Wer zahlt bei Sturmschäden (am Haus)?

Die Unwetterschäden nehmen zu. Stürme im Herbst und im Frühjahr gab es schon immer. Auch ein Sommergewitter hatte fast immer Unwetterpotenzial. Doch der Klimawandel sorgt für eine spürbare Zunahme extremer Wetterereignisse. Bei einem Unwetter droht Gefahr für Haus und Garten. Die Kraft des Sturmes kann sowohl am Gebäude als auch auf dem Grundstück verheerend wirken. Besonders fatal wird es, wenn der Sturm Regen und Hagel den Weg in das Gebäudeinnere öffnet. 920 Millionen Euro haben die Versicherer im Jahr 2020 für 830.000 Sturm- und Hagelschäden geleistet (Quelle: GDV). Schäden durch Unwetter werden in Zukunft eine immer größere Rolle in den Bilanzen der Versicherer spielen. Das ist Grund genug, einmal genau hinzuschauen welche Versicherung nach einem Unwetter in die Pflicht genommen werden kann.

In jedem Fall gut zu wissen: Die Deutsche Schadenshilfe kann Sie unterstützen – auch und gerade bei schwierigen Schadensfällen in den Bereichen Wasserschäden, Brandschäden und Elementarschäden. Wir verfügen über ein Experten-Netzwerk, aus dem wir Ihnen gern die richtigen Ansprechpartner vermitteln, die in solchen Situationen benötigt werden: Sachverständige / Gutachter, Fachanwälte für Sachversicherungsrecht sowie spezialisierte und kompetente Sanierungsfirmen. – Nehmen Sie noch heute Kontakt mit uns auf!

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Fachexperte Jens Hoffmann |
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Inhaltsverzeichnis

Wann werden Unwetterschäden am Haus bezahlt, und von wem?

Große Unwetterschäden haben ihre Ursache häufig im Zusammenspiel verschiedener Ereignisse. Wenn der Sturm ein Dachfenster zerstört, ist das Schadenausmaß überschaubar. Setzt hierzu gleichzeitig Starkregen ein, wird der Schaden erheblich größer. Wenn die Windstärke einen Baum zu Fall bringt, ist meist nicht nur der Baum selbst von der Zerstörung betroffen. Kräftige Gewitter bringen oft großkörnigen Hagel mit sich. Zerstört dieser Gebäudebestandteile aus Kunststoff oder Glas, hat der Sturm neue Angriffspunkte.

Häufig ist den Versicherten gar nicht klar, dass auch ihr Grundstück in großen Teilen vom Versicherungsschutz miterfasst ist. Besonders bei einem Sturmschaden oder Hagelschaden auf der Terrasse und im Garten stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit. Wer leistet in diesem Fall, die Wohngebäude- oder die Hausratversicherung?

Die Naturgefahren Sturm und Hagel werden in beiden Versicherungsarten versichert. Das Auftreten von Hagel bedarf keiner besonderen Definition. In der Regel richtet nur großkörniger Hagel Schaden an. Hier kann es Dachrinnen, Vordächer, aber auch den Terrassentisch mit Glasfläche treffen. Bei dem Begriff Sturm sollte man allerdings schon etwas genauer hinsehen. Denn abgestorbene Äste können bereits bei einer geringen Windgeschwindigkeit vom Baum fallen. Ist es kein Sturm, dann besteht auch kein Versicherungsschutz. Vgl. auch: Sturmschaden am Dach – Versicherung zahlt nicht.

In den Versicherungsbedingungen wird der Begriff „Sturm“ definiert. Eine Luftbewegung der Windstärke 8 auf der Beaufortskala ist die untere Grenze. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von ca. 63 km/h. Den Beweis hierfür muss allerdings der Versicherte erbringen. Bei der Schadensmeldung zu einem Sturmschaden ist ein geeigneter Nachweis beizufügen. Den meisten Versicherern genügt ein aktueller Ausdruck des Wetterberichtes vom Tag des Schadens. Dieser sollte dann mindestens die Windstärke 8 verzeichnen. Ein Blick in die Bestimmungen des eigenen Vertrages lohnt sich auf jeden Fall. Denn jede Versicherung kann die Untergrenze eines Sturmes selbst definieren. Eine besondere Gefahr geht von heftigen Sturmböen aus. Diese treten oft im Gefolge von Gewittern auf. Sie können hierbei schnell Windgeschwindigkeiten von mehr als 100 km/h erreichen. Das ist eine enorme Kraft, die auf das Haus und die Grundstücksbestandteile einwirkt.

Sturmschäden: Wer zahlt was? (© stockphoto-graf / stock.adobe.com)
Sturmschäden: Wer zahlt was? (© stockphoto-graf / stock.adobe.com)

Welche Schäden drohen dem Haus bei Sturm?

Ein Haus bietet dem Sturm viele Angriffsflächen. Die am meisten gefährdete Stelle ist das Dach (siehe: Was tun wenn der Sturm das Dach abdeckt?). Dachziegel geraten in Bewegung und lösen sich aus den Befestigungen. Bei der Schadensregulierung zeigt sich aber oft, dass mehr ersetzt werden muss. Neben dem zerstörten Dachziegel können nämlich auch sogenannte Folgeschäden auftreten. Zum Beispiel kann Regenwasser durch das schadhafte Dach in das Gebäude eindringen und weitere Schäden verursachen. Der herabstürzende Dachziegel kann die Überdachung des Wintergartens treffen und dieses dabei zerbrechen. Diese Schäden sind in der Wohngebäudeversicherung mitversichert (vgl. Was zahlt die Wohngebäudeversicherung? sowie Wohngebäudeversicherung: Was ist wichtig?). Beachten Sie jedoch, dass der Wintergarten im Versicherungsvertrag benannt ist.

Nun kann es auch passieren, dass umherfliegende Äste ein Fenster des Hauses zu Bruch gehen lassen. Mitunter öffnet eine Sturmböe auch ein Dachfenster. Dann kann das Unwetter auch innerhalb der Wohnräume Beschädigungen verursachen. Solche Schäden sind bestenfalls weitestgehend in der Hausratversicherung mitversichert. Zum Hausrat einer Wohnung gehörende Gegenstände (Was ist Hausrat?), die sich außerhalb der Wohnung befinden, z. B. ein Kanu im Carport, sind bei unmittelbarer Sturmeinwirkung mitversichert. Geht der Sonnenschirm durch eine Sturmböe im Gewitter zu Bruch genießt dieser ebenso Versicherungsschutz. Zu den Hausratgegenständen gehören darüber hinaus die Möbel auf dem Balkon einer Mietwohnung.

Wenn sich ein Sturmschaden auf das Innere des Hauses ausweitet, ist der ganze Umfang oft nicht gleich zu erkennen. Es empfiehlt sich daher, einen Gutachter mit der Ermittlung des Schadenumfanges zu beauftragen. Wir helfen Ihnen gern dabei, einen geeigneten Sachverständigen zu finden, sei es für ein Gebäude-Gutachten oder Gutachten bzgl. Hausratschäden oder gar ein Schimmelgutachten.

Das Haus bietet dem Sturm jedoch weitere Schwachstellen. Anbauteile des Gebäudes sind z. B. Briefkästen, Markisen, Satellitenantennen oder Vordächer. Diese sind ebenso in der Gebäudeversicherung bei einem Sturmschaden mitversichert. Doch was ist bei Beschädigungen auf dem Grundstück? Leistet die Wohngebäudeversicherung hier auch?

Werden Sturmschäden auf dem Grundstück bezahlt?

Die Antwort ist: Ja. Auch für die Bestandteile des Grundstücks besteht Versicherungsschutz. Einige von diesen sind ohne besondere Nennung im Versicherungsvertrag mitversichert. Dazu gehören Zäune und Bepflanzungen. Weitere Sachen, wie z. B. Gewächshäuser oder Geräteschuppen müssen im Versicherungsantrag oft konkret benannt werden. Doch gerade sie sind es, die bei einem Sturm besonders gefährdet sind. Ein großer Baum auf dem Grundstück stellt immer ein Risiko durch herabfallende Äste dar. Gewächshäuser aus Kunststoff und Leichtmetall können wegen ihrer leichten Bauweise auch direkt zum Opfer des Sturmes werden.

Die Bäume des Gartens können bei einem Unwetter umgeknickt werden. Solche Schäden sind versichert (vgl. Sturmschaden im Garten). Je nach Größe des betroffenen Baumes fallen neben dem Ersatz weitere Kosten an. So kann die Räumung eines gegen das Haus gestürzten Baumes teuer werden. Denn in diesem Fall müssen Fachleute den Stamm zersägen und abtransportieren. Die mitversicherten Kosten bei Sturmschäden werden in der Leistungsübersicht des Versicherungsvertrages angezeigt. Sie variieren je nach Versicherer und Tarifmodel (z. B. Basis oder Premium). Doch greift der Versicherungsschutz auch wenn der Baum auf das Grundstück des Nachbarn stürzt (vgl. auch: Gebäudeschäden durch Wurzeln)?

Wird hierbei das Haus des Nachbarn beschädigt, handelt es sich um einen Sturmschaden, der von dessen Gebäudeversicherer bezahlt wird. Natürlich kann die Versicherung des Nachbarn ihre Haftpflichtversicherung in Regress nehmen. Hierzu müssten aber besondere Umstände vorliegen. Das kann eine Vernachlässigung der Sorgfaltspflichten sein, z. B. wenn ein nachweislich kranker Baum nicht zurückgeschnitten wird. Die Räumung und Abtransport vom Nachbargrundstück fällt in die Zuständigkeit der Wohngebäudeversicherung des Baumeigentümers.

Wer zahlt bei Sturmschäden an Haus & Grundstück? Worauf muss ich noch achten?

Besonders auffällig ist, dass Unwetterschäden gleichzeitig mehrere Versicherungsverträge beanspruchen können (siehe Unwetterschäden Versicherung). Die Wohngebäudeversicherung wird am häufigsten betroffen sein. Man sollte aber seine Hausrat- oder Glasversicherung kennen. Nicht immer verläuft die Schadensregulierung reibungslos (vgl. Wasserschaden: Versicherung zahlt nicht, Hausratversicherung zahlt nicht, Versicherung zahlt nicht nach Gutachten). Besonders wenn das Dach undicht ist, ergeben sich manchmal Unstimmigkeiten darüber, ob es sich tatsächlich um eine Folge des Sturmes oder einen Baumangel handelt. Um die berechtigten Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen, bedarf es dann eines erfahrenen Rechtsbeistandes. Wir lassen Sie nicht im Regen stehen, wenn die Gebäude- oder Hausratversicherung plötzlich auf stur schaltet. Wir helfen Ihnen nach Sturmschäden den passen Anwalt für Versicherungsrecht zu finden. Siehe auch: Sturmschaden – Versicherung zahlt nicht.

Sturmschaden am Dach | Wer zahlt bei Sturmschäden an Haus und Grundstück? (© Sinuswelle / stock.adobe.com)
Sturmschaden am Dach | Wer zahlt bei Sturmschäden an Haus und Grundstück? (© Sinuswelle / stock.adobe.com)

Missverständnisse gibt es häufig auch in Bezug auf die Schadensminderungspflicht. Laut Vertrag hat der Versicherungsnehmer alles zu unternehmen, um die Ausweitung des Schadens zu verhindern. Diese Pflicht hat aber Grenzen. Ganz besonders dann, wenn Gefahr für Leib und Leben besteht. Folglich muss niemand bei einem Sturm der Windstärke 10 eine Leiter an sein Haus stellen, um das Dach notdürftig zu reparieren.

Wenn die Versicherung den Sturmschaden anerkannt hat, können Sie mit den Reparaturarbeiten beginnen. Doch besonders bei Reparaturen am eigenen Haus ist es ratsam, auf versierte Handwerker zurückzugreifen. Sie sind erfahren und können die Reparatur so ausführen, dass der nächste Sturm Ihrem Haus nichts mehr anhaben kann. Die passenden Fachleute vermitteln wir Ihnen. Fragen Sie uns.

Jens Hoffmann
Leiter Sachschaden

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