Rechte und Pflichten von Mietern bei einem Wasserschaden
Im Falle eines Wasserschadens kommen für Mieter gegenüber dem Eigentümer oder Vermieter vor allem zwei Arten von Ansprüchen in Frage: Minderungsansprüche und Schadensersatzansprüche bzw. Aufwandsansprüche.
Unterschieden werden müssen dabei
- Schadensersatzansprüche für die Beseitigung von Schäden an der Mietsachen sowie auch
- Ansprüche auf Schadensersatz für die Beseitigung von Schäden am eigenen Inventar.
Damit ein Mieter Anspruch auf Schadensersatz (gegenüber dem Vermieter) hat, wenn es zu einem Wasserschaden gekommen ist, ist es eine Grundvoraussetzung, dass der Vermieter oder Eigentümer Schuld daran trägt.
In der Theorie ist dies allerdings oft einfacher als in der Praxis. Auch aus diesem Grund empfehlen Experten den Abschluss einer Hausratversicherung, welche zumindest die häufigsten Ursachen für Wasserschäden in Wohnungen abdeckt.
Auf der anderen Seite hat der Mieter allerdings auch gegenüber seinem Vermieter Anspruch darauf, durch einen Wasserschaden zustande gekommenen Schäden an der Mietsache sowie Aufwände und Auslagen ersetzt zu bekommen, die ihm im Kontext des Schadenfalls entstanden sind. Hierfür ist es jedoch nötig, dass entsprechende Voraussetzungen für die Aufwandsentschädigung erfüllt sind.
Viel dreht sich bei der Einschätzung darum, wer der Verantwortliche / Verursacher des jeweils vorliegenden Schadens ist / war: Es gilt allgemein, dass stets der Verantwortliche die Kosten für Reparaturen tragen muss – oder seine Versicherung, sofern die entsprechenden Risiken versichert sind.
Ein Beispiel: Ein Mieter hat seine Spülmaschine nicht korrekt angeschlossen und haftet somit dafür, sollte diese aufgrund dessen auslaufen. Wenn aber dagegen ein Wasserrohr in der Wand platzt, so ist dies Sache des Eigentümers oder Vermieters, der in diesem Fall auch dafür haftbar gemacht werden kann.
Aus der Haftung ergeben sich somit auch gewisse Ansprüche auf Schadensersatz und Aufwandsentschädigung an Mieter oder an den Vermieter.
Stellt ein Gutachter vor Ort beispielsweise fest, dass geplatzte Rohrleitungen veraltet waren, so wäre dieser Schaden durch eine rechtzeitige Sanierung vermeidbar gewesen, auch wenn das für den Vermieter natürlich hohe Kosten bedeutet (vgl. Rohrsanierung Kosten). Die “Schuld” liegt also klar beim Vermieter. Siehe auch: Unverschuldeter Wasserschaden Mietwohnung.
Weiterhin steht Mietern in einigen Fällen auch eine Aufwandsentschädigung zu, was gemäß § 555a Absatz 3 BGB geregelt ist. So müssen dem Mieter die angefallenen Energiekosten für Trocknungsgeräte oder auch Aufwände für ein vorübergehend bezogenes Hotel erstattet werden. Wenn der Mieter zudem durch den Hotelaufenthalt einen längeren Weg zur Arbeit zurücklegen muss, so fällt hier unter Umständen ebenfalls eine Kilometerpauschale an.
Doch ebenso kann der Vermieter oder Eigentümer Ansprüche stellen, wenn der Mieter Schuld am Wasserschaden ist und ihm dadurch Aufwände entstehen. Der genaue Einzelfall muss allerdings in der Regel mit Hilfe von einem Experten geklärt werden.
Wasserschaden Sanierung – wann ist eine Mietminderung zulässig?
Vermieter sind stets dazu verpflichtet, die Mietwohnung im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung zu stellen. Wenn beispielsweise die Dusche undicht ist oder es aufgrund eines Rohrbruchs zu einem Wasserschaden kommt, ist dieser Zustand nicht mehr gegeben (vgl. aber auch: Wasserschaden wer zahlt).
Dann kommen häufig Trocknungsgeräte zum Einsatz, die sehr laut sind und Tag und Nacht arbeiten. In so einem Fall steht Mietern eine Mietminderung zu, die stets im Einzelfall bestimmt werden muss.
Vermieter machen es sich in so einem Fall leichter, wenn sie von sich aus auf den Mieter zugehen und ihm eine Mietminderung anbieten, welche so lange gültig ist, bis Handwerker / Sanierer den Wasserschaden beseitigen konnten.
Nicht wenige Vermieter schalten aber auf stur, wenn Dritte als Verursacher des Schadens ausfindig gemacht werden. Wenn zum Beispiel in der Nachbarwohnung Wasser aus einem Wasserbett läuft oder der Nachbar eine Wasserleitung oder Heizungsrohr angebohrt hat und es dadurch zu einem Wasserschaden kommt, so kann der betroffene Mieter in der darunterliegenden Wohnung ebenfalls eine Mietminderung erhalten. Denn schließlich ist er dadurch in seiner Wohnqualität beeinträchtigt, ohne etwas dafür zu können. Der Vermieter kann sich diese Kosten (den Mietausfall wegen des Wasserschadens) als Aufwandsentschädigung vom Verursacher aber im Nachhinein wiederholen. Er bleibt also nicht selbst auf den Kosten sitzen (siehe: Wasserschaden durch Nachbar / Nachbarwohnung).
Aufwandsentschädigung durch Gebäudeversicherung bei Schaden – wer zahlt Aufwandsentschädigung bei Wasserschaden?
Die Sanierungsarbeiten nach einem Wasserschaden werden oft durch ein Gutachten oder eine Einschätzung von Fachleuten vor Ort entschieden:
- Oft muss im Vorfeld eine Leckortungsfirma auch erst einmal die undichte Wasserleitung finden, sofern die genaue Ursache noch nicht lokalisiert.
- Es folgen nach den ersten Aufräumarbeiten dann meist umfassende Trocknungsarbeiten mit Trocknungsgeräten (vgl. Aufräumarbeiten nach Wasserschaden, Wasserschäden trocknen).
- Ebenfalls gehört das Wasserflecken entfernen dazu, damit die Wohnung später wieder im selben Zustand wie vor dem Schaden bewohnt werden kann.
In einigen Fällen steht dem Mieter dann auch eine Entschädigung für Mehraufwand/Kosten durch Wasserschaden zu, was aber stets im Einzelfall betrachtet werden muss. Vgl. Wasserschaden Arbeitsstunden: Was kann man geltend machen.
Wohngebäudeversicherung, Hausratversicherung, Privathaftpflichtversicherung: Welche Versicherung zahlt (was) bei einem Wasserschaden in der Wohnung?
Egal, wo die Ursache für einen Wasserschaden zu finden ist – ist das Risiko versichert, so springen in den meisten Fällen die zuständigen Versicherungen ein. Allerdings kommt es stets darauf an, wer der Verursacher des Schadens ist – und was dabei beschädigt wurde (siehe auch: Wasserschaden: Vermieter Infos).
Wenn ein Wasserschaden aufgrund eines veralteten oder undichten Rohrs zustande kommt, so ist dies ein Fall für die Wohngebäudeversicherung, welche vom Hauseigentümer abgeschlossen werden muss. Sie übernimmt Kosten für die Instandhaltung sowie auch für die Reparatur defekter Bauteile (siehe Wasserschaden Reparatur). Ebenfalls haftet die Gebäudeversicherung, wenn es zu Schäden an gemeinschaftlichem Eigentum – wie dem Hausflur – kommt.
Eigentümer müssen in diesem Zusammenhang jedoch wissen, dass die Versicherung normalerweise keine Schäden übernimmt, die durch Reinigungswasser, Grundwasser oder Hochwasser entstanden sind. Im Fall von Hochwasser greift die Elementarversicherung, die eine zusätzliche Police zur Wohngebäudeversicherung darstellt und nicht einzeln abgeschlossen werden kann (vgl. Elementarversicherung Hochwasser + Was sind Elementarschäden?). – Eine Elementarschadenversicherung greift dann, wenn es aufgrund Naturereignissen zu Wasserschäden in Wohnhäusern kommt – wie beispielsweise aufgrund Hochwasser oder auch Starkregen. Nicht jeder ist auf den Abschluss einer solchen Versicherung angewiesen. Sie macht aber in jedem Fall Sinn, wenn man in der Nähe eines größeren Gewässers oder auch in einer gebirgigen, lawinengefährdeten Region lebt.
Für Mieter spielt dagegen die Hausratversicherung eine entscheidende Rolle. Sie trägt sämtliche Kosten, die an beweglichen Objekten – also auch am Mobiliar – entstehen. Eine wichtige Rolle spielt hierbei jedoch, dass der Versicherungsschutz sich für gewöhnlich nur über Leitungsschäden erstreckt. Sofern der Mieter grob fahrlässig handelt – weil er zum Beispiel wasserführende Haushaltsgeräte fehlerhaft anschließt und diese nicht beaufsichtigt – dann bleibt er selbst auf den Kosten sitzen (vgl. grobe Fahrlässigkeit Beispiele – Hausrat).
Hausratversicherungen zahlen in den meisten Fällen auch dann nicht, wenn ein Wasserschaden aufgrund Starkregen oder Überschwemmungen entsteht – hier kommt erneut die oben geschilderte “Elementarschäden”-Problematik zum Tragen.
Eine Privathaftpflichtversicherung kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Schaden am Eigentum von Dritten zustande kommt.
Ein Beispiel: Ist man Vermieter einer Wohnung und ein veraltetes Rohr ist geplatzt, so kommt es womöglich zu einem Wasserschaden in einer Mietwohnung und den Nachbarwohnungen, bei dem nicht nur das Haus, sondern auch die Möbel von Mietern beschädigt werden. In so einem Fall zahlt die Gebäudeversicherung die Kosten für die Reparatur der Schäden am Gebäude, während die private Haftpflichtversicherung u.U. zerstörte Möbel beim Nachbarn ersetzt. (Zwar hätte der Nachbar auch eine Hausratversicherung, die Wasserschäden an seinen Möbeln ersetzen würde. Jedoch soll(te) der Vermieter/Eigentümer der anderen Wohnung, der sich nicht um rechtzeitige Rohrsanierung bzw. Instandsetzung gekümmert hat und damit den Schaden indirekt verursacht hat, für die Schäden aufkommen.
Als Mieter einer Wohnung, der durch einen Wasserschaden vom Nachbar in der darüberliegenden Wohnung geschädigt wird, hat man insofern also Anspruch auf Schadensersatz: Dann muss die private Haftpflichtversicherung des verantwortlichen Mieters die Kosten tragen. Hat sich dieser aber nicht um eine solche Police gekümmert, so bleibt er selbst auf den Kosten sitzen. Es sei denn wiederum, die Hausratversicherung des Geschädigten springt ein (siehe auch: Was zahlt die Hausratversicherung bei Wasserschaden). – In der Praxis ist die Sach- und Gemengelage ziemlich kompliziert, und oft müssen Sachverständige sowie Fachanwälte nach längerem Hickhack die Angelegenheit juristisch sauber klären und abwickeln. – Gern unterstützen wir Sie und vermitteln Ihnen entsprechende Ansprechpartner aus dem Experten-Netzwerk der Deutschen Schadenshilfe.
Fazit: Aufwandsentschädigung bei Wasserschaden – Mieter wie auch Vermieter haben Ansprüche
Generell gilt hinsichtlich Aufwandsentschädigungen, dass diese normalerweise auch von den entsprechend zuständigen Versicherungen getragen werden, sofern sie auch den weiteren Schaden übernehmen. Entstehen einem geschädigten Mieter Aufwände aufgrund einer unbewohnbaren Mietwohnung und weil beispielsweise Trocknungsgeräte durchgehend im Einsatz sind, so kann er in vielen Fällen durchaus eine Aufwandsentschädigung durch die zuständige Gebäudeversicherung wegen des versicherten Wasserschadens verlangen.
In rechtlichen Streitfällen mit der zuständigen Versicherung – wenn diese nämlich trotz versichertem Risiko die Leistung verweigert – muss mitunter ein Fachanwalt zum Einsatz kommen. Dieser stützt sich unter Umständen auch auf ein Gutachten von einem unabhängigen Sachverständigen, der sich die Situation vor Ort angesehen hat. Für Mieter kann sich diese zusätzliche Prüfung durchaus lohnen.