Wasserschaden in Küche – Was zahlt die Versicherung?
In der Küche passieren besonders viele Wasserschäden. Verzweigte Wasserleitungen und teilweise hoher Druck begünstigen diese Gefahr. Der tägliche Gebrauch belastet das Material der Küchengeräte stark. Kleine Defekte lösen schnell große Schäden aus. Dabei ist die Regulierung eines Wasserschadens in der Küche nicht so einfach, wie es auf den ersten Blick scheint. Das austretende Leitungswasser zerstört nicht nur Küchenmöbel und Geräte. Es läuft in den Fußboden. Das Wasser dringt oftmals in die Wände ein. Doch was zahlt die Versicherung genau, wenn ich einen Wasserschaden habe?
Der großflächige Wasserschaden entpuppt sich unter der Lupe nämlich als erstaunlich vielschichtig: Wem gehören die beschädigten Sachen? Welche Versicherung ist zuständig? Sind am Ende sogar einige Dinge unversichert?
Wir gehen den Dingen auf den Grund und zeigen Ihnen, wer zahlt und vor allem: wofür.
Wer zahlt? Die richtige Versicherung herausfinden.
Wasserschäden in einer Küche sind in zwei Versicherungen berücksichtigt. Die Hausratversicherung und die Wohngebäudeversicherung leisten jeweils für Sachschäden durch Leitungswasser. Die Versicherungen unterscheiden hierbei Frisch- und Abwasser. Zusätzlich muss das Wasser für einen versicherten Schaden bestimmungswidrig die Leitung verlassen. Ein Klassiker des Wasserschadens ist der Rohrbruch. Das kann ein Druckschlauch an der Mischbatterie sein oder eine Undichtigkeit am Ablaufrohr des Geschirrspülers.
Der Raum, in dem sich die Küche befindet, gehört zum Gebäude. Hier greift im Schadensfall die Wohngebäudeversicherung. Die leistet für alle Schäden, welche am Gebäude entstehen. Das ist etwa Feuchtigkeit in den Wänden. Auch der aufgequollene Fußboden gehört (je nach konkreter Sachlage) in die Gebäudeversicherung. Diese Versicherung zahlt hier für die Kosten der Trocknung und Bausanierung. Siehe auch: Was zahlt die Gebäudeversicherung bei einem Wasserschaden
Küchengeräte, Möbel und Einrichtungsgegenstände sind Bestandteil der Hausratversicherung. Der Versicherer leistet hier einen Schadensersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes dieser Einrichtung.
Die Versicherung ersetzt neben den beschädigten Sachen auch eine Vielzahl von Kosten. Diese entstehen zum Beispiel durch Reparaturen, Reinigung, Lagerung oder Transport. Bei Wasserschäden in der Küche sind oft beide Versicherungen zugleich gefordert.
Mitversichert sind in der Regel auch Folgeschäden. Schimmel oder Stockflecken (vgl.: Stockflecken Wand) treten häufig erst einige Zeit nach dem Schadensereignis auf. Die nötigen Renovierungsarbeiten sind teuer. Doch den Schaden kann nur derjenige regulieren lassen, der auch einen Anspruch auf die Vertragsleistungen hat. Bei einem Wasserschaden ist besonders schnelles Reagieren wichtig. Informieren Sie daher frühzeitig alle Betroffenen.
Genau hinsehen: Probleme bei Fußböden und Einbauküchen
Bei Wasserschäden in Mietwohnungen lauern einige Fallstricke. Da ist die genaue Abgrenzung der Gebäude- von den Hausratschäden. Das ist nicht immer einfach. Ein Beispiel: Die Wand der Küche gehört dem Vermieter. Die Tapete und der Farbanstrich werden aber von der Hausratversicherung bezahlt. Allerdings nur, wenn der Mieter diese auch selbst mit eingebracht hat. Weitere Probleme gibt es oft bei Einbauküchen und Fußböden (vgl.: Wasserschaden Parkett).
Viele Wohnungen werden mit einer Einbauküche vermietet. Sie werden meist der Gebäudeversicherung zugeschlagen. Diese kümmert sich deshalb um die Reparatur oder den Ersatz. Eigentümer der Einbauküche ist der Vermieter. Anders verhält es sich allerdings, wenn die Einbauküche vom Mieter angeschafft wurde. In diesem Fall ist die Hausratversicherung zuständig. Wichtig ist hierbei, dass Sie die Küche mit dem Wiederbeschaffungswert in der Versicherungssumme berücksichtigt haben.
Ein Fußboden ist Bestandteil der Gebäudeversicherung, denn er gilt als fest mit dem Gebäude verbunden. Die Versicherer nennen das „Gebäudebestandteil“. Doch wie verhält es sich dann, wenn der Mieter das betroffene Laminat selbst gekauft und verlegt hat? Dann wird der Schaden nicht durch die Wohngebäudeversicherung bezahlt. Der Fußboden wird zum Gegenstand der Hausratversicherung. Achten Sie darauf, dass er im Versicherungsvertrag berücksichtigt wurde. Die richtige Versicherungssumme umfasst die Wiederbeschaffung des Fußbodens als auch das Material für dessen Einbau.
Ungünstig: Mehrere Geschädigte können die Regulierung verzögern.
Bei Altbauten ist es nicht ungewöhnlich, dass sich unter dem Laminat ein älteres Parkett befindet. Ein solcher „doppelter“ Boden erscheint nicht sinnvoll. In der Praxis sind es ästhetische Gründe, die zu dieser Kombination führen. Zudem vermeidet der Vermieter die erheblichen Kosten für den Rückbau. Dieselben Erwägungen begründen auch die Verlegung von Parkett auf Laminat. Das Problem hierbei: Die erste (untere) Schicht gehört dem Eigentümer, die zweite Schicht dem Mieter. Theoretisch besteht hier ein Anspruch auf die Reparatur beider Böden. In der Praxis wird der Versicherer die Kosten im Auge behalten. Sind beide Böden stark durch das Wasser beschädigt, wird ein komplett neuer Fußboden die Lösung sein.
Mehrere Beteiligte machen Terminfindungen und Absprachen oft unnötig schwer. Mieter und Eigentümer kooperieren am besten von Anfang an. Bedenken Sie immer: Niemand soll nach einem Schaden schlechter gestellt sein.
Bei einem Wasserschaden ist der Versicherungsnehmer auch der Geschädigte. Der entstandene Schaden und die Schadensursache müssen in einem gültigen Vertrag versichert sein.
Die Versicherung kennt weitere Voraussetzungen für die Regulierung. Der Vertrag muss bezahlt sein. Die Angaben zum versicherten Gebäude oder der Wohnung dürfen nicht falsch sein. Weiterhin spricht der Versicherer in seinen Bedingungen von Obliegenheiten. Diese umfassen das Einhalten von Sicherheitsvorschriften oder Sorgfaltspflichten. Lassen Sie Ihre Versicherungsverträge regelmäßig überprüfen. Achten Sie als Vermieter darauf, dass die Obliegenheiten im Schadensfall dem Mieter auch bekannt sind. Siehe auch: Mietrecht Wasserschaden.
Eigentümer oder Mieter? Eine entscheidende Frage.
Bei der Regulierung durch die Wohngebäudeversicherung trifft der Eigentümer alle Absprachen mit dem Versicherer. Der Mieter darf den Ablauf der Regulierung nicht verzögern. Er muss beispielsweise dem Gebäudegutachter Zutritt gewähren. Bei Leitungswasserschäden werden der Hausratschaden und der Gebäudeschaden oft von zwei Versicherungsgesellschaften abgewickelt. Es passiert auch, dass zwei Gutachter eingeschaltet werden. Sie bekommen es dann mit einem Gutachter für Hausrat und einem Sachverständigen für Gebäudeschäden zu tun.
Der Mieter hat den Schaden dem Eigentümer unverzüglich zu melden. Er muss auch alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadenminderung ergreifen. Diese Obliegenheit findet sich sowohl in der Hausrat- als auch in der Gebäudeversicherung. Bei einem Rohrbruch soll der Haupthahn im Haus bzw. der Wohnung verriegelt werden. Den durchnässten Hausrat sollten Sie auslagern, um Schimmelbildung vorzubeugen.
Auch eher unscheinbare Schäden in der Wohnung müssen sofort dem Eigentümer angezeigt werden. Wenn zum Beispiel unter der Spüle eine Wasserpfütze sichtbar wird, dürfen Sie nicht warten, bis der Boden vollständig durchnässt ist. Siehe auch: Wasserschaden Vermieter nicht erreichbar.
Wasserschaden in der Küche und die Rolle der privaten Haftpflichtversicherung
Manchmal tritt noch ein weiterer Mitspieler auf den Plan: die Haftpflichtversicherung. Damit diese leistet, muss der Schaden einen Verursacher haben (vgl. auch: Wasserschaden durch Nachbar verursacht). Ein Mieter kann z. B. seine Waschmaschine unsachgemäß anschließen. Dann haftet er für den hierdurch entstandenen Wasserschaden am Gebäude mit. Doch auch der Vermieter kann Fehler machen. Unterlässt er beispielsweise die regelmäßige Wartung der Heizkörper, haftet auch er für Schäden durch austretendes Wasser. In den meisten Fällen ist es so, dass die Hausrat- und die Gebäudeversicherungen der Betroffenen zunächst für den Schaden zahlen. Im Anschluss holen sie sich das Geld von der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurück.
Was zahlt die Versicherung noch? Als Mieter steht Ihnen möglicherweise eine Mietminderung zu (vgl. Mietminderung Wasserschaden). Dafür muss jedoch die Wohnqualität beeinträchtigt sein. Das ist der Fall, wenn ein Trocknungsgerät ununterbrochen laufen muss. Auch krankmachender schwarzer Schimmel kann ein Grund für eine Mietminderung sein. Der Vermieter erhält für einen Mietausfall durch einen versicherten Schaden einen Ersatz. Siehe außerdem: Aufwandsentschädigung Wasserschaden Mieter.
Als Mieter sprechen Sie rechtzeitig mit dem Vermieter über das richtige Verhalten im Fall eines Schadens. Bringen Sie Dinge selbst in die Wohnung ein, dann achten Sie auf den Einschluss dieser Sachen in die Hausratversicherung.
Wichtig: Zeitdruck und Fallstricken richtig begegnen
Bei einem Wasserschaden in der Küche zahlt die Versicherung. Die Versicherung verlangt Belege und Nachweise. Das darf sie. Weil es so in den Versicherungsbedingungen vereinbart wurde. Sie darf außerdem auf Vorschäden hinweisen und diese bei der Zahlung berücksichtigen. Manche Versicherungen nehmen es aber mit der Erreichbarkeit nicht so genau. Oft werden Kostenvoranschläge nicht in voller Höhe anerkannt. Sie werden um Mitwirkung gebeten und hängen immer in der Warteschleife fest. Auch Behauptungen, etwa Sie hätten die Wartung der Spülmaschine vernachlässigt, sind nicht hilfreich.
Schadensregulierung bedeutet zügiges und zielorientiertes Handeln. Das gilt besonders für den Geschädigten. Er steht unter Zeitdruck, die Versicherung nicht. Es ist immer besser, wenn ein Rechtsanwalt die Ansprüche des Versicherten bei der Versicherung vorträgt. Ein eigener Gutachter hilft Ihnen dabei, alle möglichen Folgeschäden im Blick zu behalten. Erfahrene Handwerker und Sanierungsexperten liefern Qualität und halten Ihre Kosten im Rahmen.
Wir stehen an Ihrer Seite. Wir fühlen uns verantwortlich: für Ihren Hausrat und für Ihr Wohnhaus. Wir unterstützen Sie im Schadenfall durch die Vermittlung erfahrener Fachleute. So wird Ihr Wasserschaden in der Küche schnell und vollständig reguliert.