Ist die Gebäudebrandversicherung eine Pflichtversicherung?
Die Gebäudebrandversicherung war einst verpflichtend für Immobilienbesitzer – und das aus gutem Grund: So ließen sich die enormen finanziellen Belastungen durch Schäden, die ein Feuer an einem Gebäude anrichten kann, gleichmäßig zu verteilen und leichter tragen. Eine Pflicht zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung besteht zwar nicht mehr, doch sinnvoll ist dieser Vertrag in jedem Fall.
Nicht umsonst achten Banken bei der Prüfung einer Immobilienfinanzierung darauf, dass für das relevante Objekt wenigstens eine gültige Gebäudebrandversicherung vorgelegt wird: Kommt es zu einem Gebäudebrand, hätten die Kreditnehmer nämlich ohne adäquaten Versicherungsschutz zusätzlich zu den Kreditraten auch noch die Reparatur- oder Neubaukosten (siehe Schadensanierung) zu tragen, was in der letzten Konsequenz das komplette Kreditarrangement sprengen kann. Umso wichtiger ist es, sich zunächst mit den Möglichkeiten und auch mit den Grenzen einer Gebäudebrandversicherung zu befassen.
Was genau sind Brandschäden und wie entstehen sie?
Die allgemeine Definition lautet: Entsteht ein Feuer ohne direkte Quelle oder bestimmungsgemäßen Herd und kann sich in der Folge aus eigener Kraft ausbreiten, liegt ein Brand vor. Noch weiter zugespitzt, lässt sich formulieren: Als Feuer werden auch Glut bzw. Funken verstanden, die jedoch mit einer Lichterscheinung einhergehen müssen. In diesem Fall kommt es nicht auf die Ursache des Brandes an, um eine Gebäudebrandversicherung in Anspruch zu nehmen.
Eine Brandversicherung umfasst nicht nur die beschriebenen Brandschäden, sondern darüber hinaus auch Schäden durch
- direkten Blitzschlag und eventuell auftretende Überspannungen,
- Explosion und eventuell auch Implosion sowie
- Absturz oder Anprall von Luftfahrzeugen sowie deren Teilen oder Ladung.
Es ist also gar nicht so einfach, einen versicherten Gebäudebrand klar zu identifizieren: In deutschen Haushalten werden Brandschäden insbesondere durch defekte Elektro-Leitungen oder -Geräte sowie menschliches Fehlverhalten verursacht (Stichwort Kabelbrand). Naturgemäß sticht die Weihnachtszeit in puncto Schadenhäufigkeit hervor, wenn Kerzen angezündet und Lichterketten angesteckt werden. Schon die Zigarette, die unbeachtet herunterfällt und einen Teppich entzündet, kann einen verheerenden Brand auslösen, der zunächst den Hausrat umfasst, um dann auf das Gebäude überzugreifen. Hier ist eine strikte Abgrenzung vorzunehmen, und regelmäßig muss ein Brandermittler die genauen Brandursachen untersuchen. Oft gibt es hier Unstimmigkeiten; dann kann es sinnvoll sein, einen eigenen Gutachter / Sachverständigen mit einem Gegengutachten zur Versicherung ins Spiel zu bringen. – Kontaktieren Sie uns hierzu gern; wir vermitteln erfahrene Sachverständige in diesem Bereich.
Wichtig: Gebäudebrand durch Brandstiftung ist versichert!
Als Eigentümer müssen Sie nicht befürchten, im Falle einer Brandstiftung ohne Versicherungsschutz für den Sachschaden bzw. ein abgebranntes Haus dazustehen:
Ausschlaggebend ist, dass es einen offenen Gebäudebrand nach den genannten Kriterien gibt. Dann leistet die Brandversicherung bis zur jeweiligen Versicherungssumme. Sollte der Verursacher des Brandes ermittelt werden, muss dieser an die Versicherungsgesellschaft Regress leisten. Sollte es sich um Versicherungsbetrug handeln, wenn also ein Eigentümer sein Gebäude mutwillig anzündet, um die Versicherungsleistung zu erhalten und anderweitig zu investieren, drohen zusätzlich rechtliche Konsequenzen.
Welche Versicherung zahlt bei einem Gebäudebrand?
Klar ist: Kommt beweglicher Hausrat zu Schaden, ist dies kein Fall für eine Brandversicherung für Gebäude – sondern für die Hausratversicherung (vgl. Hausrat oder Gebäudeversicherung?). Die Gebäudeversicherung befasst sich demnach mit den Schäden, die an der Bausubstanz selbst und an fest mit ihr verbundenen Teilen durch versicherte Gefahren entstehen. Abhängig vom Versicherer und dem gewählten Tarif können weitere Sachen, wie zum Beispiel Tore, Carports und andere Bauwerke auf dem Grundstück, mitversichert sein (siehe Leistungsumfang von Gebäudeversicherungen). Hier kann nur eine Prüfung der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen konkreten Aufschluss geben.
Wann zahlt die Versicherung bei Brand nicht?
Ebenso schwierig ist die Beurteilung eines Brandschadens, fehlt die erwähnte Lichterscheinung, wie zum Beispiel bei
- Sengschäden, die in der Regel nur nach einem Brand oder Blitzeinschlag versichert sind;
- Rauch-, Ruß- und Qualmschäden, die ebenfalls nur nach einem versicherten Schadensfall erstattet werden (vgl. Rußentfernung nach einem Brand);
- Fermentationsschäden, die durch Gärung an Klee, Heu oder Tabak verursacht werden und nur dann versichert sind, wenn durch die Gärungsprozesse ein Feuer entsteht;
- Hitzeschäden durch Schmoren (Schmorschaden) oder Schmelzen von Elektroleitungen sind ebenso wenig versichert wie Oberflächenbeschädigungen, wenn Möbel zum Beispiel zu nah an einem Ofen platziert werden;
Als Spezialisten haben wir regelmäßig mit Streitfällen zu tun, zu deren Schlichtung wir einen Sachverständigen (vgl. Gutachter finden) oder einen fachkundigen Rechtsanwalt empfehlen können. Oft gibt es Ärger mit der Gebäudeversicherung wegen angeblich grober Fahrlässigkeit. Doch gerade spezialisierte Fachanwälte für Versicherungsrecht sind rar, denn viele von Ihnen sind schon durch Tätigkeiten bei und für Versicherungsgesellschaften gebunden. Gern vermitteln wir Ihnen jedoch einen Rechtsvertreter, der sich kompetent für Sie gegen die Versicherung einsetzen kann.
Was zahlt die Gebäudeversicherung bei Brand?
Die Gebäudeversicherung leistet nach einem versicherten Brandschaden bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Versicherungssumme – im Extremfall also den Neubau eines Gebäudes. Darüber hinaus werden weitere mit dem Schaden zusammenhängende Schadenskosten übernommen, wie zum Beispiel:
- ggf. für den Feuerwehreinsatz zur Bekämpfung des Brandes anfallende Kosten
- für die Beseitigung von Löschwasserschäden
- für Unterbringungskosten der Bewohner nach einem Gebäudebrand
- für Aufräumarbeiten
Wichtig: Versicherungssumme ausreichend vereinbaren
Regelmäßiger Streitpunkt bei Versicherungsleistungen nach einem Schaden ist die Versicherungssumme, die in der Wohngebäudeversicherung entweder nach dem sogenannten 1914er Wert oder zunehmend auch nach Wohnfläche berechnet wird. Ein gleitender Neuwertfaktor sorgt nicht nur für eine regelmäßig steigende Versicherungsprämie, sondern vor allem für die Anpassung der Versicherungssumme an die Baupreisentwicklung. So sollen Versicherte auch nach mehreren Jahren Laufzeit in die Lage versetzt werden, das Gebäude zu den dann gültigen Preisen neu zu errichten. Es lohnt sich also, der Berechnung der Versicherungssumme großes Augenmerk zu widmen.
Ist die Gebäudebrandversicherung steuerlich absetzbar?
Diese Frage lässt sich nicht in einem Satz beantworten: Grundsätzlich zählt die Gebäudebrandversicherung zu den Sachversicherungen, die den Schutz Ihres Eigentums gewährleisten – und damit nicht steuerlich abzusetzen.
Doch – wie immer – gibt es natürlich auch Ausnahmen:
- Nutzen Eigentümer ihre Immobilie teilweise beruflich, lassen sich die anteiligen Beiträge für die Gebäudeversicherung auch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben entsprechend des Anteils an der Gesamtfläche bei der Steuer geltend machen. Bedingung ist jedoch, dass die relevanten Räume klar von den Wohnräumen abgegrenzt sind und überwiegend zur Ausübung des Berufs genutzt werden. Berechnungsgrundlage ist der prozentuale Anteil der Fläche.
- Während der Bauphase von zur Vermietung vorgesehenen Immobilien stellt sich die Situation ebenfalls anders dar: Die Beiträge zur Feuer-Rohbauversicherung sind dann ebenfalls relevant für die Steuer. Für Privatpersonen ist diese wichtige Absicherung in der Regel kostenfrei, sofern ein Vertrag zur Gebäudebrandversicherung abgeschlossen wird.
- Besitzen Unternehmen Immobilien, lassen sich die damit verbundenen Aufwendungen ebenfalls geltend machen – zumindest indirekt.
Wie wird die Gebäudeversicherung auf Mieter umgelegt?
Fehlt die Möglichkeit, die Kosten für die Gebäudeversicherung steuerlich abzusetzen, haben Vermieter jedoch eine Alternative: Die Versicherungsbeiträge lassen sich im Rahmen der Nebenkostenabrechnung entsprechend der Größe der Mieteinheit auf die Mieter umlegen, so sieht es der §2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vor.
Wie teuer darf eine gute Gebäudeversicherung sein?
Auch diese Frage ist schwer zu beantworten: Die Kosten der Wohngebäudeversicherung richten sich einerseits nach der Größe und der Ausstattung des Objektes und andererseits nach der Lage und dem gewünschten Versicherungsumfang. Preis und Leistung sollten immer in einem passenden Verhältnis stehen – und die Unterschiede am Markt sind erheblich. Doch billig ist nicht immer günstig, das erweist sich spätestens im Schadensfall (vgl. Versicherung lehnt Schadensregulierung ab). Letztendlich ist der Beitrag ins Verhältnis zur Versicherungssumme zu setzen, denn das ist im Ernstfall die Leistung, die Sie erwarten können.
Wie verhalte ich mich bei einem Gebäudebrand?
Erfahrungsgemäß gehen die größten Gefahren nicht zwangsläufig von den Flammen aus, sondern vor allem vom Rauch, der oft genug giftig ist (siehe Gesundheitsgefährdung bei / nach Bränden) und sich ungehemmt ausbreitet. In diesem Fall sollten Sie die Wohnung schnellstmöglich verlassen, denn bei einem Hausbrand werden durchaus Temperaturen von an die 1.000 °C erreicht – hier kann nur die Feuerwehr etwas ausrichten. Entfernen Sie sich von der Brandstelle, nutzen Sie den Notruf und bringen Sie sich in Sicherheit (siehe auch: Hochhausbrand).
Sollten Sie Unterstützung bei der Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensleistungen benötigen, können wir Sie tatkräftig unterstützen: Wir empfehlen Ihnen nicht nur gerne erfahrene Dienstleister, die Versicherungsschäden begutachten (s.a. Sachverständiger für Versicherungsschäden, speziell: Sachverständiger für Bauschäden), sondern auch Handwerker und Sanierungsfirmen, die die Schäden beheben (siehe auch: Brand- und Wasserschadensanierung Firmen, exemplarisch z.B. Brandsanierung Hamburg). Ist es sinnvoll, stellen wir Ihnen gerne einen Fachanwalt für Sachversicherungsrecht an die Seite, der Ihre Ansprüche mit Nachdruck gegenüber der Versicherungsgesellschaft geltend macht – nehmen Sie jetzt gleich Kontakt auf!