Der Mieter einer Wohnung trägt eine besondere Verantwortung für den Brandschutz. Denn kommt die Immobilie durch ein Feuer zu Schaden, ist nicht nur das Eigentum des Mieters betroffen. Als Eigentümer der Wohnung können Sie im schlimmsten Fall einen Totalverlust erleiden. Brände in Wohnhäusern sind keine Seltenheit. Der Gesamtverband der Versicherer zählte im Jahr 2019 ca. 180.000 Brandschäden.
Jedes Feuer in einer Mietwohnung muss dem Eigentümer unverzüglich angezeigt werden. Denn die Schäden gehen oft über das sichtbare Maß hinaus. Durch kurzzeitig wirksame Hitze können Baumaterialien ihre statischen Eigenschaften verlieren. Isolationen aus Kunststoff können durch Verformung schadhaft werden.
War die Feuerwehr vor Ort, wird der entstandene Brandschaden durch das Löschwasser erweitert (Löschwasserschäden). Hierbei sind immer mehrere Wohneinheiten eines Hauses betroffen. Ein Brandsachverständiger wird eine Brandursachenermittlung durchführen. Stellt er hierbei fest, dass der Wohnungsbrand fahrlässig durch den Mieter verursacht wurde, ist guter Rat teuer. Wird die Versicherung für alle Schäden aufkommen?
Das Feuerrisiko: Eine reale Gefahr.
Das Risiko eines Wohnungsbrandes ist allgegenwärtig. Nach wie vor ist die Elektrizität der häufigste Brandverursacher (siehe Brand durch Elektrogeräte, Brand durch technischen Defekt: Wer zahlt?). Diese Ursache beinhaltet zum einen die Entstehung eines offenen Feuers durch einen Kurzschluss in der Elektroinstallation des Hauses. Hierbei kann kurzzeitig sehr starke Hitze auftreten. Hat die Leitung Berührung mit brennbarem Material, kann ein offenes Feuer entstehen. Einen Kabelbrand vermuten Sie vielleicht eher in sehr alten Gebäuden mit betagten Elektroleitungen. Doch Materialfehler und Baumängel machen Kurzschlüsse auch im neuwertigen Leitungssystem zu einer realen Gefahr.
Zum anderen sind Gerätebrände häufig an der Entstehung von Hausbränden beteiligt. Die Möglichkeiten sind vielfältig.
- Ein Kühlschrank, der die vom Kühlaggregat ausgehende Hitze nicht richtig ableiten kann, entwickelt einen Hitzestau. Zusammen mit der Isolierung des Kühlschrankes aus Kunststoffschaum ergibt sich ein erhebliches Feuerrisiko.
- Bei einem kabellosen Wasserkocher kann es durch Feuchtigkeit in der Elektronik zum wiederholten selbsttätigen Einschalten kommen. Nicht selten kann hierbei der Standfuß gefährlich schmoren.
- Eine besondere Gefahr stellen kompakte elektronische Geräte wie Mobiltelefone oder Tablets dar. Ihre Hochleistungsakkus können bei Beschädigung eine beachtliche Stichflamme hervorrufen. Bei permanenter Nutzung und dem Ladevorgang bildet sich enorme Hitze, die keinesfalls zum Hitzestau gebracht werden darf.
Der Umgang mit offenem Feuer ist ebenso eine der häufigsten Ursachen (siehe häufigste Brandursachen) für Wohnungsbrände. Steht das gemütliche Teelicht weit genug entfernt von brennbarem Material? Kunststoff ist als Untersetzer für diese Kerzen absolut ungeeignet. Kamine erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. In ihnen brennt ein sehr kräftiges offenes Feuer. Verlässt dieses z. B. durch Funkenflug seinen Platz, sind die Folgen unabsehbar. Vgl. Rußbrand im Schornstein, Kaminbrand Ursachen.
Menschliches Fehlverhalten ist bei vielen Bränden ursächlich. Es kann Leichtsinn sein oder die falsche Einschätzung der Situation. Brennendes Öl in der Pfanne kann schnell zu einem Küchenbrand führen, wie auch die Nutzung des Wohnzimmers als Hobbywerkstatt für Lötarbeiten.
Wenn die Mietwohnung brennt: Welche Versicherung ist zuständig?
Ein Brand in einer Mietwohnung kennt mehrere Betroffene:
- Da ist der Mieter selbst mit seinem gesamten Hausrat.
- Die Beschädigungen am Gebäude betreffen das Eigentum des Vermieters.
- War der Brand größer oder musste die Feuerwehr löschen, sind eventuell auch weitere Mieter des Hauses betroffen.
Wer zahlt für all diese Schäden? – Das Risiko Feuer ist in der Wohngebäudeversicherung und der Hausratversicherung abgesichert (vgl. Was zahlt Versicherung nach Brand?).
- Die Hausratversicherung des Mieters wird für dessen durch Feuer beschädigte Sachen zahlen. Dabei müssen diese Hausratsgegenstände nicht vollständig zerstört sein. Starke Verrußung und Brandgeruch können viele Dinge ebenso unbrauchbar machen. Wenn das Feuer mit Wasser, Schaum oder Pulver gelöscht wurde, sind Möbel meist nicht mehr zu verwenden. Ein Löscheinsatz kann die Wohnung auch zeitweise unbewohnbar machen. Hierzu sieht die Hausratversicherung die Leistung von Unterbringungskosten vor. Der Versicherer akzeptiert hier mehrere Lösungen. So kann eine Mietwohnung bezogen werden, wenn diese verfügbar ist. Ferienwohnungen und private Ferienunterkünfte können ebenso genutzt werden. In Orten mit besonders knappem Wohnraum ist das Hotel oft die einzige Möglichkeit. Der Versicherer übernimmt die Hotelkosten in der vertraglich vereinbarten Höhe. Meist gelten für diese Situation besondere Konditionen in Hotelbetrieben.
- Für den Vermieter bzw. Eigentümer der Wohnung ist die Gebäudeversicherung zuständig. Sie zahlt für die Schadensbeseitigung. Hierunter fallen alle Tätigkeiten, die am Baukörper vorgenommen werden müssen. Dazu zählt die Trocknung (Wasserschäden durch Löschwasser), die Brandreinigung und natürlich die Wiederherstellung durch Bauhandwerker (Brandsanierer / Bausanierer).
- Doch wer zahlt für die bei dem Wohnungsbrand entstandenen Schäden bei anderen Mietern im Haus? Hier kommt die (hoffentlich vorhandene) Haftpflichtversicherung des Mieters zum Zug. Kann die Brandursache auf sein Verschulden zurückgeführt werden, muss er Schadensersatz leisten. Allerdings sollten die Betroffenen die Schäden zunächst durch ihre eigenen Hausratversicherungen regulieren lassen. Denn diese leisten den Wiederbeschaffungswert für beschädigte Sachen. Anschließend können sich diese Versicherer einen Teil des Geldes bei der Haftpflichtversicherung des Verursachers zurückholen. Hier gilt allerdings der Zeitwert. Siehe auch: Brandschaden durch Nachbarn.
Brand vom Mieter verursacht: Zahlt die Versicherung trotzdem?
Nun stellt sich aber heraus, dass das Feuer vom Mieter fahrlässig herbeigeführt wurde. Fahrlässigkeit bedeutet, dass bei einer Handlung die nötige Vorsicht außer acht gelassen wurde (Fahrlässigkeit Definition). Das kann der Fall sein, wenn jemand bei Übermüdung mit der Zigarette in der Hand einschläft (siehe: Brand durch Zigarette). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit kann ebenso erhoben werden, wenn man eine Kerze unbeaufsichtigt brennen lässt (vgl. Brand durch Kerze).
Wer haftet in solchen Fällen für den Schaden?
Für die Zerstörungen am Gebäude und beschädigte Sachen bei den Nachbarn leisten deren Versicherungen trotzdem. Der Anspruch gegenüber dem Versicherer entsteht, weil tatsächlich ein Feuer ausgebrochen ist. Dass der Brandschaden durch einen Mieter entstand, ist zunächst unerheblich. Anders verhält es sich aber bei dessen eigenen Hausratschäden. Hier wird die Versicherung genau hinsehen. Bei sogenannter „grober“ Fahrlässigkeit wird das Fehlverhalten als so maßgeblich für den Schaden betrachtet, dass die Versicherung von der Leistung frei sein kann. Diese Form der Fahrlässigkeit unterstellt, dass der Verursacher den Schaden billigend in Kauf nimmt. Das ist ein schwerer Vorwurf. Er kann z. B. erhoben werden, wenn Sie ein technisch defektes Gerät wissentlich und wiederholt in Gebrauch nehmen. Ein Wasserkocher, der „irgendwie nach verschmortem Plastik riecht“, gehört auf den Schrott. Wird das Gerät erneut in Betrieb genommen und es entsteht ein Schmorbrand wird kein Versicherer für Ihren Schaden leisten wollen. Hinzu kommt, dass die Wohngebäude- und Hausratversicherungen der anderen Betroffenen nun einen Teil ihrer Kosten erstattet haben möchten. Die gute Nachricht: Die Haftpflichtversicherung des Mieters zahlt auch bei Fahrlässigkeit. Sie wird sehr oft bei einem vom Mieter verursachten Brand durch die anderen Versicherer in Anspruch genommen. Dieses Regressverfahren betreiben die Versicherungen allerdings unter sich.
Feuer in der Mietwohnung: Folgen für das Mietverhältnis?
Die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter ist eindeutig vertraglich geregelt. Der Mieter trägt die Verantwortung für den sorgsamen Umgang mit der Mietsache. Da es aber dennoch zu einem vom Mieter verursachten Brand kommen kann, sichert sich der Vermieter ab. Konkret tut er dies mit dem Abschluss einer Wohngebäudeversicherung. Damit die Kosten hierfür ihn nicht belasten, kann er diese auf die Nebenkosten der Wohnung umlegen. Deshalb kann der Vermieter bei kleineren Bränden nicht einfach seinen Mieter zum Schadenersatz auffordern. Der Vermieter ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich verpflichtet, den Schadensausgleich bei seiner Wohngebäudeversicherung geltend zu machen. Die Wohngebäudeversicherung schützt den Eigentümer auch vor Mietausfall. Denn eine Brandschadensanierung ist kein Kündigungsgrund. Der Mietvertrag bleibt bestehen. Da der Mieter die Wohnung jedoch nicht wie gewohnt nutzen kann, ist er auch nicht zur Zahlung der Miete in voller Höhe verpflichtet. Der Mietausfall durch Mietminderung nach einem Schaden ist mitversichert.
Der Mieter hat mit dem Mietvertrag auch für den sorgfältigen Umgang mit der Mietsache unterschrieben. Das fängt beim Umgang mit technischen Geräten an. Überall, wo diese Wärme entwickeln, darf kein Hitzestau entstehen. Offenes Feuer bleibt am besten immer unter Aufsicht. Brandgeruch ist niemals harmlos, bis man die Ursache kennt. Wird er wahrgenommen, muss unverzüglich die Quelle gesucht werden. Haushaltsgeräte mit technischen Defekten haben in der Wohnung nichts mehr zu suchen. Rauchmelder sind heute in jeder Mietwohnung Pflicht, ihre Funktion muss regelmäßig geprüft werden. Der Mietvertrag verpflichtet den Mieter außerdem dazu, bei der Schadensanierung (Brand- und Wasserschadensanierung) wohlwollend mitzuwirken. Gutachtern und Handwerkern darf der Zutritt nicht verwehrt werden.
Brandschaden durch Mieter: Bewahren Sie einen kühlen Kopf!
Für das Verhalten nach Bränden in Mietwohnungen gibt es zahlreiche Regelungen. Es ist geregelt, wer zahlt und bei schuldhafter Herbeiführung auch wer haftet. Mit dem gesunden Menschenverstand im Alltag wird der Mieter es schaffen, fahrlässiges Verhalten zu vermeiden. Jeden beschleicht ein ungutes Gefühl, wenn man vermutet, eine brennende Kerze in der leeren Wohnung zurückgelassen zu haben.
Sollte es trotzdem einmal zu einem Schaden kommen, behalten Sie einen kühlen Kopf. Der Mieter informiert unverzüglich den Eigentümer, die Hausverwaltung und seine Versicherung. Sie bzw. die Hausverwaltung benachrichtigen den Gebäudeversicherer. Natürlich kann es nach einem Brandschaden durch den Mieter zu Spannungen mit dem Vermieter kommen. Vergessen Sie hierbei nicht, dass dieser jede Menge Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss. Auch wenn der Mieter den Schaden fahrlässig verursacht hat, dürfen Sie als Eigentümer und Vermieter nach dem Schaden nicht schlechter gestellt werden. Ein durch den Mieter verursachter Brand darf nicht zulasten des Vermieters gehen.
Wir unterstützen Sie bei der Schadensbeseitigung mit erfahrenen und zuverlässigen Handwerkern. Diese entfernen hartnäckige Brandrückstände samt Gerüchen aus der Immobilie (Geruchsbekämpfung nach Bränden, s.a. Schadstoffmessung Wohnung). Damit Ihre Rechte und Ansprüche in vollem Umfang gewahrt bleiben, helfen wir Ihnen mit der Vermittlung von Gutachtern und Anwälten.