut bietet beispiels­weise kaum ein Elementarschaden­versicherer Schutz an. Auch Schäden durch Grund­wasser sind üblicher­weise nur versichert,wenn Grund­wasser an die Erdoberfläche austritt und eine Über­schwemmung verursacht. Sind die Kellerwände infolge eines Grund­wasser­anstiegs feucht, springt der Versicherer in der Regel nicht ein. Außerdem ist in den meisten Bedingungen eine Über­schwemmung definiert als „Über­flutung von Grund und Boden“. Das heißt: Flachdächer, Balkone und Terrassen gehören nicht zu den versicherten Gebäude­teilen…” (test.de/Unwetterfolgen-Welche-Versicherung-zahlt-4276391-5024017/ am 04.12.2019)

außerdem:

Elementarschaden-Zusatz­versicherung. Diese Police wird immer wichtiger. Denn Wetter­experten gehen davon aus, dass schwere Unwetter zunehmen. Der Schutz gilt vor allem bei Schäden durch Über­schwemmungen, Erdrutsch, Lawinen, Erdbeben. Vor allem Stark­regen können über­all nieder­gehen. Weil sie lokal eng begrenzt bleiben, oft auf einen Stadt­teil oder nur einige Straßenzüge, während es ein paar Ecken weiter deutlich weniger regnet, sind sie kaum vorher­sagbar. Deshalb ist der Elementarschaden­schutz auch in Gegenden wichtig, die fernab von einem Fluss oder von Bergen liegen, die also nicht direkt durch Hoch­wasser oder Lawinen bedroht sind (…). Die Police wird als Ergän­zung zur Gebäude­versicherung und zur Hausrat­versicherung angeboten. Leider bekommen Haus­besitzer, die in den vergangenen Jahren fünf oder zehn Jahren einen solchen Schaden hatten, oft keinen Vertrag…” (test.de/Unwetterfolgen-Welche-Versicherung-zahlt-4276391-0/ am 04.12.2019)

Ob eine Elementarversicherung notwendig oder sinnvoll ist, stellt sich nach einem massiven Wasserschaden durch Starkregen o.ä. nicht mehr... (© nmann77 / stock.adobe.com)
Ob eine Elementarversicherung notwendig oder sinnvoll ist, stellt sich nach einem massiven Wasserschaden durch Starkregen o.ä. nicht mehr… (© nmann77 / stock.adobe.com)

Auch bei einer Unterversicherung kann die Versicherung die Zahlung verweigern

Sofern das eigene Gebäude im Schadensfall einen deutlich höheren Wert als die vormals festgelegte Versicherungssumme hat, kann man durchaus auf den restlichen Ausgaben sitzen bleiben. Hier liegt dann eine sogenannte Unterversicherung vor – und der Versicherer kann im schlimmsten Fall sogar die Leistung verringern. Der § 75 im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) schreibt vor, dass Versicherungsgesellschaften nur zur Erbringung der Leistung in der Höhe der Versicherungssumme verpflichtet sind – die restlichen Ausgaben muss der Versicherte selbst bezahlen.

Damit es nicht zu diesem Problem kommt, ist es sinnvoll, schon beim Abschluss seines Vertrags darauf zu achten, dass die Immobilie zum vollen Wert versichert wird. Auch dann, wenn man später Um- oder Anbauten vornimmt, die den Wert des Gebäudes noch erhöhen, ist es wichtig, die Versicherung entsprechend anzupassen. Unter Umständen ist es sinnvoll, gemeinsam mit der Versicherung einen Unterversicherungsverzicht festzulegen (sehr üblich in der Hausratversicherung, siehe Unterversicherungsverzicht Hausrat). Dieser übernimmt die Wiederherstellungskosten dann ganz ohne Leistungskürzungen, auch dann, wenn sie die vereinbare Versicherungssumme übersteigen.

Trotzdem kann man als Versicherter natürlich nicht immer von alleine einschätzen, wie hoch die Versicherungssumme ausfallen sollte, damit man nicht unterversichert ist. Hier sind die Versicherungen dazu verpflichtet, den Versicherten entweder gut zu beraten oder ihn an einen Sachverständigen zu verweisen, der ihm behilflich sein kann. Gibt es diese Unterstützung nicht, können Versicherter im Schadensfall gegen eine mögliche Unterversicherung Klage einreichen.

Doch nicht nur Versicherte, sondern auch Versicherungsgesellschaften müssen sich an gewisse Pflichten halten. Meldet man einen Schaden und ist dann vollkommen überrascht, wenn man als “unterversichert” bezeichnet wird, ist es wichtig, erst einmal ruhig zu bleiben. Es ist nicht ungewöhnlich, von der Versicherung falsch beraten worden zu sein. Hier können wir Ihnen als unabhängige Sachverständige weiterhelfen – wir bieten Ihnen eine umfassende Beratung und helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.

Wenn die erweiterte Elementarschadenversicherung Probleme bereitet: Weitere Gründe, warum bei Elementarschäden oft nichts bezahlt wird

Wenn eine Hausratversicherung mit Elementarschadenversicherung und/oder die Gebäudeversicherung mit Elementarversicherung ihre Leistung trotz vereinbartem Naturgefahrenschutz verweigert, kann dies aufgrund einer Obliegenheitsverletzung des Versicherten zustande kommen. Hierbei handelt es sich um vertraglich festgelegte Richtlinien, die in den Versicherungsbedingungen vermerkt sind. Ansonsten kann es sein, dass der Versicherer die Leistung kürzt, vollständig verweigert oder sogar im schlimmsten Fall den Vertrag kündigt. Eine typische Obliegenheitsverletzung ist beispielsweise, wenn man trotz offensichtlich massivem Schneedruck auf einem Dach (Flachdach) dieses nicht räumt, und es danach zu Dachbeschädigungen (siehe auch Schnee auf dem Dachboden) und/oder Schäden durch abgehende Schneelawinen kommt. Oder wenn man die Versicherung nicht über maßgebliche Änderungen am Gebäude, Anbauten oder der Nutzung informiert, z.B. wenn man ein Gebäude nicht mehr selbst nutzt, sondern inzwischen in irgendeiner gewerblichen Form vermietet. Wenn eine Versicherung über eine solche Veränderung nicht in Kenntnis setzt, kann es sein, dass die Leistung auch bei Naturgefahren verweigert wird.


Zum Beispiel “Schäden durch Schnee” als Elementarschaden informiert die Stiftung Warentest:

Schäden durch Schnee: Auch wenn Lawinen das Haus bedrohen oder ein Dach unter der hohen Schnee­last einbricht, sind das Fälle für die Elementarschaden­versicherung. Die normale Gebäude­versicherung reicht nicht. Bei Schnee­druck auf Dächern müssen Haus­eigentümer aber aufpassen. Sobald sich gefähr­lich viel Schnee auf dem Dach sammelt, sodass das Risiko offensicht­lich wird, müssen sie das Dach freiräumen. Darüber hinaus müssen Haus­besitzer dafür sorgen, dass der Schnee nicht als Lawine vom Dach gleitet und dabei Schäden anrichtet. Treffen Dachlawinen oder Eiszapfen Autos oder Personen, haftet der Haus­besitzer. Er muss Schaden­ersatz und Schmerzens­geld zahlen. Das kann teuer werden. Deshalb sollte jedermann unbe­dingt eine Privathaft­pflicht­versicherung haben. Sie zahlt sogar, wenn man den Schaden grob fahr­lässig verursacht hat.” (https://www.test.de/Unwetterfolgen-Welche-Versicherung-zahlt-4276391-0/ am 04.12.2019)


Elementarschäden - Ärger mit Wohngebäudeversicherung und Hausrat bzgl. Elementarschadenversicherung? (© Alexander Limbach - stock.adobe.com)
Elementarschäden – Ärger mit Wohngebäudeversicherung und Hausrat bzgl. Elementarschadenversicherung? (© Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Auch im Falle von versicherten Elementarschäden sind Versicherte dazu verpflichtet, sich an gewisse Richtlinien zu halten. Bei einem Elementarschaden durch Naturgefahren gilt beispielsweise die Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass der Versicherte bei einem Elementarschaden dazu verpflichtet ist, bei der Schadensfeststellung Hilfe zu leisten. So muss der Versicherte der Versicherungsgesellschaft mitteilen, wie und warum der Schaden entstanden ist, ihr relevante Unterlagen zur Verfügung stellen und den Schaden so detailliert wie möglich dokumentieren. Ebenfalls notwendig ist, einen Elementarschaden sofort zu melden. Meist gibt es bei Versicherungen bestimmte Fristen, die einzuhalten sind – ansonsten riskiert man eine Kürzung der Leistung. Siehe auch: Versicherung gegen Hochwasser.

Für den Fall, dass Ihre Gebäudeversicherung oder Hausratversicherung im Falle von Hochwasser, Schneedruck, Überschwemmung, Rückstau, Lawinen, Regen, Erdbeben, Schäden durch Grundwasser oder Ähnliches keine Leistung erbringen möchte, empfiehlt es sich, sich an Experten zu wenden, die einem bei der Durchsetzung seiner Ansprüche behilflich sein können. Wir stehen Ihnen erfahrener Partner mit Rat und Tat zur Seite, beantworten offene Fragen und prüfen jeden Fall individuell. Lassen Sie sich jetzt durch die Deutsche Schadenshilfe unterstützen.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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